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das Vermögen 1193110 und 300029? M. Der gemeinschaftliche jährliche Etat beträgt (1893-97) 2012182 M. Einnahmen und 2 047190 M. Aus- gaben. Unter den Einnahmen sind 1459100 M. Überweisungen aus der Reichshauptkasse und 32 483 M. indirekte Steuern; unter deu Ausgaben 1444 883 M. Matrikularbeiträge an das Reich, 403336 M. allaemeine Staatsverwaltung und 650123 M. Justiz- und Strafanstalten. Nach dem Sonderetat betragen (1893-97) die jährlichen Einnahmen und Ausgaben in Coburg [* 1] 812 700, in Gotha [* 2] 1 959 924 M., darunter 186160 und 523 420 M. Domänen- einkünfte und 496000 und 1095 088 M. Steuern und Abgaben (177000 und 260447 M. Grund- steuer, 258000 und 607000 M. Einkommen- und Klassensteuer) sowie 164 620 und 5860 M. Verzin- sung der Staatsschuld, 78480 und 84545 M. allge- meine Staatsverwaltung, 243135 und 734 265 M. innere Verwaltung und Finanzen, 97100 und 519 637 M. Ausgaben für Kirche und Schulen.
Geschichte. Die ältere Linie Sachsen-Coburg wurde von Ernsts des Frommen (s. Ernst I. von Sachsen-Gotha) zweitem Sohne, Albrecht, 1680 ge- stiftet, erlosch aber schon 1699 mit dessen Tode. Ernestinische Linie.) Der Erbschaftsstrcit über sein Gebiet zwischen Gotha, Meiningen, [* 3] Hildburghausen [* 4] und Saalfeld [* 5] wurde 1720 durch reichshofrätlichcs Erkenntnis entschieden, das 1735 durch eine kaiserl. Kommission zur Vollziehung gebracht wurde. Gotha ging dabei leer aus, die andern drei Linien teilten das Gebiet.
Der Stifter der gegenwärtigen Linie S. war Johann Ernst, Ernsts des Frommen siebenter Sohn, Herzog zu Sachsen-Saalfeld, der 1729 starb. Ihm folgten in gemeinschaftlicher Re- gierung feine Söhne Christian Ernst und Franz Iosias. Nachdem dieselben 1735 Coburg und andere Orte in Besitz genommen, nahmen sie ihren Sitz in Coburg, und die Linie hieb nun Sachse n-Cobura-Saalfeld. Christian Ernst starb 1745, sein Bruder 1764, nachdem er das Erstgeburtsrecht eingeführt hatte; dessen Sohn und Nachfolger Ernst Friedrich stürzte das Land in eine solche Schuldenlast, daß 1773 eine kaiserl. Liquidationskommission nach Coburg ge- sendet wurde. Er starb Sein Sohn und Nachfolger, Franz Friedrich Anton, ord- nete die Finanzen infoweit, daß 1802 die Liqui- dationskommission abberufen werden konnte.
Der Herzog starb und da fein Sohn Ernst III. (s. d.) in russ. Kriegsdiensten stand, wurde das Land im Jan. 1807 von den Franzosen in Besitz genommen. Der Friede von Tilsit [* 6] führte indes den Herzog nach Coburg zurück. Er erhielt 1816 das neugebildete Fürstentum Lichtenberg am Rhein, das er aber 1834 an Preußen [* 7] verkaufte. Am gab er dem Lande eine Verfassung. Im go- chaischen Erbteilungsvertrag trat der Herzog Saalfeld an Sachsen-Meiningen ab und er- hielt dagegen Gotha, worauf er den Titel als Herzog Ornst 1. von S. annahm. Er gab 1827 das Post- Wesen an Thurn und Taxis in erbliches Lehn.
