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die Ostsee dringt nur eine Art (Z^nFnat^uL 8. Ksro- ! pki8 opiiiäion ^.) vor', in der Nordsee ist die rund - rüsselige
Seenadel (8M^nHt1ni8 3.cu8 _l., s.
Tafel: Fische
[* 1] II,
[* 2]
Fig. 6) gemein. Sie halten sich mit Vorliebe zwischen dem Seegras auf,
mit dessen schmalen
Blättern ihre schlanke Gestalt auffällig übereinstimmt, so daß sie nur der geübteste
Blick zu unterscheiden vermag.
Ihre Nahrung besteht vor- zugsweise in kleinen Krustern. Seenelke
, Pflanzenart, s. ^rmei-i^;
über den S. genannten
Korallenpolypen s. Aktinicn.
Seenesfeltt, soviel wie Akalcphen (s. d.). Seenot, im seerechtlichen Sinne jede bei der Seeschiffahrt das Seeschiff oder dessen Ladung be- drohende Gefahr, welche durch die eigenen Kräfte des Schiffs oder seiner Mannschaft nicht mehr ab- gewendet werden kann. (S. Bergen.) [* 3] 8. o. s. o., auch 3.1L. H O., Abkürzungen für Lalvo 6I-I-0I-6 6t 0ini88i0N6 (lat., d. h. mit Vorbehalt eines Irrtums und einer Auslassung). Kontokorrent, Bd. 10, S. 602 d.) Seeoffizier,soviel wie Marineoffizier, s.Ofsizicr.
Seeohren oder Me ero hren (ll^liotiä^o), See- schnecken aus der Unterordnung der Schildkiemer (s. d.) mit ohrförmiger, innen sehr perlmutterreicher Schale, deren spiraliger Teil sehr reduziert erscheint, während die Mündung beträchtlich ist, an ihrem linken Nand finden sich eine Neihe runder Löcher, unter denen sich ein Schlitz an der Decke [* 4] der Atem- böhle befindet; das Tier ist größer als die Schale. Die S. sind Bewohner der wärmern Meere, na- mentlich des Indischen und Stillen Oceans; eine Art sw'del sich auch im Mittelmeer.
Die Schalen werden vielfach zu Perlmuttergegenständen verar- beitet, auch zu allerlei Nippsachen, namentlich von den Japanern, verwendet. Seeotter, s. Meerotter. Seepapagei, soviel wie Larventaucher (s. d.). Seepaß oder Seebrief, amtliche Legitimation des Schiffers Zur Seefahrt unter nationaler Flagge mit einem bestimmten Schiff. [* 5] Der S. pflegt an An- gaben zu enthalten: Namen und Wohnort des Ree- ders, Namen, Heimatshafen und Tonnengehalt des Schiffs, Namen und Wohnort des Schiffers.
Für die deutschen Schiffe [* 6] ist die Ausstellung eines S. durch das Certifikat ss. d.) überflüssig geworden. Seepferdchen [* 7] (Ilippocampin^), die abenteuer- lichsten Gestalten unter den Büfchclkiemern (s. d.) mit flosscnlosem Greifschwanz. Der Name kommt von der Pferdeähnlichkeit des Kopfes. In den tro- pischen Meeren leben besonders auffallende Formen, die sich durch allerlei Hautanhänge auszeichnen. Sie ahmen dadurch die Seetange nach, an die sie sich anklammern und deren Farbe sie täuschend an- nehmen.
Das Wunderlichste leistet darin der austral. Algenfisch (riiviioMi^x). In der Nordsee findet sich das gemeine S. (llii^ocan^nZ ^nti^uoi^im ^., f. Tafel: Fische II, [* 2] Fig. 5, und Tafel: Meerwas- ser-Aquarium, [* 2] Fig. 10, Bd. 1, S. 774). Seepferdefuß, s. Gehirn [* 8] (Bd. 7, S. 6763.). Seepocken, Krebstiere, [* 9] s. Rankenfüßer. Seeprotest, f. Verklarung. Seer (S i hr), oftind.Handelsgewicht, s. Maund. Seerabe, s. Kormoran. Seeraub, Piraterie, der gewaltsame Angriff gegen ein Schiff auf hoher (^ee ohne staatliche Er- mächtigung zwecks rechtswidriger Aneignung von Gegenständen oder Menschenraubes. Die Kaperei (s. Kaper) unterscheidet sich vom S. dadurch, daß bei jener eine staatliche Ermächtigung zur Vornahme der Handlung vorliegt. Im Altertum und auch noch im Mittelalter ist der S. vielfach betrieben worden.
