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werden Ergänzungsurlisten aufgestellt, für welche eine direkte Steuer von 5 Fl. genügt. Unfähigkeit zu dem Amte eines Geschworenen wird nach §. 2 des österr. Gesetzes begründet durch körperliche oder geistige Gebrechen, durch den Mangel der bürgerlichen Ehrenrechte, insbesondere auch durch gerichtliche Er- klärung für einen Verschwender und Konkurseröff- nung, durch strafgerichtliche Untersuchung und durch Verlust der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung infolge strafgerichtlicher Verurteilung.
Nach §. 3 sollen nicht berufen werden Staatsbeamte, aktive oder ku.s Wartegeld stehende Militärs, Geistliche, Volksschullchrer, die bei den Post-, Eiscnbabn-, Tele- graphen- und Tampfschissabrtsbetrieben beschäftig- ten Personen. Befreit sind nach §. 4 diejenigen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, Parla- mentsmitglieder für die Dauer der Sitzungsperiode, Webrpflichtige für die Dauer ihrer Einberufung, die im kaiserl. Hofdienst stehenden Personen, öffent- liche Professoren und Lehrer, die Heil- und Wund- ärzte und Apotheker bei bescheinigter Unentbehrlich- keit für das folgende Jahr, endlich diejenigen, die an einer Schwurgerichtsperiode teilgenommen babcn, dis zum Schluß des nächstfolgenden Kalenderjahres.
Aus sämtlichen Urlisten des Bezirks bildet eine aus dem Präsidenten des Gerichtshofs erster In- stanz, drei Richtern und drei zum Gcschworenen- amte geeigneten Vertrauensmännern gebildete Kom- mission, zu welcher die polit. Landesbebörde einen Vertreter mit beratender Stimme entsendet, die Jahreslisten, und zwar eine Hauptliste, in welche sie unter Berücksichtiguug der vom Bezirks haupt- mann in dieser Beziehung gemachten Bemerkungen die zum Geschworenenamt fähigsten und würdigsten aufnimmt, und eine Ergänzungsliste von solchen Personen, welche am Schwurgerichtssitz oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz wählt der bei dem Amtsgerichte zusammentretende Ausschuß aus der für Schöffen und Geschworenen gcmeinschaftlichcnUrliste diejenigen Personen, welche er zu Geschworenen vorschlägt, aus, verzeichnet sie in einer Vorschlagsliste und überfendct diese dem Landgerichtspräsidenten. In einer Landgericbts- sitzung, an welcher fünf Mitglieder mit Einschluß des Präsidenten und der Direktoren teilnehmen, wird über etwa erhobene Einsprache entschieden und die erforderliche Zahl der Haupt- und Hilfsgeschworc- nen ausgewählt und in besondern Jahreslisten ver- zeichnet.
Als Hilfsgcschworene, gleichbedeutend mit den österr. Ergänzungsgeschworenen, werden am Schwurgerichtssitz und in dessen Nähe wobnende Personen ausgewählt. Aus den Jahreslisten wird 14 Tage vor Beginn jeder Schwurgerichtsperiodc in öffentlicher Sitzung, an welcher außer dem Präsi- denten zwei Nichter und der ^taatsanwalt teil- nehmen und zu welcher nach ß. 17 des österr. Gesetzes auch ein Mitglied der Advokatenkammer eingeladen wird, durch Losziebung seitens des Präsidenten die Spruch liste (in Ost erreich Dienst liste genannt) gebildet; auf diese Liste werden in Deutschland [* 1] 30 Hauptgcschworene, in Österreich [* 2] 36 Haupt- und zu- gleich 9 Ergänzungsgeschworene gebracht.
Die so gebildete Spruch- oder Dienstliste wird in Deutsch- land dem ^chwurgerichtsvorsitzenden zugestellt, oer die Ladung der Geschworenen zur Eröffnungssitzung anordnet, während dies in Österreich von dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz ge- schieht. Erscheinen zu einer Hauptoerhandlung weniger als 30, in Deutschland weniger als 24 Hauptgesckworene, so ist die Zahl durch Losziehung, und zwar in Osterreich aus den 9 Ergänzungsge- schworenen, in Deutschland aus der Jahresliste der Hilfsgeschworenen, auf 30 zu ergänzen.
