forlaufend
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gelenk in gehöriger Entfernung vom Brustkasten und schafft fo dem Arme die nötige Freiheit und Festigkeit [* 1] in feinen Bewegungen. Beim Schlüssel- beinbruch (IacwrH claviculae) sinkt der Arm nach innen herab und wird deshalb vom Kranken mit dem gesunden Arme in die Höhe gebalten. Der Bruch des S. erfolgt am häusigsten bei Kindern und heilt in der Regel bei zweckmäßigem Verband [* 2] leicht und ohne bleibende Funktionsstörungen. (S. Kno- chenbrüche und Schultergürtel.) Schlüsselblume, s. Primel. Schlüsselburg.
1) Kreis [* 3] im nö'rdl. Teil des russ. Gouvernements Petersburg, [* 4] am südwestl. Ufer des Ladogasees und von der Newa durchschnitten, hat 3896,4 ykm, 46 725 E.; Waldindustrie, Säge- mühlen, Ziegeleien, Glas-, Porzellan-, Kalk- und Cementfabriken. Der Ackerbau ist wenig ergiebig. - 2) S., im Volksmund Schljuschin, Kreisstadt im Kreis S. und ehemalige Festung, [* 5] am Ausfluß [* 6] der Newa aus dem Ladogasee und an der Mündung des Ladogakanals; die frühere Festung liegt auf einer Newaiusel und dient jetzt als Staatsgefäng- nis. S. hat (1893) 3978 E., eine Kathedrale (in der Festung) und 2 Kirchen: Fischerei, [* 7] Schisfahrt, eine Zitzfabrik(1 Mill. Rubel Produktion).
-Die Festung wurde 1323 von Juris 111. Danilowitfch zum Schutz des nowgorodifchen Gebietes gegen Schweden [* 8] ange- legt auf der Infel Orjechow (Nußinsel) und nach dieser Orjechowez genannt. 1348 kam sie in die bände der Schweden und erhielt den Namen N öte - borg (Nußburg). Sie blieb ein Zankapfel zwischen diesen und den Russen, bis sie von Peter d. Gr. erobert wurde. Er nannte sie S., ver- stärkte die Festung und hob die Stadt durch Anlage von Kasernen, Kirchen und Fabriken.
Iwan VI. Antonowitsch wurde hier gefangen gehalten und er- mordet. 1810 wurde die Festung aufgehoben, und seit 1882 werden nach S. polit. Verbrecher gesandt. Schlüffeldame, an einzelnen Höfen eine für Edeldamen bestimmte Würde, der Kammerherren- würde entsprechend, benannt nach dem Schlüssel, dem symbolischen Zeichen des Kümmerers (s. d.). Schlüsselgeld, s. Herdgeld. Schlüsselgewalt, Amt der Schlüssel (lat. p0t68w8 clavium), nach Matth. 16,19. im kirchlichen Sprachgebrauch die Gewalt der Geistlichen, Sünden zu vergeben und zu behalten.
Nach der röm.-katb. Kirchenlehre kommt dieselbe dem Petrus als Statt- halter Gottes auf Erden und als Nachfolgern des- selben den Päpsten zu, allen andern Bischöfen oder Priestern aber nur kraft der ihnen vom Papst über- tragenen Vollmacht. Auf Grund dieser Vorstellung hat sich nicht nur in der kirchlichen Malerei die Sitte gebildet, den Petrus mit einem Schlüssel in der Hand, [* 9] «dem Schlüssel des Himmelreichs», abzubilden, son- dern die Päpste führen auch den Schlüssel in ihrem Wappen. [* 10]
Die kath. Lehre [* 11] von der S. ist hervor- gegangen aus einer Vermenguug des christl. Ver- söhnungsgedankens mit der Befugnis des Klerus zur Handhabung der Kirchenzucht. Erst seit Inno- cenz 111. wurde die Absolution (s. d.) statt auf die Kirchenstrafen direkt auf die Sünde selbst bezogen, vom Priester zu erteilen an Gottes Statt, und die S. wurde dadurch dogmatisch von der Zulassung zur Kirchengemeinschaft auf die Zulassung zum Himmel [* 12] ausgedehnt. Da das Recht, Sünden zu vergeben, auch das Recht, Sünden zu behalten, einschließt, so hängt mit der pricsterlichen S. auch der Kirchen- bann (s.'d.) oder die Exkommunikation und das Ana- thema (s. d.) zusammen. - In der evangelischen Kirche wurde die Erteilung der Absolution anfangs nur als eine besondere Weise, das Evangelium zu verkünden, angesehen und von der kirchlichen Dis- ciplinargewalt oder der Befugnis, wegen öffentlichen 'Ärgernisses von der kirchlichen Gemeinschaft aus- zuschließen, unterschieden.
