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Seefeld, Dorf und Asphaltbergwerk bei Telfs (s. d.) in Tirol. [* 1] Seefenchel, Pflanze, s. (^i-itiimnm. Seefestungen, s. Kriegshäfen. Seefische, f. Süßwassersische. Seefischerei, s. Fischerei. [* 2] Seeforelle, s. Forellen. Seeforts, s. Küstenforts. ^S. 17d). Seefrachtgefchäft, s. Frachtvertrag (Bd. 7, Seegang, die Wellenbewegung [* 3] auf See. Mä- ßiger S. wird als bewegte See, hoher S. als hohe oder grobe See bezeichuet. Von den Be- obachtern der Seewarte (s. d.) wird der S. nach folgender Skala angeschrieben: 0 -^ schlicht;
1 -- sehr ruhig;
2 ^ ruhig;
3 ^ leicht bewegt;
4 -- mäßig bewegt;
5 - unruhige (ziemlich grobe) See; 6 - grobe See;
8 - sehr hoch;
9 - äußerst hoch. (S. auch Meer, Bd. 11,S.724a,undHol)lcSee.) Seegebiet, Litoral oder Küstengebiet, derjenige Küstenstreifen des Meers, welcher im Gegensatz zu der von jeder besondern Staatshoheit freien hohen See völkerrechtlich zum Staatsgebiet des Küstenstaates gehört.
Der Grund der Unter- scheidung liegt darin, daß es natürlicherweise un- möglich ist, die hohe See ausschließlich zu be- herrschen, während das S. eben von der Küste aus dauernd und stetig überwacht werden kann.
Dem entspricht auch die herkömmliche Bestimmung der Breite [* 4] des S. auf Kanonenfchusiwcite.
Wegen der Dehnbarkeit diefer Abmessung ist indes in Ver- trägen und Staatsgesetzen für bestimmte Verhält- nisse eine genauere Begrenzung des S., meist auf drei Seemeilen (60 auf einen Breitegrad) festgesetzt. - Innerhalb des S. hat der Küstenstaat Recht und Pflicht der Seepolizei in jeder möglichen An- wendung,insbesondere über Schiffahrt und Fischerei; er kann auch von dieser wie von der Küstenschiffahrt ausschließen, während die freie Zugänglichkeit des S. für den überseeischen Verkehr durch das heutige europ. Völkerrecht gesichert ist.
Während eines zwischen andern Staaten ausgebrochencn Seekrieges hat der Küstenstaat im S. Rechte und Pflichten der Neutralität (s. d.). - Aus der Abgrenzung des S. folgt die ausschließliche oder geteilte Staatshoheit des oder der Küstenstaaten über Meerengen, die nicht mehr als die doppelte Breite des S. haben, und über Meerteile, die von der hohen See nur durch solche Meerengen zugänglich sind.
Für die Ostsee und das Schwarze Meer ist durch völkerrechtliche Entwicklung die Freiheit der hohen See begründet.
Seegefahr, Bezeichnung sowohl für den Zu- stand der Gefährdung, welcher Schiff, [* 5] Personen oder Güter während der Seereise ausgesetzt sein können, wie auch für die gefährdenden Ereignisse selbst, z. V. Echiffbruch, Sturm, Feuer, Seeraub u. dgl. Über die Klausel «Nur für S.» s. Seeversicherung.
Seegefecht, s. Scetaktik. Seegeltung, auckSeegew alt und Seemacht, die Ausübung der Seeherrschaft durch einen See- staat. Die Würdigung der S. ist erst in neuerer Zeit, besonders durch den amerik.
Marinehistoriker Mahan allgemeiner geworden. Seegen, Joseph, Mediziner, geb. zu Polna in Böhmen, [* 6] studierte in Prag [* 7] und Wien, [* 8] promovierte an letzterm Orte 1847, habilitierte sich daselbst 1853 als Docent für Balneologie und wurde 1859 zum außerord.
Professor dieses Faches ernannt.
