mehr
als gemeinsame Steuer im Zollverein. Der Ertrag war geringfügig und erreichte im Zollverein netto durchschnittlich kaum 1 Mill. M. jährlich. Nach mehrfachen Anregungen zu einer Reform der Steuer und einer 1878 vorgenommenen großen Enquete kam nach Ablehnung des von der Reichsregierung gewünschten Monopols das Gesetz vom zu stande, welches eine Besteuerung des Rohtabaks nach dem Gewicht der fermentierten Blätter einführte und nur für ganz kleine Pflanzungen die Flächensteuer beibehielt.
Die Gewichtssteuer (die vierte Form der Tabaksbesteuerung) beträgt in Deutschland [* 1] 45 M. für 100 kg. Dieser Satz ist seit 1882 in Geltung. Als Übergangssatz wurden 1880: 20 M. und 1881: 30 M. für 100 kg erhoben. Für die zur Verwendung kommenden Surrogate sind 65 M. für 100 kg zu zahlen. Die als Ergänzung noch beibehaltene Flächensteuer ist seit 1882: 4,5 Pf. (1880: 2. Pf., 1881: 8 Pf.) für den Quadratmeter. Zugleich wurde der Eingangszoll bedeutend erhöht (für Tabaksblätter auf 85 M., für Fabrikate auf 180-270 M.).
Bei der Ausfuhr von Tabak [* 2] und Fabrikaten wird eine Steuervergütung gewährt. Der Ertrag dieser Steuer hat den Erwartungen wenig entsprochen. Er stieg vorübergehend im Erntejahr 1881/82 auf 11 640000 M., war aber 1883/84 wieder auf 8 390000 M. zurückgewichen. Seitdem ist er wieder bis 1886/87 (11 067000 M.) gestiegen und danach bis 1888/89 auf 10 964 500 M. gesunken. 1893/94 betrug er 11 918 300 M., nach dem Voranschlage für 1897/98 11 293000 M. Die mit Tabak bebaute Fläche war 1880: 24 259 ha, 1888 nur 18 032 ha, 1892: 14 730 ha, 1893: 15 198 ha, 1894: 17 575 ha, 1895: 21 154 ha. Dagegen ist der Ertrag des Eingangszolls, nach einem starken Rückgange im J. 1879/80, wieder gestiegen und belief sich 1888/89 auf 38 741000 M., 1893/94: 44 465 600 M., 1894/95: 46 308 900 M., 1895/96: 48 096 900 M. Im ganzen bezog das Reich 1894/95 aus der Tabaksbesteuerung nach Abzug der Ausfuhrvergütungen 57 486 900 M. und 1895/96: 59 887000 M. gegen 20 614 300 im J. 1877/78. Es ist dies im Vergleich mit den entsprechenden Einnahmen anderer Staaten noch immer eine sehr mäßige Summe (1 M. pro Kopf). Die besprochene Gewichtssteuer ist eine Materialsteuer; die letztere ist auch in der Form der Wertsteuer denkbar, hat aber als solche keine Bedeutung erlangt.
Die Fabrikatsteuer kann zwar ebenfalls hohe Erträge liefern, aber sie belastet dann die Konsumenten verhältnismäßig entschieden stärker als das Monopol, da sie zu der Konzentrierung der Fabrikation in den Händen weniger Großunternehmer führt, die ihrerseits eine mehr oder weniger monopolistische Stellung erhalten, ohne dem Publikum dieselben Garantien in Bezug auf Unverfälschtheit und Gleichmäßigkeit der Qualität zu bieten wie der Staatsbetrieb.
Auch erfordert die Fabrikatsteuer sehr lästige und auch auf den Tabaksbau auszudehnende Kontrollvorschriften. Die Fabrikatsteuer bestand früher in der Türkei [* 3] und ist noch in Rußland (seit 1877) und in den Vereinigten Staaten [* 4] von Amerika [* 5] (seit 1868) vorhanden. Die Erhebung erfolgt durch Stempelmarken, die auf den Waren derart anzubringen sind, daß sie beim Verbrauch zerstört werden müssen (russ. Banderollensystem). Dies Verfahren verlangt natürlich eine genaue Kontrolle des Handels.
Das russ. Besteuerungssystem beruht auf zwei gleich verwerflichen Grundsätzen: a. Lokalisierung der Tabaksfabrikation und b. Steuerkontingentierung an die Tabaksfabrikanten; denn beide führen im Princip zum Privatmonopol einer Majorität von Fabrikanten. Daß auch das amerik. System, nach welchem sich die Steuerbehörde um die geerntete Menge Tabak gar nicht kümmert und die Kontrolle erst beim Tabakshändler beginnen läßt, unleugbare Schwächen hat, geht aus dem Bericht hervor, den die deutschen Delegierten seiner Zeit für die 1878er Tabaksenquete (vgl. Bd. 4 der Drucksachen, S. 47 fg.) geliefert haben. Die Vereinigten Staaten bezogen 1893/94 aus der Fabrikatsteuer 28,6 Mill. Doll., was auf den Kopf etwas über 2 M. ausmacht. In Rußland betrug der Ertrag 1891: 28,3 Mill. Rubel und ist für 1895 mit 31,7 Mill. veranschlagt. In Deutschland ist 1893 und 1895 eine Fabrikatsteuer versucht worden;
indes sind die bezüglichen Entwürfe nicht zur Annahme gelangt.
Vgl. von Mayr, Vorbereitende Studien zur Einführung des Tabaksmonopols in Deutschland (Stuttg. 1878);
ders., Das Deutsche Reich [* 6] und das Tabaksmonopol (anonym, ebd. 1878);
ders., Tabakssteuer (in Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», Freib. i. Br. 1890);
Mähreln, Die Besteuerung des Tabaks im Zollverein (Stuttg. 1868);
M. Mohl, Denkschrift für eine Reichstabaksregie (ebd. 1878);
R. Schleiden, Zur Frage der Besteuerung des Tabaks (in Hirths «Annalen», 1878);
Felser, Das Tabaksmonopol und die amerik.
Tabakssteuer (in Hirths «Annalen», 1878);
ders., Zur Tabakssteuerfrage (Lpz. 1878);
Krükl, Das Tabaksmonopol in Österreich [* 7] und Frankreich (Wien [* 8] 1879);
Pierstorff, Entwicklung der Tabakssteuergesetzgebung in Deutschland (in Conrads «Jahrbüchern», Bd. 23);
ders., Ältere und neuere Litteratur zur Frage der Tabaksbesteuerung in Deutschland (ebd., Bd. 30) u. s. w.; Bericht der deutschen Enquetekommission über die Tabaksbesteuerung vom (6 Foliobände);
Lewinstein, Die Belastung des Tabaks in den europ. Staaten (Berl. 1894);
zahlreiche deutsche Handelskammerberichte, insbesondere von Mannheim [* 9] und Bremen, [* 10] den Haupttabaksplätzen Deutschlands. [* 11]