Letztere bezieht sich daher nicht auf das Verhältnis zum «Himmelreich», son- dern zur sichtbaren Kirche und ist als ein menschliches Urteil gültig vor Gott nur soweit es gerecht ist. (S. Kirckenzucht.) Doch finden sich schon in Luthers eigenen Schriften wieder Stellen, wo die S. mit der Absolution aufs neue in Verbindung gebracht und auf das Vergeben oder Behalten der Sünden ohne weiteres bezogen wird. Die spätere luth. Dogmatik versteht unter S. in ähnlicher Weise die Gewalt, an Gottes Statt die Sünden zu vergeben oder zu be- halten, obne strenge Scheidung zwischen Absolution und kirchlicher Disciplin.
Daher haben neuerdings die strengen Lutheraner vielfach dieselbe Gewalt für die Pastoren als Mandatare Gottes in Anspruck genommen. Die reform. Kirche hielt von Anfang an die Verkündigung der göttlichen Sündenvergebung und die kirchliche Disciplinargewalt streng aus- einander und blieb, während sie letztere vielfach in gefetzlicher Schroffheit handhabte, hinsichtlich ersterer bei der deklarativen Form der Absolution stehen. Rechtlich ist S. oder Schlüsselrecht die Be- fugnis der Ehefrau, gewisse Geschäfte, welche dem Gebiete des Hauswesens angehören, selbständig und ohne die sonst erforderliche Genehmigung des Ehe- mannes mit Wirksamkeit gegen den Ehemann vor- zunehmen, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des ehelichen Güterstandes. (S. Ehefrau.) Schlüssellaufen, s. Erbschlüssel. [* 13]
Schlüsselrecht, s. Schlüsselgewalt. Schlußfigur, Schlußkette, s. Syllogismus. Schlußkurs, s. Kurs (im Handel, Bd. 10, Schlußleiste, s. Kopfleiste. IS. 835d). Schlußnote, s. Schlußzettel. Schlußsatz, s. Syllogismus. Schlußstein, der im Scheitel eines Bogens (s. d.), eines Gewölbes (s. d.) angebrachte Stein, der sich von den übrigen Steinen durch seine be- sondere Gestalt, meist auch durch Dekoration aus- zeichnet. Beim Bogen, [* 14] namentlich wenn derselbe durch eine Archivolte (s. d.) hervorgehoben wird, besteht die Verzierung oft in einem Blatt [* 15] (z. B. Akanthus), in einem Menschen- oder Tierkopf (meist Fratze) u. a. Schlußtermin, s. Verteilungsverfahren.
Schlußverteilung, im Konkursverfahren die- jenige Verteilung, welche erfolgt, wenn die Ver- wertung der Masse beendigt ist. (S. Verteilungs- verfahren.) Schlußzettel, Schluhnote, die über den erfolgten Abschluß von Handelsgeschäften in her- kömmlicher Form ausgestellte Urkunde. Nach dem Teutschen Handelsgesetzbuch Art. 73 und dem österr. Gesetz betreffend die Handelsmakler vom muß der Handelsmaklcr ohne Verzug nach Ab- schluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unter- zeichnete Scklußnote zustellen, welche die im Gesetz bezeichneten Thatsachen wiedergiebt (Namen der Kontrahenten, sofern der Auftraggeber nicht ver- schwiegen werden darf, Zeit des Abschlusses, Be- zeichnung des Gegenstandes, Bedingungen des Ge- schäfts, Gattung und Menge der verkauften Ware, Preis und Zeit der Lieferung). Außerdem enthält das gedruckte Formular des S. regelmüßig die ¶