(Verordnung des Bundesrates vom 5. Febr. und 20. April, 26. Juni, 14. Juli und
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Gattung der Betriebe. | Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. | Bedingungen unter denen die Arbeiten gestatten werden. |
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Ausnahmen Bergbau, Hütten- und Salinenwesen. | ||
1) Bergwerke und Gruben. | Bei der Erdölgewinnung aus Bohrlöchern der Betrieb der Pumpwerke sowie hierbei und bei Springölquellen das Aufsammeln des Öls und der Transport desselben zu den Sammelbehältern. | S. Anmerkung 1. |
2) Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röstofenbetriebe. ausnahmen ohne Säuregewinnung | Der Betrieb der jährlich nicht länger als 6 Monate benutzten Röstöfen. | S. Anmerkung 1. |
Der Betrieb der übrigen Röstöfen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Von dieser Ausnahme darf an denjenigen Sonn- und Festtagen kein Gebrauch gemacht werden, an welchen nach 6 Uhr des vorhergehenden Abends zur Beschickung gelangtes Röstgut aufgrund des §. 105c der Gewerbeverordnung über 6 Uhr morgens hinaus gearbeitet wird. Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 2. | |
b. mit Säuregewinnung. | Der Betrieb der Röstöfen, der Kondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Transport der Säure zu dem Lagerraum. | S. Anmerkung 1. |
3) Verkohlungs- und Steinkohlendestillationsanstalten. | Der Betrieb der Koksöfen von höchstens dreißigstündiger Brenndauer und solchen Öfen, deren Gase im Bergwerks- oder Hochofenbetriebe Verwendung finden oder zur Gewinnung von Nebenprodukten dienen, sowie der hierzu erforderlichen Apparate. | S. Anmerkung 1. |
Der Betrieb der übrigen Öfen während des Weihnachts-, Oster- und Pfingstfestes sowie an zwei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen, mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. | Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden. | |
Der Betrieb der Kohlewäschen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, sofern während der übrigen Zeit der Betrieb der Koksöfen zugelassen ist. | S. Anmerkung 3. | |
Das Entladen und Beschicken von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. | S. Anmerkung 4. | |
4) Salinen. | Der Betrieb der Pump- und Gradierwerke sowie der Siederei, der letzter jedoch nicht während des Weihnachts-, Oster- und Pfingstfestes. | S. Anmerkung 1. |
5) Metallhüttenwerke, ausschließlich der unter Ziffer 6 und 7 fallenden Anlagen (Gewinnung von Gold, Silber, Blei, Kupfer, Zink, Nickel. Kobalt, Antimon, Wismut, Arsen, Zinn u.s.w.). | Der Betrieb der kontinuierlichen Schachtöfen (Hochöfen) von mehr als sechstägiger Brenndauer. | |
Für die Gewinnung von Metallsalzen, von Metalloxyden sowie von Metallen auf nassem Wege der Betrieb der Lagerei, der Ausfällung der Metalle und der Eindampfvorrichtungen. | ||
Der Betrieb der Flammöfen. | ||
Der Betrieb der Entsilberung des Werkbleies mittels Zink, einschließlich der Zinkschaumdestillation und der Entzinkung des entsilberten Bleies. | ||
Der Betrieb der Rotglasöfen. | S. Anmerkung 1. | |
Der Betrieb der Zinkreduktionsöfen. | Die den Schmelzern bei den Zinkreduktionsöfen und ihren Gehilfen gewährende Ruhe hat spätestens um 8 Uhr morgens zu beginnen und mindestens 20 Stunden zu dauern. Für die übrigen Arbeiter s. Anmerkung 1. | |
Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. | S. Anmerkung 4. | |
6) Eisenhochofenwerke. | Die Arbeiten der Kesselwärter und Stocher (Heizer, Schürer), der Maschinisten, Schmelzer, Gicht- und Apparatearbeiter, die Zufuhr der Rohstoffe zu den Hochöfen, die Verarbeitung der Schlacken, die Verladung und Abfuhr der Produkte von den Hochöfen. | S. Anmerkung 1. |
Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. | S. Anmerkung 4. | |
7) Bessemer und Thomasstahlwerke, Martin und Tiegelgußstahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz- und Hammerwerke sowie Hochofengießereien. | In Werken, in welchen die Arbeit an jedem zweiten Sonntage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den übrigen Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Diese Ausnahme findet auf die in das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster- und Pfingstfest fallenden Sonntage keine Anwendung. | |
Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. | S. Anmerkung 4. | |
B. Industrie der Steine und Erden | ||
1) Glashütten | Der Betrieb der Schmelzöfen behufs Herstellung der Glasmasse. | S. Anmerkung 5. |
Bei der Herstellung von Tafelglas, einschließlich des geblasenen Spiegelglases, die Verarbeitung der Glasmasse. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. | Vor oder nach dem ganz oder teilweise in den Sonn- oder Festtag fallenden Arbeitsschichten ist den Arbeitern eine mindestens 24stündige Ruhezeit zu gewähren. |
Die Anmerkungen befinden sich am Schlusse der Übersicht.
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