hat, z. B. ein Gläubiger bezahlt dem ihm vorhergehenden Gläubiger, oder der Zahlende haftete mit andern für die bezahlte
Schuld. Ähnliches kennen auch andere Rechte, ohne es mit diesem Namen zu bezeichnen, so das Preuß. Allg. Landrecht und das
Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch. Der den Gläubiger befriedigende Bürge tritt, wenn er nicht schenken will,
von Rechts wegen in die Stelle des Gläubigers gegen den Hauptschuldner (Bürgerl. Gesetzb. §. 774). Das Bürgerl. Gesetzbuch
spricht in diesen Fällen von Übergang der Forderung kraft Gesetzes (§. 426), die Wissenschaft von gesetzlicher Cession.
- Bei Sachen spricht man von S., wenn bezüglich eines bestehenden Rechtsverhältnisses eine Sache ohne
weiteres an die Stelle einer andern tritt; z. B. an die Stelle der von der Ehefrau eingebrachten Ausstattung treten nach deren
Abnutzung die vom Ehemann neu angeschafften Sachen (Bürgerl. Gesetzb. §. 1382); an Stelle eines landwirtschaftlichen Grundstücks
tritt in der Separation bezüglich der Hypotheken u. s. w. der neu ausgewiesene Plan.
Man spricht hier auch von einem Subrogationsprincip, welches den Gläubiger berechtigt, statt des untergegangenen oder abhanden
gekommenen Gegenstandes von dem Schuldner den Ersatz zu fordern, welchen der Schuldner selbst durch das den Verlust herbeiführende
Ereignis erlangt hat, z. B. Abtretung der Forderung aus der Versicherung, wenn die geschuldeten Sachen verbrannt sind;
Abtretung der Forderung auf Schadenersatz gegen den Dritten, durch dessen Verschulden der geschuldete Gegenstand vernichtet,
beschädigt oder abhanden gekommen ist. Dies Subrogationsprincip ist gesetzlich sanktioniert durch §. 281 des Deutschen Bürgerl.
Gesetzbuches.
bildlich und sprichwörtlich soviel als: im Vertrauen oder insgeheim, z. B. jemand
etwas mitteilen. Schon bei den alten Römern war die Rose ein Bild der Verschwiegenheit; sie soll dem Harpokrates,
dem Gotte des Schweigens, als Blume der Venus von Amor geweiht worden sein, damit die Thaten seiner Mutter verborgen blieben.
Deshalb pflegte man bei Gastmählern eine Rose von der Decke auf die Tafel herabhängen zu lassen, um daran
zu erinnern, daß das über Tische und unter Freunden Gesprochene verschwiegen werden solle.
(lat.), ursprünglich das dritte Treffen der altröm. Schlachtordnung, das den beiden vordern Treffen im Fall
der Not zu Hilfe kam, daher soviel wie Unterstützung, Hilfe in der Not überhaupt. Insbesondere die Geldleistungen, welche
nach einem vornehmlich von Frankreich und England vom 17. bis in den Anfang des 19. Jahrh. geübten Brauche
von einem Staate einem andern vertragsmäßig zugesichert wurden zu dem Zwecke, entweder nur den letztern in einer bestimmten
polit.
Richtung festzuhalten oder ihn zur Stellung eines Hilfskorps für einen bestimmten Kriegsfall, oder zum Eintreten in den Krieg
mit ganzer Macht oder zur Fortsetzung des Krieges zu verpflichten. Im übelsten Andenken sind die S.,
gegen welche deutsche Fürsten ihre Landeskinder an England zur
Bekämpfung der abgefallenen Kolonien in Nordamerika verkauften.
In größtem Maßstabe hat England noch S. an die Kontinentalmächte in den sog. Koalitionskriegen gegen Frankreich, besonders
an Rußland und Preußen für den Feldzug von 1813 geleistet. Mit der heutigen Auffassung der völkerrechtlichen
Selbständigkeit würde die Annahme von S. für einen Staat, vollends für eine Großmacht, nicht vereinbar sein.
(lat.), die Namensunterzeichnung, mit welcher die Verpflichtung übernommen
wird, sich bei einem Unternehmen, besonders einem künstlerischen oder litterarischen, durch Abnahme und Zahlung zu beteiligen.
Der Subskriptionspreis wird meistens niedriger gestellt als der spätere Kaufpreis. Die S. soll das Unternehmen im voraus
finanziell sicher stellen. Der Unternehmer hat einen Anspruch auf Zahlung gegen den Subskribenten, wenn dieser
schlechthin (nicht unter Klauseln oder Bedingungen) unterzeichnet hat und die Aufforderung so detailliert war, wie es einer
Vertragsofferte entspricht, der Unternehmer auch seine Zusage erfüllt. Der Subskribentensammler ist in der Regel vom Unternehmer
nicht bevollmächtigt, von dem schriftlichen oder gedruckten Prospekt abweichende Bedingungen zu verabreden.
Es ist deshalb rätlich, solche Bedingungen bei der Unterschrift hinzuzufügen. Über S. von Anleihen s. Emission.
(lat.), Hauptwort, in der Grammatik jedes Wort, das ein Ding oder einen Begriff bezeichnet, der nicht bloß
als Eigenschaft eines andern gefaßt wird, sondern selbst Träger einer Eigenschaft sein kann, im Gegensatz zum
Adjektivum, das Eigenschaftsbegriffe ausdrückt, die nicht selbst Träger einer Beschaffenheit sein können.
Daher ist z. B.
«Schönheit» ein S., «schön»
ein Adjektivum.
(lat.), wörtlich was darunter steht (s. Subjekt), zunächst das, was dem grammatischen Subjekt sachlich und
logisch entspricht, d. h. dasjenige, worauf zuletzt alle Aussagen sich beziehen und wovon sie
gelten will. Dies bezeichnet man gemeinhin mit Ding (s. d.), daher Ding und S.
sich annähernd decken. Was von einer S. ausgesagt wird oder gelten soll, heißt in der philos. Sprache Accidens; ein Accidens,
das der S. bleibend zukommen soll oder von ihr unabtrennbar ist, heißt Attribut. Wie das Ding, bezeichnet
aber die S. eigentlich nur die gedankliche Einheit, in der eine Mannigfaltigkeit von Bestimmungen, die wir als zu einander
gehörig betrachten, zusammengefaßt wird; insbesondere sofern wir alle dem Wechsel unterliegenden Bestimmungen notwendig
an unwandelbare knüpfen, um ihnen durch diese Anknüpfung in