verweigert werden kann, durch ununterbrochenen zehnjährigen gewöhnlichen Aufenthalt im
Auslande und in gewissen, gesetzlich
bestimmten Fällen durch Expatriierung. Nach den noch bestehenden
Bancroftverträgen mit der Nordamerikanischen
Union von 1868 verlieren
Deutsche,
[* 1] welche nach den
Vereinigten Staaten
[* 2] auswandern und daselbst die S. erwerben, die deutsche S. schon nach 5 Jahren.
Lassen sie sich wieder in
Deutschland
[* 3] ohne
Absicht der Rückkehr nach der
Union nieder oder halten sie sich 2 Jahre
daselbst auf, so brauchen sie die
Staaten des Norddeutschen
Bundes nicht mehr als Amerikaner zu behandeln, ohne daß sie aber
von
Rechts wegen wieder Deutsche würden. - Die deutsche Reichsangehörigkeit wird mit der Zugehörigkeit
zu einem deutschen
Staat erworben und verloren, außerdem von Eingeborenen und
Ausländern in den Schutzgebieten unmittelbar
durch
Naturalisation vom
Reich. -
Vgl. Kommentar zum Gesetz vom von Cahn (2. Aufl., Berl. 1896).
-
In
Frankreich ist die Gesetzgebung über S.
(Code civil Art. 8, Gesetz vom und
wesentlich darauf bedacht, der
Abnahme der Bevölkerungsziffer vorzubeugen. Jedes in
Frankreich geborene
Kind, von dem ein Elternteil
in
Frankreich geboren ist, wird
Franzose.
Der Anklageprozeß (s.
Anklage), welcher in der zweiten Hälfte des 19. Jahrh.
die herrschende Form des
Strafverfahrens geworden ist, erfordert zu seiner Durchführung die Vertretung der
Anklage durch eine
dem Angeklagten gegenüberstehende Partei. Dies kann der durch die Strafthat des Angeklagten Verletzte (s.
Privatklage), oder ein beliebiger
Bürger (s.
Popularklage), oder, sobald der
Staat die Verfolgung der
Verbrechen
zu seinen
Aufgaben zählt, ohne wie im
Inquisitionsprozeß (s. d.) Ankläger und
Richter in einer
Person zu vereinigen, ein dazu
besonders berufener Beamter sein.
Während in England noch heutzutage grundsätzlich die Verfolgung von
VerbrechenRecht und Pflicht jedes
Bürgers ist und selbst
da, wo die Verfolgung von
Staats wegen geschieht, die
Anklage von dem
Attorney general oder seinem
Vertreter,
dem
Solicitor general, nur als von einem
Anwalt des Ministeriums erhoben wird, hat sich in
Frankreich aus Anfängen, die bis
ins 15. Jahrh. zurückreichen, nach den Schwankungen der Revolution unter dem ersten Kaiserreich
eine festgegliederte Anklagebehörde: Ministère public, in
Deutschland S. genannt, ausgebildet, der Napoleon 1810 die
im ganzen noch jetzt bestehende
Verfassung gab. Hiernach bilden die S. der Generalprokurator am Kassationshofe, die Generalprokuratoren
mit ihren
Stellvertretern an den
Appellhöfen und die Staatsprokuratoren (jetzt Procureurs de la république) bei den Gerichten
erster Instanz. Der erstgenannte empfängt unmittelbar vom Justizminister seine
Befehle und erteilt sämtlichen
Beamten der Staatsbehörde durch die Generalprokuratoren die nötigen
Weisungen.
Die deutschen Rheinlande hatten mit dem franz.
Recht zugleich die S. unter unbedeutenden Abänderungen ihrer Zuständigkeit
bewahrt. In der Mehrzahl der übrigen deutschen
Staaten fand das
Institut seit 1848, wiewohl unter
Beschränkung auf
das
Strafverfahren, Eingang. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
vom 27. Jan. und der Strafprozeßordnung vom
sowie nach der Österr. Strafprozeßordnung vom hat die S. in
Deutschland und
Österreich
[* 4] eine im wesentlichen übereinstimmende
Gestaltung.
