L.,Sternmiere, Pflanzengattung aus der Familie der
Caryophyllaceen (s. d.) mit gegen 70 über die ganze
Erde verbreiteten
Arten, krautige, meist rasenförmig wachsende
Pflanzen mit ganzrandigen gegenständigen
Blättern und kleinen,
stets gestielten
Blüten, die bald einzeln in den Blattachseln, bald in lockern
Trugdolden stehen. Unter den einheimischen
ist besondersS. mediaL., Vogelmiere, Vogelmaierich, Hühnerdarm, Hühnerschwarm, Hühnermyrte, Mäusedarm,
erwähnenswert, eine einjährige
Pflanze mit rasigen, wurzelnden, aufsteigenden, einreihig behaarten
Stengeln, eiförmigen,
spitzen
Blättern und kleinen blattwinkelständigen
Blüten. Diese zu den Unkräutern gehörende und fast das ganze Jahr hindurch
blühende
Pflanze dient als Vogelfutter.
Bezirk in der westl.
Provinz der
Kapkolonie, mit 823 qkm und (1891) 12698 E., darunter 4359
Weiße, liegt
unmittelbar östlich der
Kapstadt,
[* 2] zwischen der
Falschen Bai und den Drakensteinbergen und ist ein besonders durch
Weinbau gesegnetes
Land. Der Hauptort S., nach der
Kapstadt die älteste Stadt der
Kolonie, zählt 3462 E. und ist durch Eisenbahn
mit
Kapstadt verbunden.
in Süddeutschland auch
Wagner genannt, Gewerbtreibender, welcher die Holzarbeiten bei
Fuhrwerken und
Ackergeräten
anfertigt, aber auch die
Entwürfe zu Wagen, namentlich Luxuswagen (Kutschen) macht. Im 18. Jahrh. unterschied
man zwischen S. (Gestellmacher) und Radmacher. Später wurde beides vereinigt und Privilegien bestimmten,
welche
Arbeiten der S. auf den Dörfern und welche er in den
Städten machen durfte. Der
Bund deutscher Stellmacher- und Wagnerinnungen
(gegründet 1875, bestätigt 1885; Sitz in
Berlin)
[* 5] umfaßt (1895) 65
Innungen mit 1182 Mitgliedern. Seit 1896 erscheint in
Berlin eine «Deutsche
[* 6] Wagenbauzeitung». Das Innungswappen
der S. zeigt
Tafel: Zunftwappen II,
[* 7]
Fig. 7 (Bd.
17). -
Vgl. Rausch, Handbuch für S. (3. Aufl., Weim. 1892);
Leitfaden für den Unterricht in Stellmacherfachschulen (Berl.
1890);
Centralblatt für Wagenbau, Sattlerei, Riemerei, Stellmacherei u. s. w. (ebd. 1884 fg.).
im Maschinenbau ein aus
Gußeisen oder Schmiedeeisen hergestellter
Ring, der, auf eine
Welle genau passend, auf letzterer durch eine oder mehrere Schrauben befestigt wird und dadurch, daß er sich gegen andere
Maschinenteile, Lager
[* 9] u. s. w. stützt, die
Welle oder auf der
Welle bewegliche Maschinenteile in einer bestimmten
Lage
festhält.
in der Elementartaktik die Körperhaltung, die der
Soldat auf das Kommando «Stillgestanden» einzunehmen hat.
S. in der angewandten
Taktik ist ein für taktische Zwecke ausgesuchter Geländeabschnitt mit
Bezug auf die in ihm aufgestellten
Truppen.
Man unterscheidet nach dem allgemeinen Zweck: Versammlungsstellung,
Bereitschaftsstellung, Verteidigungsstellung;
nach dem besondern Zweck: Hauptstellung, Frontalstellung, Flankenstellung, Avantgardenstellung, Arrièregardenstellung,
Vorpostenstellung,
Aufnahmestellung.
derjenige, welcher in einer
Verwaltung oder bei einzelnen rechtlichen Handlungen die
Stelle eines andern
vertritt, im Gegensatz zu einem
Gehilfen, der durch seine Handlungen nur einen andern unterstützt (z. B.
Agent, Mäkler).
Im Privatrecht ist S. derjenige, welcher eine
Verwaltung fremder
Güter oder einzelner Geschäftszweige
führt (s.
Administrator und
Administration), namentlich derjenige, welcher, sei es innerhalb solcher
Verwaltung, sei es abgesehen
von einer solchen, Rechtsgeschäfte (s. d.) in fremdem
Namen schließt. In dieser
Beziehung spricht man von notwendigen oder
gesetzlichen
Vertretern und von freien oder gewillkürten S. Die erstern sind repräsentiert 1) durch
die
Beamten der
Vereine und
Stiftungen, Vorstände der Korporationen, der
Aktiengesellschaften und Genossenschaften u. s. w.
Doch redet man hier lieber von Organen der jurist.
Person, weil die jurist.
Personen Rechtsgeschäfte nur durch diese, ihre
Vertreter schließen.
2) Durch die Vormünder und Pfleger der geschäftsunfähigen
Personen, der Unmündigen und der Entmündigten
(s.
Dispositionsfähigkeit und Handlungsfähigkeit), soweit sie nach den maßgebenden Gesetzen zur Vertretung befugt sind,
die
Väter der Hauskinder und die Ehemänner bezüglich ihrer
Ehefrauen; aber auch umgekehrt, soweit die Schlüsselgewalt reicht,
die
Ehefrauen bezüglich der Ehemänner. Die freien S. sind die Bevollmächtigten (s.Vollmacht) und die
unbeauftragten Geschäftsführer (s. Geschäftsführung), wenn ihre namens des Geschäftsherrn vorgenommenen
Handlungen nachträglich von diesem genehmigt werden.
Der S. kann den Geschäftsherrn im Willen vertreten, d. h. es kann seiner Entschließung, unbeschadet
seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschäftsherrn, überlassen sein, welches
Geschäft, wie er dasselbe und mit wem
er es abschließen will. Der gesetzliche
Vertreter vertritt den Vertretenen immer auch in der Entschließung,
oder er ergänzt wenigstens die Entschließung desselben durch seine Genehmigung. Der freie S. kann darauf beschränkt sein,
gemäß der eigenen Entschließung des Geschäftsherrn, dem Gegenkontrahenten gegenüber die Erklärung abzugeben, mit welcher
das Rechtsgeschäft geschlossen wird.
Also es bleibt z. B. dem S. überlassen, das zur Wirtschaftsführung
erforderliche Zugtier zu kaufen oder zu mieten, von wem und zu welchem Preise er es für angemessen hält; immer namens des
Geschäftsherrn, für den er durch den
Vertrag erwirbt und den er verpflichtet
(Stellvertretung im Willen). Oder der S. kauft
das
Pferd,
[* 10] welches ihm der Geschäftsherr bezeichnet hat, zu den ihm angegebenen Preise von dem ihm bezeichneten
Verkäufer
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