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vertreten. Ihr Wahlaufruf von: Mai 1893 betont das Fcsthaltcll der Partei au der durch Bismarck eingeführten Wirtschaftspolitik, unter besonderer Berücksichtigung von Landwirtschaft und Handwerk, fordert Beseitigung der Mängel der socialen Gesetz- gebung, Schutz sür Arbeiter und Arbeitgeber gegen die Socialdemokratie, und strebt nach.Herbeiführung einer Verständiguug zwifchcn den konservativen und den gemäßigt liberalen Anschauuugen.
Reichspfennigmeister, im ehemaligen Deut- schen Neich ein Beamter, welcher die Reichssteuern, besonders den Römermonat (s. d.), einzunehmen und zu verrechnen hatte. Reichspost, Deutsche,s.Postweseu(S.3291)).
Reichspostamt, die höchste Behörde für das deutsche Reichspost- und Telegraphenwcsen (mit Ausschluß von Bayern [* 1] und Württemberg) [* 2] in Ber- lin, entstanden (Erlaß vom durch Vereinigung des kaiserl. Generalpostamtes und der Generaldirektion der Tclegraphie, zuuächst als Generalpostamt unter Leituug des Generalpost- meisters, seit 1880 (Erlaß vom 23. Febr.) als Reichsritterschaft untcr Leitung eines Staatssekretärs des Reichsritterschaft. Das Reichsritterschaft besteht aus drei Abteilungen: 1) PostWesen uud Betriebsdienst der Post sowie ausländische Post- beziehuugen, 2) Telegraphenwescn, Betrieb und internationale Beziehungen der Telegraphie, 3) ge- meinsame Abteilung für Gesetzgebung, Personal- wesen, Bauten und Etatssachen.
«Das 3t. ist die vor- gesetzte Behörde der Oberpostdirektionen (s. d.). Reichspostflagge, die deutsche Nationalflagge mit einem in der Mitte des weißen Feldes ange- brachten gelben Posthorn mit der kaiserl. Krone darüber (s. Tafel: Flaggen [* 3] der Seestaaten, Bd. 6, S. 862). Diese Reichsritterschaft haben nur die Behörden im Bereiche des Neichspostamtes zu sühren; außerdem haben solche deutscheu Schiffe, [* 4] welche im Auftrage der Reichspostverwaltung die Post befördern, so- lange sie die Post an Bord haben, ueben der Natio- nalflagge die Poststaggc im Großtop zu Heisien. Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe berechtigt, die Post- flagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen. Reichspostgesetz, f. Postgesetz. Neichspostmuseum, eine seit 1874 im General- vostgebäude (Neichspostamt) zu Berlin [* 5] befindliche Sammluug von Abbildungen und Modellen älterer und neuerer Verkehrsmittel aller Zeiteu und Völker sowie von Zeichnungen und Modellen von neuen deutschen Post- und Tclcgraphengebäudcn u. s. w. Der Grund dazu wurde von dem Gencralpostmeister von Stephan Anfang 1874 mit Einrichtung einer Plan- und Modellkammer gelegt, in welche die sei- tens der Reichspostverwaltung 1873 auf der Wiener Weltausstellung ausgestellt gewesenen Modelle von Personen- und Güterpostwagen, Bahnpostwagen n. s. w., ferner die amtlichen Kurskarten, Pläne u. s. w., sowie die große Postwcrtzeichensammlung des vormaligen Generalpostamtes Aufnahme fan- den. Die Sammluug wurde allmählich zu einem Post- und Telegraphenmuscum erweitert. Das Museum umsaßt 20 Abteilungen. -
Vgl. Hennicke, Das N. (Berl. 1889).
Neichsprüfungs-Inspektoren, dem Reichs- amt des Innern unterstehende Beamte, die darüber zu wachen haben, daß die von dem Bundesrat er- lassenen Vorschriften über die Prüfung der See- schiffer, der Sccsteuerleute und der Secdampfschiffs- maschinisten überall gleichmäßig befolgt werden. Es giebt einen Reichsprüfungs-Inspektor für die See- schiffer- und Seesteuermannsprüfungen und zwei Reichsritterschaft für die Seedampfschiffsmaschinisten-Prüfungen.
