hat, z. B. ein
Gläubiger bezahlt dem ihm vorhergehenden
Gläubiger, oder der Zahlende haftete mit andern für die bezahlte
Schuld. Ähnliches kennen auch andere
Rechte, ohne es mit diesem
Namen zu bezeichnen, so das
Preuß. Allg.
Landrecht und das
Deutsche
[* 1]
Bürgerl. Gesetzbuch. Der den
Gläubiger befriedigende
Bürge tritt, wenn er nicht schenken will,
von
Rechts wegen in die
Stelle des
Gläubigers gegen den Hauptschuldner
(Bürgerl. Gesetzb. §. 774). Das
Bürgerl. Gesetzbuch
spricht in diesen Fällen von Übergang der Forderung kraft Gesetzes (§. 426), die Wissenschaft von gesetzlicher Cession.
- Bei Sachen spricht man von S., wenn bezüglich eines bestehenden Rechtsverhältnisses eine Sache ohne
weiteres an die
Stelle einer andern tritt; z. B. an die
Stelle der von der
Ehefrau eingebrachten
Ausstattung treten nach deren
Abnutzung die vom Ehemann neu angeschafften Sachen
(Bürgerl. Gesetzb. §. 1382); an
Stelle eines landwirtschaftlichen Grundstücks
tritt in der Separation bezüglich der
Hypotheken u. s. w. der neu ausgewiesenePlan.
Man spricht hier auch von einem Subrogationsprincip, welches den
Gläubiger berechtigt, statt des untergegangenen oder abhanden
gekommenen Gegenstandes von dem Schuldner den Ersatz zu fordern, welchen der Schuldner selbst durch das den
Verlust herbeiführende
Ereignis erlangt hat, z. B.
Abtretung der Forderung aus der Versicherung, wenn die geschuldeten Sachen verbrannt sind;
Abtretung der Forderung auf
Schadenersatz gegen den Dritten, durch dessen Verschulden der geschuldete Gegenstand vernichtet,
beschädigt oder abhanden gekommen ist. Dies Subrogationsprincip ist gesetzlich sanktioniert durch §. 281 des
DeutschenBürgerl.
Gesetzbuches.
bildlich und sprichwörtlich soviel als: im Vertrauen oder insgeheim, z. B. jemand
etwas mitteilen.
Schon bei den alten
Römern war die
Rose ein
Bild der Verschwiegenheit; sie soll dem
Harpokrates,
dem
Gotte des Schweigens, als
Blume der
Venus von
Amor geweiht worden sein, damit die Thaten seiner
Mutter verborgen blieben.
Deshalb pflegte man bei Gastmählern eine
Rose von der
Decke
[* 2] auf dieTafel herabhängen zu lassen, um daran
zu erinnern, daß das über Tische und unter Freunden Gesprochene verschwiegen werden solle.
(lat.), ursprünglich das dritte
Treffen der altröm. Schlachtordnung, das den beiden vordern
Treffen im Fall
der
Not zu Hilfe kam, daher soviel wie Unterstützung, Hilfe in der
Not überhaupt. Insbesondere die Geldleistungen, welche
nach einem vornehmlich von
Frankreich und England vom 17.
bis in den Anfang des 19. Jahrh. geübten Brauche
von einem
Staate einem andern vertragsmäßig zugesichert wurden zu dem Zwecke, entweder nur den letztern in einer bestimmten
polit.
Richtung festzuhalten oder ihn zur
Stellung eines Hilfskorps für einen bestimmten Kriegsfall, oder zum Eintreten in den
Krieg
mit ganzer Macht oder zur Fortsetzung des
Krieges zu verpflichten. Im übelsten Andenken sind die S.,
gegen welche deutsche Fürsten ihre Landeskinder an England zur
Bekämpfung der abgefallenen
Kolonien in Nordamerika
[* 3] verkauften.
In größtem Maßstabe hat England noch
S. an die Kontinentalmächte in den sog. Koalitionskriegen gegen
Frankreich, besonders
an
Rußland und
Preußen
[* 4] für den Feldzug von 1813 geleistet. Mit der heutigen
Auffassung der völkerrechtlichen
Selbständigkeit würde die
Annahme von S. für einen
Staat, vollends für eine Großmacht, nicht vereinbar sein.
(lat.), die Namensunterzeichnung, mit welcher die Verpflichtung übernommen
wird, sich bei einem Unternehmen, besonders einem künstlerischen oder litterarischen, durch
Abnahme und
Zahlung zu beteiligen.
Der Subskriptionspreis wird meistens niedriger gestellt als der spätere Kaufpreis. Die S. soll das Unternehmen im voraus
finanziell sicher stellen. Der
Unternehmer hat einen
Anspruch aufZahlung gegen den
Subskribenten, wenn dieser
schlechthin (nicht unter
Klauseln oder
Bedingungen) unterzeichnet hat und die
Aufforderung so detailliert war, wie es einer
Vertragsofferte entspricht, der
Unternehmer auch seine Zusage erfüllt. Der Subskribentensammler ist in der Regel vom
Unternehmer
nicht bevollmächtigt, von dem schriftlichen oder gedruckten Prospekt abweichende
Bedingungen zu verabreden.
Es ist deshalb rätlich, solche
Bedingungen bei der
Unterschrift hinzuzufügen.
Über S. von
Anleihen s. Emission.
(lat.), Hauptwort, in der
Grammatik jedes Wort,
das ein Ding oder einen
Begriff bezeichnet, der nicht bloß
als Eigenschaft eines andern gefaßt wird, sondern selbst
Träger
[* 6] einer Eigenschaft sein kann, im Gegensatz zum
Adjektivum, das Eigenschaftsbegriffe ausdrückt, die nicht selbst
Träger einer Beschaffenheit sein können.
Daher ist z. B.
«Schönheit» ein S., «schön»
ein Adjektivum.
(lat.), wörtlich was darunter steht (s.
Subjekt), zunächst das, was dem grammatischen
Subjekt sachlich und
logisch entspricht, d. h. dasjenige, worauf zuletzt alle Aussagen sich beziehen und wovon sie
gelten will. Dies bezeichnet man gemeinhin mit Ding (s. d.), daher Ding und S.
sich annähernd decken. Was von einer S. ausgesagt wird oder gelten soll, heißt in der philos.
Sprache
[* 7]
Accidens; ein
Accidens,
das der S. bleibend zukommen soll oder von ihr unabtrennbar ist, heißt
Attribut. Wie das Ding, bezeichnet
aber die S. eigentlich nur die gedankliche Einheit, in der eine Mannigfaltigkeit von Bestimmungen, die wir als zu einander
gehörig betrachten, zusammengefaßt wird; insbesondere sofern wir alle dem Wechsel unterliegenden Bestimmungen notwendig
an unwandelbare knüpfen, um ihnen durch diese Anknüpfung in
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