deutschen Reichsgewalt zum Mitglied der Statthalterschaft bestellt. Nach Beselers Abdankung führte Rëunionskammern noch kurze
Zeit (bis die Regierung allein. Von der dän. Regierung des Landes verwiesen, erwarb er in der Niederlausitz das
Gut Starzeddel und wurde von König Wilhelm I. als lebenslängliches Mitglied in das preuß.
Herrenhaus berufen. Er starb in Starzeddel. -
Vgl. A. Sach, Friedrich von Rëunionskammern und Hartwig Beseler (Schlesw. 1887).
Hypothek, bei welcher der Gläubiger seine Befriedigung nur aus den Nutzungen des Grundstückes
suchen soll (Preuß. Allg. Landr. I, 20, §§. 26, 27). Meistens ist eine solche willkürliche Beschränkung der Hypothek (Ausschluß
des Zwangsverkaufs und Beschränkung auf die Zwangsverwaltung) nicht zugelassen. Nur insoweit der Verpfänder als Besitzer
eines Stammguts, Fideïkommisses, Lehns u. s. w. über die Substanz nicht verfügen kann, man ihm aber doch die
Bestellung einer Hypothek nicht verwehren will, kann derselbe ein dem Inhalte seines eigenen Rechts entsprechendes Nutzungspfandrecht
bestellen.
Giuseppe, ital. Dichter, geb. 1812 zu
Triest, studierte in Mailand und ging 1847 nach Turin, wo er mit an der revolutionären Zeitschrift «La Concordia»
arbeitete. 1848 beteiligte er sich in Mailand an den polit. Ereignissen, und lebte dann in Susa, Turin und längere Zeit in
Genua, bis er nach der Einnahme Roms hier eine Stelle im Ministerium des Auswärtigen erhielt. Er starb Seine
Schriften, welche Weckung des nationalen Sinnes bezweckten, zeichnen sich durch edle Sprache und geistvolle Charakter- und Situationsschilderungen
aus, namentlich die Dramen: «Lorenzine de'Medici» (Mail. 1829),
«»I piagnoni e gli arrabiati al tempo de fra Girolamo Savonarola"
(ebd. 1843),
«Sampiero di Bartelica» (ebd. 1846),
«Il marchese di Bedmar» (ebd. 1847),
«Drami storici»
(Flor. 1860). Außerdem schrieb er das histor. Werk «La
cacciata degli Spagnuoli da Siena» (Mail. 1847) und die Sonettsammlungen «Sdegno
e affetto» (ebd. 1845),
«Nuovi sonetti» (Capolago 1846),
«Bozzetti alpini» (Rom 1857),
«Marini e paesi» (ebd.
1858),
«Persone ed ombre» (Genua 1862) und «Osiride» (Rom 1879).
(lat.; frz., spr. rewähr),
im Geschäftsverkehr ein Gegenschein, in dem die eine Partei der andern, gewöhnlich gegen eine Leistung oder ein Versprechen,
eine schriftliche Zusicherung macht, z. B. eine Kündigung nicht oder nur für gewisse Fälle auszuüben, ein Bekenntnis,
daß
ein schriftlicher abgeschlossener Vertrag simuliert sei, ein Versprechen, den verlegten Schuldschein, aus welchem dem Aussteller
des Revers keine Forderung mehr zusteht, zurückzugeben, sobald er wieder aufgefunden wird u. dgl. -
Revers heißt auch die Kehrseite einer Münze, s. Avers. - In der Befestigungskunst ist Revers die dem feindliche Feuer abgewendete
Seite von Wällen und Gräben. Reverskasematten sind Hohlräume, die mit der Front nach dem Innern der
Festung unter dem Wallgang liegen; Reverskaponnieren und Reversgalerien sind Kaponnieren und Galerien, die an der Kontereskarpe
erbaut sind, also die Grabenflankierung von rückwärts her bewirken.
Reverse oder Reversalien waren vordem solche Landtagsabschiede, in denen die Fürsten, wenn sie außerordentliche
Steuerbewilligungen erlangt hatten, feierlich anerkannten, daß ihnen kein Recht, derartige Notbeden zu
fordern, zustehe. Da dabei gewöhnlich der Bedingung genügt wurde, streitige Landesfreiheiten außer Zweifel zu setzen, so
hießen seitdem Reversalien auch die Versicherungen, in denen ein Fürst beim Antritt seiner Regierung und bei der Huldigung
der Stände sich anheischig machte, die Rechte, Freiheiten und Privilegien seiner Unterthanen nicht anzutasten.
Früher wurden auch Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten, besonders Patrimonialgerichtsherrschaften, wegen behaupteter Übergriffe
durch Reversbriefe, welche die beiderseitigen Grenzen festsetzten, erledigt.
Bezirk, Umkreis, begrenzte Strecke, auch Quartier. So bezeichnet man als Compagnierevier den von einer Compagnie
in einer Kaserne oder einem Lager eingenommenen Raum, als Revierkranken einen Kranken, der im Gegensatz zu einem Lazarettkranken
im Quartier ärztlich behandelt wird u. s. w.
In der Forstwirtschaft ist Revier ein ein Wirtschaftsganzes bildender Wald, der nur einem Besitzer gehört
und einem Wirtschaftsführer (Revierförster, Oberförster) zur Verwaltung übertragen ist.
Im Seewesen ist Revier das Mündungsgebiet eines Flusses, soweit es für Seeschiffe fahrbar ist.
im Bergbau ein von der Gesamtheit der Bergwerksbesitzer eines Bergreviers gewähltes Kollegium, das
die gemeinsamen Interessen der Bergwerksbesitzer zu wahren und zu vertreten und die Revieranstalten zu
verwalten hat;
letztere sind gemeinnützige Einrichtungen und Anlagen, wie Revierkassen, Revierstollen, Revierwasserversorgungen;
Revierbeamte werden vom Revierausschuß angestellt, in Preußen heißen so die vom Oberbergamt in einem Bergrevier bestellten Vertreter,
die auch die Bergpolizei ausüben. (S. Bergbehörde.)