Schafott. Sein
Tod war groß wie sein Leben, er selbst gab dem
Henker das Zeichen zum Todesstreich. Die «Letters and despatches
ofThomas Wentworth, Earl of S.» (2 Bde., Lond.
1739) gab Knowler heraus. -
peinliche Gerichtsbarkeit, die Ausübung der
Staatshoheit zur Verwirklichung des staatlichen
Strafrechts, im Gegensatz zur
Civilgerichtsbarkeit, welche den Schutz des Privatrechts zum Ziel hat. (S.
Gerichtsbarkeit.)
und Strafgesetzbuch, s.
Strafrecht^[= früher Kriminalrecht oder Peinliches Recht genannt, im objektiven Sinne der Inbegriff derjenigen ...] und
Strafgesetzgebung.
Den Ausgangspunkt und die Grundlage der deutschen S. bildet die Peinliche Gerichtsordnung
KaiserKarls V. von 1532 (s.
Carolina). Sie ist zwei und ein halbes Jahrhundert lang die amtliche
Quelle
[* 1] für die deutsche Rechtsprechung
in Strafsachen gewesen.
Ihre letztenSpuren reichen bis zum J. 1871. Damals wurden mit der Einführung
des
Reichsstrafgesetzbuches die letzten Reste gemeinen deutschen
Strafrechts, welche bis dahin noch in beiden
Mecklenburg,
[* 2] in
Schaumburg-Lippe und in
Bremen
[* 3] bestanden, beseitigt. In Lauenburg
[* 4] galt dasselbe noch bis zu der im J. 1876 vollzogenen Einverleibung
in
Preußen.
[* 5]
Die ausschließliche Geltung der
Carolina hatte bereits mit dem Ende des 18. Jahrh. ihre Endschaft erreicht.
Sie wurde durch die territoriale S. verdrängt. Bis dahin durch Wissenschaft
(BenediktCarpzov, s. d.) und Praxis mühsam fortgebildet,
erfuhr sie durch letztere, welche den wechselnden
Anschauungen der
Zeiten folgte, sehr wesentliche Umgestaltungen in dem
Thatbestande
derVerbrechen, dem
System und den
Mitteln der
Strafen; Verhängung außerordentlicher
Strafen, unkontrollierbare
Art der Zumessung führten zu einem Zustande, der von richterlicher Willkür nicht mehr weit ab war.
Die Umwandlung zur modernen S. vollzog sich in der Territorialgesetzgebung nicht ohne den Einfluß der naturrechtlichen
Philosophie
und der Litteratur der
Aufklärung (s. d. und
Beccaria). In diesem
Sinne erging das unter
Joseph II. erlassene
Österr. Strafgesetzbuch vom J. 1787 und das unter
Friedrich d. Gr. in
Angriff genommene
Preuß. Allg.
Landrecht, das, 1794 publiziert,
in den 1577
Paragraphen (das Deutsche
[* 6]
Reichsstrafgesetzbuch hat deren 370) des 20.
Titels des II.
Teils das
Strafrecht enthält. 1813 folgte
Bayern
[* 7] mit seinem epochemachenden Strafgesetzbuch, wesentlich ein Werk P. I. A.
Feuerbachs (s. d.). Vom Ende der dreißiger
Jahre an bis zum Beginn der fünfziger waren die deutschen
Bundesstaaten im wesentlichen in den
Besitz von strafrechtlichen
Kodifikationen gelangt. In
Preußen kam nach 25jähriger
Arbeit und nach
Aufstellung von 10 verschiedenenEntwürfen
das Strafgesetzbuch vom zu stande.
Knappe und scharfe Umschreibung der allgemeinen Verbrechensbegriffe und der
einzelnen
Thatbestände unter Vermeidung weitgehender Kasuistik, logische
Gliederung der einzelnen Materien zeichnen dasselbe
aus; die Anlehnung an die einfache, klare und bestimmte
Sprache
[* 8] des franz. Gesetzbuches (s. unten) ist unverkennbar.