Besonders bekannt geworden sind im Altertum die cilicischen und andern Seeräuber, welche Pompcjus 67 v. Chr. unterdrückte; dann vom 8. bis 11. Jahrh, die normann. Seeräuber, ferner die nordafrik. See- räuber bis in die neuere Zeit, die griech. Seeräuber in den infelreichcn Meeren um Griechenland, [* 10] die westind. und südamerik. Seeräuber, welche durch den Krieg des span. Amerika [* 11] gegen das Mmter- land erzeugt wurden, die pers. und ind. Seeräuber, welche dem ind. Handel großen Schaden zugefügt babcn, und endlich bis in die neueste Zeit die ge- fährlichen malaiischen Freibeuter im Ostindischen Archipel und die chines. Seeräuber.
Der S. gilt als ein Völkerrechtsverbrechen und darf deshalb von jedem Staate verfolgt und bestraft werden. Die früher vielfach gelehrte Ansicht, daß der S. mit dem Tode zu bestrafen sei und daß der auf frischer That ergriffene Seeräuber (Pirat, Korsar) auf der Stelle vom Leben zum Tode befördert werden dürfe, gilt als nicht mehr haltbar. Vielmehr ist der er- griffene Seeräuber von den Gerichten des Staates, an welchen er ausgeliefert wird, nach dessen Landes- recht zu bestrafen. Nach Deutschem Strafgesetzbuch (Zß. 250 u. 251) würde der S. als qualifizierter Raub mit Zuchtbaus von 5 bis 15 Jahren, wenn aber dabei ein Mensch gemartert oder durch die gegen ihn ver- übte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben verübt ist, mit Zuchthaus von 10 bis 15 Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus zu bestrafen fein. -
Vgl. Percls', Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart (Berl. 1882), S. 125 fg.' Gareis, in von Holtzendorffs «Hand- buch des Völkerrechts» lHamb. 1887), II, 571 fg. Seeraupen, f. Vorstenwürmer. Seerecht, im weitern Sinne die Gesamtheit der auf die Seeschiffahrt sich beziehenden Rechtsnormen. Soweit dieselben auf das Verhältnis mehrerer oder aller Staaten zueinander bezüglich sind, bilden sie das sog. Völkerseerecht oder internationale S. Dasselbe ist ein Teil des Völkerrechts (s.d.).
So- weit sie sich auf das Verhältnis des Staates zu den ihm dauernd oder vorübergehend unterworfenen Personen bezicben, spricht man von Staatssee- recht, das ein Teil des Staatsrechts (s. d.) ist. S. im engsten Sinne ist das Privat seerecht, d.h. die Gesamtheit derjenigen seerechtlichen Normen, welche sich auf das Verhältnis mehrerer Privatpersonen zu- einander, auf die privatrechtlichen Verhältnisse der an der Seeschiffahrt beteiligten Personen beziehen.
Geschichtliches. Auf die Entwicklung des S. und insbesondere der noch heute geltenden Institute desselben sind die Nechtsquellen des Altertums von nur geringfügiger Bedeutung gewesen; von großer dagegen die mittelalterlichen Scerechtsquelleu. Letz- tere sind durchweg nicht vom Staate erlassene Gesetze, sondern von Privatmännern veranstaltete Samm- lungen von Seerecktsgebräuchen l vielfach im An- schluß an die Rechtsprechung einzelner Seegerichte), welche bald gleich Gesetzbüchern zu praktischer An- wendung gelangten. Räumlich lassen sich dabei zwei große Recktsgebictcvoneinander unterscheiden, deren Grenzen [* 12] sich jedoch im Lauf der Jahrhunderte etwas verschieben: das Gebiet des Mittelländischen Meers einerseits und das Gebiet der westl. und nördl. Meere andererseits. Für das erstere Gebiet ist von ganz besonderm Einflüsse gewesen das in der zweiten ¶