Reichsquartiermeister, s. Erzmarschall.
Reichsrat, in der Österreich-Ungarischen Mon- archie (s. d., Bd. 12, S. 721d) Bezeichnung für die parlamentarische Vertretung Cisleithaniens;
in Bayern für die Erste Kammer des Landtags;
in Ruß- land für die oberste Behörde der Staatsverwaltung.
Auch in Dänemark [* 6] und in Schweden [* 7] führten diesen Namen ehemals zwei Versammlungen, die aus deu höchsten Kronbeamtcn und andern vom König aus dem Adel gewühlten Mitgliedern bestanden.
Sie besaßen in Dänemark bis 1660, in Schweden bis 1772 fast allen polit.
Einfluß. Reichsrayonkommission, s. Festungsrayon.
Neichsrechnungshof, s. Oberrechnungskam- mer. Reichsrecht, im Gegensatz znm Landesrecht das durch das neue Deutsche Reich [* 8] geschaffene Recht. Reichsregiment, Regierungsbehörde, die auf dem Augsburger Reichstag 1500 mit dem ständigen Sitz in Nürnberg [* 9] eingesetzt wurde und aus 20 Mit- gliedern (6 Kurfürsten, 1 geistlichen und 1 weltlichen Fürsten, 1 Deputierten der Grafen und Herren, 1 Prä- laten, 2 Deputierten von 8 Reichsstädten und 6 De- putierten der 6 Neichskreise) unter dem Vorsitz des Kaisers oder eines von diesem ernannten Stellver- treters bestand.
Die Reichsregimentskanzlei stand uutcr dein Erzkanzler.
Das Reichsritterschaft konnte alle innern und äußeru Angelegenheiten des Reichs erledigen, die fönst dem Kaiser allein oder mit dem Kurfürstew kollegium oblagen.
Aber schon löste Kaiser Maximilian das N. wieder auf;
ein neues, 1521 von Karl V. eingesetztes N., das aber nur während der Abwesenheit des Kaisers in Wirksam- keit treten sollte, erhielt sich bis 1530. -
Vgl. V. von Kraus, Das Nürnberger N. (Innsbr. 1883).
Reichsremlfahne, ein Feldzeichen des mittel- alterlichen deutschen Reichsheers, welches von der Vorhut geführt wordcu zu sein scheint, während die Rcichssturmfahne (s. d.) sich beim Haupthecr befaud. Reichsrezeß, s. Reichsabschied.
Neichsrittcrschaft, der ehemals in den ver- schiedenen Kreisen Deutschlands [* 10] angesessene, mit seinem Gruudbesitz dem Kaiser und dem Reiche uu- mittelbar uutersteheude Adel.
Die Reichsritterschaft übte auf ihrem Gebiete über ihre Unterthanen die herkömm- lichen Regierungsrechte, zahlte selbst weder Reichs- noch Kreissteuern, sondern lieferte nur sog. Chari- tativsubsidieu, die sie von ihren Unterthanen erhob, an den Kaiser.
Die Reichsritter nahmen zwar nicht an den Reichstagen teil, genossen aber die übrigen Rechte unmittelbarer Neichsstände. Es waren zuletzt über 350 Familien, die zusammen mehr als 5000 (il und 200000 E. besaßen. Die N. teilte sich in den Schwäbischen, Fränkischen und Rheinischen Kreis, [* 11] deren jeder wieder in eine An- zahl Kantone zerfiel. An der Spitze jedes Kantons stand ein Rittcrhauptmann mit einigen Rit- te r r ät e n und einem Kantonausschuß. Jeder Kreis hatte sciue Kreisversammluug und sein Direktorium. Durch diese Verbindung und Solidarität gelang es, gegen die von allen Seiten andringende laudes- fürstl. Gewalt die hergebrachten Gerechtsame und kaiserl. Privilegien zu schützen. Doch war schon im 18. Jahrh, ihr Verfall uuverkennbar, der durch die neuen Staatenbildungen gefördert wurde. Die Französische Revolution erschütterte zunächst ans dem linken Nheinufer den bisherigen Besitzstand ¶