Bei jedem Gericht soll eine S. bestehen; das
Amt derselben wird ausgeübt bei dem
Deutschen Reichsgericht
durch einen Oberreichsanwalt und mehrere Reichsanwälte (s. d.), bei dem Obersten
Gerichts- und Kassationshof (s. d.) in
Wien
[* 5] durch einen Generalprokurator, bei den deutschen Oberlandesgerichten und Landgerichten
(einschließlich der Schwurgerichte) durch einen oder mehrere
Staatsanwälte, von denen die bei den Oberlandesgerichten in
den meisten deutschen
Staaten denAmtstitelOberstaatsanwalt (s. d.) führen, bei den österr.
Oberlandesgerichten durch einen
Oberstaatsanwalt und bei den österr. Gerichtshöfen erster Instanz durch einen
Staatsanwalt,
bei den deutschen
Amts- und Schöffengerichten durch
Amtsanwälte (s. d.), bei den österr.
Bezirksgerichten durch
Beamte der
S., der polit. und Polizeibehörden oder besonders ernannte «staatsanwaltschaftliche
Funktionäre». Die dem erstenBeamten der S. (bei den deutschen Landgerichten meist Erster
Staatsanwalt
genannt) als
Vertreter beigegebenen
Beamten sind ohne besondern
Auftrag zu allen Amtsverrichtungen desselben berechtigt.
Die
Oberstaatsanwälte und die ersten
Beamten der S. sind berechtigt, innerhalb ihres Geschäftskreises jede Strafsache selbst
zu übernehmen oder einem andern ihnen unterstellten staatsanwaltschaftlichen
Beamten zu übertragen.
Die S., zu deren Ämtern, abgesehen von den
Amtsanwälten, nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz nur zum Richteramt
befähigte
Beamte ernannt werden dürfen, ist in ihren Amtsverrichtungen von den Gerichten unabhängig; die
Beamten der S.
sind dagegen an die dienstlichen
Anweisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. In
Österreich sind die
Staatsanwälte den
Oberstaatsanwälten,
diese und der Generalprokurator dem Justizminister unmittelbar untergeordnet; in
Deutschland steht das
Recht der
Aufsicht und Leitung dem Reichskanzler hinsichtlich des Oberreichsanwalts und der Reichsanwälte, den einzelnen Landesjustizverwaltungen
hinsichtlich aller staatsanwaltlichen
Beamten ihres
Staates, den ersten
Beamten der S. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten
hinsichtlich aller
Beamten der S. ihres
Bezirks zu. Doch haben in denjenigen Sachen, in denen das Reichsgericht
(s. d.) in erster und letzter Instanz zuständig ist, alle
Beamten der S. im
DeutschenReich den
Anweisungen des ihnen im übrigen
nicht vorgesetzten Oberreichsanwalts Folge zu leisten.
Der Hauptberuf der S. ist die Vorbereitung,
Erhebung und Durchführung der öffentlichen Klage; nach dem
in §. 152 der
Deutschen und §. 34 der Österr. Strafprozeßordnung zum
Ausdruck gelangten Legalitätsprincip (s. d.) ist
die S. verpflichtet, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, alle gerichtlich strafbaren Handlungen zu verfolgen; diese Verpflichtung
hat ihre Grenze da, wo die ausschließliche Berechtigung der S. zur
Erhebung der
Anklage
(Anklagemonopol)
aufhört, d. h. in
Österreich bei allen nur auf Begehren eines Beteiligten zu verfolgenden Handlungen, in
Deutschland bei
den im Wege der Privatklage zu verfolgenden Delikten. Doch kann der
Staatsanwalt in
Österreich auch hier auf Wunsch des Privatanklägers
dessen
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