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währt eine bequeme Verbindung hinter der Schützen- linie und gestattet die Herstellung von Rücken- deckungen. Rampen oder treppenartige Zugänge werden nach seitwärts und rückwärts angelegt. Bei Anstellung der Mannschaften mit i^ Schritt (einsacken: Armabstand) ist der regelrechte S. in 1-2 Stunden herzustellen, der verstärkte in 3- -^"^"^o F'g. l. höhen. Gesicherte Verbindungsgänge (erforderlichen- falls zickzackförmig geführte Gräben) zwischen den Verteidigungslinien sind zweckmäßig.
Deckungs- gräben für Unterstützungstrupps sind hinter den Schützenlinien ähnlich wie letztere anzulegen; zum schnellen Verbrechen sind cm den Enden flache Ram- pen sowie hier und da Stufen über die Brustwehr [* 1] W?^"5/^ 5^/2 Stunden. Die gewonnenen Rasen- oder Boden- stücke werden zum steilen Aufsetzen der innern Brust- wehrböschung benutzt, vorhandene Fässer, Strauch- Hunde, [* 2] Scheitholz in der innern Brustwehrböschung aufgestellt oder aufgeschichtet; sie gewäbren Deckung gegen Sicht und ermöglichen die Steilheit der innern Vrustwehrböschung. Die Brustwehr wird [* 3] Fig. 3. während der Anschüttung wiederholt festgetreten. Um die Brustwehr für Sicht aus der Ferne unkennt- lich zu machen, sind alle scharfen Kanten an derselben zu beseitigen, auch wird ihr durch Bedecken mit ' [* 3] Fig. 4. Kraut, Stoppeln, Schnee [* 4] u. s. w. ein der Umgebung ähnliches Aussehen gegeben.
Falls es die Gelände- verhältnisse gestatten, werden S. in mchrern Linien stockwcrtsönnig hintereinander angelegt. Die hintere Verteidigungslinie muß hierbei die vordere über- Brockhaus' Konversations-Lexiton. 14. Aufl. XIV. G^'^WMMM^MW [* 3] Fig. 5. anzubringen. Die Herstellung granatsicherer Unter- stände in Schützen- und Deckungsgräben zeigt [* 3] Fig. 4; gegen Shrapneltugcln sind leichte dachartige Ein- oeckungen (Fig. 5) ausreichend. ^Schützen.
Schützenlinie, s. Linie (Bd. 11, S. 190a) und Schützenstücke, Gemälde, s. Doclcnstücke. Schützenwehr, s. Wehr. Schutzfrist, der gesetzliche Zeitraum, während dessen das geistige Eigentum gegen Ausbeutnng geschützt wird. (S. Urheberrecht, Markenschutz, Ge- brauchsmuster, Musterschutz, Patent.) Schutzgebiet, offizielle Bezeichnung für die- jenigen deutschen Kolonien, welche durch Schutz- briefe unter deutsche Oderhoheit gestellt sind. Die Rechtsverhältnisse der S. sind durch das Gesetz vom geregelt. (S. Deutsche Kolonien.) [* 5] Schutzgemeinschaften für Handel und Ge- werbe, Schutzgenossenschaften, Vereini- gungen von Handel- und Gewerbtreibenden zum Schutz gegen saumselige oder arglistige Schuldner.
Durch soq. «schwarze Listen» teilen sie ihren Mit- gliedern die Namen krcditunwüroiger und solcher Personen mit, die ihre Schuld trotz Mahnung nicht bcglickcn haben. Die erste dieser S. wurde in Sach- sen 18li4 gegründet. Nach ihrem.hauptbestreben, die Auswüchse des Kredits zu beseitigen, werden sie hänfig als Kreditreformvereine (s. d.) bezeichnet. (S. auch Auskunftsstellen.) In einem andern Sinne werden S. oder Schutz- komitees von den Gläubigern gefährdeter auslän- discher Anleihen (exotischer Werte) gebildet, um ihre Interessen gegenüber dem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Staat gemeinsam zu vertreten. So sind neuerdings in Deutschland, [* 6] England, Frank- reich u. s. w. S. der Gläubiger türk., portug., griech., südamerik.
Anleihen gegründet worden. Schutzgenosfen, s. Schutzverwandte. Schutzgercchtigkeit oder Vogtei, einAbhän- gigkctt^- und Herrschaftsverhältnis des deutschen Mittelalters, welches in mehrfachen Anwendungen vorkam. Es stand namentlich Landes- und Grund- herren gegenüber der freien, aber besitzlosen bäuer- lichen Bevölkerung, [* 7] auch Klöstern und Stiftern zu, die den Militärdienst durch eine Steuer abkauften. Indem diese Steuer zum Gegenstand eines Lehns ge- macht wurde, übergab sie der Inhaber der öffent- lichen Gewalt in Verbindung mit der niedern Ge- richtsbarkeit zu Lehn. So erscheint die S. im wesent- lichen als eine niedere Gerichtsbarkeit. Die Güter derVoMleute jind mit vogteilichen Lasten beschwert. (S. Schutzverwandte.) 42 ¶