Doch kann nach deutschem Gesetz schon wenn 24 anwesend sind und nach österr. Gesetz mit Zustimmung der Be- teiligten auch bei Anwesenheit einer geringern Zah! von Geschworenen zur Bildung der Geschworeneu- bank gestritten werden. Das Amt eines Geschwore- nen ist, wie in §. 84 des Deutschen Gerichtsver- fassungsgcsetzcs besonders ausgesprochen ist, ein Ehrenamt; die Geschworenen erhalten, abgesehen von den Reisekosten, keine Vergütung: ihr unentschul- digtes Ausbleiben wird nach §. 23 des Österr.
Ge- setzes mit Geldstrafe bis zu 50 Fl., im Wiederholungs- falle bis 100 Fl., nach §. 56 des Teutschen Gerichts- verfassungsgesetzes mit 5-1000 M. bestraft. II. Bildung der Gefchworenenbank. Wäh- rend der Gerichtshof des S. für die ganze Schwur- gcrichtsperiode im voraus bestellt wird, und zwar der Vorsitzende durch Ernennung seitens des ^ber- landesgerichtspräsidenten, die beiden Mitglieder durch Bestimmung des Präsidentendes Landgerichts (in Österreich des Gerichtshofs erster Instanz), wird die Geschworenenbank der Negel nach für jede ein- zelne Sache und zwar nach der Deutschen Straf- prozeßordnung zu Beginn der Hauptverhandlung, nach der Osterreichischen vor deren Beginn in nicht- öffentlicher Sitzung gebildet. Zu diesem Behufe wird dem Angeklagten die Spruchliste (in Oster- reich auch die Namen der Gcrichtsmitglieder) vor dem Tage der Hauptverhandlung (in Österreich schon am dritten Tage vorher) mitgeteilt.
Vor Be- ginn der Auslosung wird festgestellt, ob bei einzel- nen Gesckworenen Gründe vorhanden sind, die sie von der Ausübung des Gcschworenenamtes in der zu verbandelnden Sache ausschließen. Es sind dies in Teutsobland dieselben Gründe, aus denen ein Nich- ter kraft Gcfetzes von Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen wird. (S. Ausschließung.) Die Ostcrr. Strafprozeßordnung zählt diefelben in Z. 306 unter 4 Nummern besonders auf. Die Bildung der Ge- schworencnbank erfolgt, nachdem die Namen von mindestens 24 erschienenen und nicht ausgeschlosse- nen Geschworenen in eine Urne [* 3] gelegt sind, durch Losziehung seitens des Vorsitzenden. Es können soviel abgelehnt werden, als Namen über zwölf in der Urne sind, und zwar steht dem Ankläger und dem Angeklagten je die Hälfte der Ablehnungen zu, bei ungerader Zahl dem Angeklagten eine mehr.
Das Ablehnungsrccht wird durch die Erklärung «ange- nommen» oder «abgelehnt» ohne Angabe von Grün- den ausgeübt, und zwar zum Vorteil des Angeklag- ten in der Art, daß sich zuerst der Staatsanwalt, dann der Angeklagte erklärt. Mehrere Angeklagte üben das Ablebnungsrecht gemeinschaftlich aus und es entfchcidct, falls sie sich nicht einigen können, über die Reihenfolge der Ablehnungen das Los. Bei voraussichtlich länger dauernden Verhandlungen kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungs- geschworenen (s. d., in Österreich Ersatzgeschworene genannt) anordnen und um deren Zahl vermindert sich die Zahl der Ablehnungen. Gelangen an dem- selben Tage mehrere Fälle zur Verhandlung, so ver- bleibt die für einen derfelben gebildete Geschworenen- bank auch für die folgenden, wenn die zur Ablehnung Berechtigten sich vor der Beeidigung der Geschwore- nen damit einverstanden erklären. Die Beeidigung ¶