Bedeutung in der Geschichte
der S. hat das preuß. Strafgesetzbuch dadurch
erlangt, daß es die Grundlage für das
Reichsstrafgesetzbuch wurde.
Die erste amtliche Anregung zu diesem Gesetz hatte der
auf
Antrag des
Abgeordneten Lasker gefaßte Beschluß des konstituierenden
Reichstags des Norddeutschen
Bundes gegeben, unter
die der Bundesgesetzgebung unterliegenden Angelegenheiten auch dasStrafrecht aufzunehmen. So kam der
Art. 4, Nr. 13, der Bundesverfassung zu stande, welche im
Entwurf das
Strafrecht der gemeinsamen Gesetzgebung noch nicht unterstellt
hatte. Im Laufe von 2 Jahren wurden 3
Entwürfe ausgearbeitet.
Nicht ohne lebhafte
Debatten, namentlich wegen Beibehaltung der
Todesstrafe, kam das Gesetz zu stande. Es trägt das
Datum des und trat zunächst am in Kraft.
[* 9] Ein Jahr später, nachdem inzwischen das
Deutsche Reich gegründet
war, hat es als Strafgesetzbuch für dasselbe
(Reichsstrafgesetzbuch) in dessen ganzem
Umfange Geltung erlangt. Eine umfassende
Reform kam 1876 durch die Novelle vom 26. Febr. zu stande, welche namentlich die Zahl der
Antragsdelikte (s. d.)
verminderte; andere folgten 1877, 1880, 1888, 1891, 1893, 1894, 1896 (hierdurch Art. 34 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerl.
Gesetzbuch).
Das Reichsstrafrecht geht dem Landesstrafrecht vor. Letzteres ist nur in besondern Vorschriften in Kraft geblieben: einzelne
Polizeistrafgesetze,
Vereins- und Versammlungsrecht, Forstdiebstahl. Neben dem
Reichsstrafgesetzbuch bestehen, sich
auf die mannigfachsten Gebiete erstreckend, eine große Zahl strafrechtlicher Nebengesetze des
Reiches, von denen die neuesten
mit der
Socialpolitik zusammenhängen. Sie enthalten im allgemeinen nicht hohe Strafbestimmungen.
Hierher gehören die Gesetze über
Nachdruck und verwandte Gebiete; die
Zoll- und Steuergesetze
(Brau-,
Salz-,
Tabak-,
Branntwein-,
Zucker-,
Stempelsteuer), die Gewerbeordnung mit ihren Novellen, das Handelsgesetzbuch, das
Sprengstoffgesetz,
die Gesetze, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Kranken-,
Unfall- ^[Beistrich fehlt]
Alters- und Invaliditätsversicherung, das Impf-, Nahrungsmittel-, Rinderpest-, Viehseuchen-, Reblaus-
und Weingesetz, die Gesetze, betreffend Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, mit
Butter,
Käse, Schmalz und deren
Ersatzmitteln und betreffend Verwendung gesundheitsschädlicher
Farben, das Vogelschutzgesetz, die
Patent-,
Marken-,
Musterschutz-, Münzgesetze, das Gesetz zur Bekämpfung des unlautern
Wettbewerbs, das
Börsen- und das Depotgesetz,
das Gesetz betreffend die
Abzahlungsgeschäfte, die Seemanns- und Strandungsordnung, die
Not- und Lotsensignalordnung, die
Verordnungen zur Verhütung des Schiffszusammenstoßes und über das Verhalten nach einem Zusammenstoß, das Gesetz, betreffend
die Schiffsmeldungen bei den
Konsulaten des
DeutschenReichs und das zum Schutz der unterseeischen
Telegraphenkabel, der internationale
Vertrag, betreffend die Regelung der Fischerei
[* 10] in der Nordsee, das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe
und das Gesetz, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger Seeleute, das
Auswanderungs-
und das Sklavenraubgesetz, das Post-,
Telegraphen-,
Binnenschiffahrts-, Flößerei- und das Preßgesetz,
das Militärstrafgesetzbuch, das Rayongesetz, das Gesetz über die
Kriegsleistungen, gegen den Verrat militär.
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