Die Finanzen des Landes und des Herzogs fanden sich in blühendem Zustande, als der Herzog starb. Ihn: folgte fein Sohn Ernst II. (s. d.). Zur Ausgleichung entstandener Differenzen berief er in Coburg die Stände zu einem außerordentlichen Landtage. Nach langem Streit über ein neues Wahlgesetz u. s. w. fand 1816 eine Vereinigung mit den Ständen statt, und auch die frühern Streitpunkte wurden beseitigt. Im Herzog- tum Gotha bestand die alte Feudalverfassung bis 1848, wo sich auch in diesem Lande eine lebhafte Bewegung für Reformen erhob. Da jedoch der Herzog selbst diese Reformen anstrebte, so nahm dis Bewegung einen geregelten Verlaus.
Abgeordnete aus den verschiedenen Klassen der Staatsbürger berieten ein neues Landtagswahlgesetz und die darans hervorgehende Abgeordnetenversammlung den Entwurf zu einem liberalen Staatsgruudgesetz. Die neue Verfassung trat ins Leben. Zwischen Coburg und Gotha bestand damals nur eine Personalunion. Ein gemeinschaftliches Staats- grundgesctz der Herzogtümer Coburg und Gotha kam erst zu stände, wodurch eine An- zahl von Verhältnissen und Einrichtungen für ge- meinsame Angelegenheiten erklärt wurden.
Eine Erweiterung erhielten dieselben 1874, indem be- sonders die bis dahin auf das Obcrappellations- gericht und den Appellhof beschränkte Gemeinschaft- lichkeit in der Gerichtsorganifation auf die Gerichts- verfassung überhaupt ausgedehnt wurde. Andere der Gemeinsamkeit staatsgrundgesetzlich nicht zu- gewiesene Angelegenheiten undEinrichtungen können auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Her- zogs durch einen übereinstimmenden Beschluß der Landtage der beiden Herzogtümer oder durch einen mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten eines jeden der beiden Herzogtümer gefaßten Be- schluß des gemeinschaftlichen Landtags für gemein- sam erklärt werden.
Alle andern werden als be- sondere Angelegenheiten jedes einzelnen Landes- teils behandelt. Das Staatsgrundgesetz von 1852 bildet mit einigen Nachträgen im wesentlichen die Grundlage für das öffentliche Recht der Herzog- tümer Coburg und Gotha. In den deutschen An- gelegenheiten behauptete Herzog Ernst stets eine den nationalen Interessen förderliche Haltung, schloß deshalb 1862 dnrch eine Militärkonvention seine Truppen dem preuß. Heere an, in dessen Reihen sie 1866 bei Langensalza [* 8] mitfochten, und trat damals fofort dem Bündnis mit Preußen, später dem Nord- deutschen Bunde bei. Infolgedessen wurden die Truppen mit den meiningischen zum 6. thüring. Infanterieregiment Nr. 95 vereinigt und die Post ging an den Bund bez. das Reich über.
Außerdem gelangten die Bundes- und Reichsgesetze zur Durchführung. Die wichtigsten neuern Gesetze sind im Herzogtum Coburg: das Gesetz über die Ablösung der Feudallasten vom das Gesetz über die Zusammenlegung der Grund- stücke vom das Gesetz wegen Erweite- rung der Ablösungskasse zu einer Landrentenbank vom
das Volksschulgesetz vom das Gemeindegesetz vom
im Herzogtum Gotha: die Gesetze über die Ablösung der Grundlasten und die Errichtung einerAblösungskasse vom
das Gesetz über die Zusammen- legung der Grundstücke von demselben Tage;
das Ge- setz wegen Errichtung einer Landeskreditanstalt vom
das Gesetz über die Organisation der Verwaltungsbehörden vom
das Gemeindegesetz von demselben Tage;
das Volks- schulgesetz vom
das Gesetz über die Ablösung von Abgaben und Leistungen an Kirchen, Pfarreien, Schnlen und milde Stiftungen vom
in beiden Herzogtümern gemein- schaftlich: das Gesetz über die Organisation der Ge- ' richtsbehörden vom und das Gesetz ¶