Daneben praktizierte er 1853-84 wäh- rend der Sommermonate als Arzt in Karlsbad und legte hier den Grund zu seinen Untersuchun- gen über die damals noch wenig erforschte Zucker- krankheit, von der er zuerst zwei verschiedene For- men zu unterscheiden lehrte und die ihm Anlaß Zu einer Reihe von erperimentellen Studien über die Frage der Zuckerbildung im Tierkörper gab. Er schrieb: «Handbuch der allgemeinen und ipecieUen Heilquellcnlehre» (Wien 1800; 2. Aufl. 1802),
«Der 1)ilü)6t63 moNiwL» (Lpz. 1870; 2. Aufl., Verl. 1875), «Studien über den Stoffwechsel im Tierkörper» (Berl. 1887),
«Die Zuckcrbildung im Tierkörper, ihr Umfang und ihre Bedeutung» (ebd. 1890). Seegewalt, s. Eeegeltung.
Seegräser, die im offenen Meere vorkommen- den Pbanerogamen;
bis jetzt sind im ganzen 27 Ar- ten bekannt, davon gehören nur 2 Arten der Gat- tung Zo8t6i-a. (s. d.) der deutschen Flora an. Seegrün, soviel wie Veerengrün ls. d.). Seegruppe, soviel wie Luganer Alpen, s. Ost- alpcn(Bd. 12, S. 698d). Seegurken, s. Holothurien. [* 9]
Seehandel, überseeischer Handel, der- jenige Handel, welcher die Versendung seiner Gegen- stände zur See erforderlich inacht, der Handel mit überseeischen Ländern.
Solange sich die Schiffahrt auf Fahrten längs der Küsten beschränkte, blieb der Landhandel der wichtigere Zweig des gesamten Handels, während mit der Veschiffung des weiten Oceans der S. allmählich zum Welthandel wurde und diesen letztern, die Allgemeinheit des Völker- verkehrs, vorzugsweise repräsentiert.
Seit dem Aufblühen des S. ist eine ungemeine Erweiterung des Landhandels die notwendige Folge, wv: denn überbaupt die beiden Arten des Handels, zumal in der Gegenwart, nicht scharf zu trennen sind.
Wäh- rend des Altertums und des Mittelalters war der Landbandel der vorherrschende.
Wenn sich auch im Mittelalter auf dem Mittelländischen Meere, den nordischen Meeren Europas und an den europ. Küsten des Atlantischen Oceans ein reger Seever- kehr entwickelt hatte, so erhob sich der S. zu seiner weltgeschichtlichen Wichtigkeit doch erst seit dem An- fange des 16. Jahrh., in welchem infolge der Auf- findung des Seewegs nach Ostindien [* 10] und der Ent- deckung Amerikas der Ocean die Haupthandels- straße wurde, die westl. und südl. Staaten Europas, zuerst Portugal [* 11] und Spanien, dann Holland und England, als Handelsmächte an die Stelle der klei- nern Handelsstaaten traten und sich dem S. mit größtem Erfolge zuwandten.
Eine Folge der un- mittelbaren Handelsverbindungen der Europäer mit Ostindien und Amerika [* 12] war die Anlegung von Kolo- nien, welche in Verbindung mit dem S. eine Quelle [* 13] des Wohlstandes der Mutterstaaten und damit eine Haupttriebfeder der europ. Politik wurden. An der Spitze der Sechandelsstaaten stehen jetzt Eng- land, die Vereinigten Staaten, [* 14] Deutschland [* 15] und Frankreich, über das Seehandelsrecht s. Eeerecht. (H. auch Handel und Handelsmarine.) Seehandlung.
Das preuß. Institut der S. wurde 1772 zu Berlin [* 16] begründet, um den Handel mit dem Auslande zu beleben, den Absatz der Leinen- fabrikate zu erweitern und siä) des Zwischenbandels nach Polen zu bemächtigen, den die damals Freie Reichsstadt Danzig [* 17] vermittelte.
Die Gesellschaft erhielt das ausschließliche Recht, Salz [* 18] aus Spanien, Frankreich und England einzuführen;
ebenso mußte das Wachs, welches die Weichsel abwärts verführt ! wurde oder innerhalb des preuß. Staates zu beiden ¶