fürArbeiterstatistik, eine 1892 eingesetzte
Behörde, die einerseits Material über die Arbeitsbedingungen
und die sonstigen Verhältnisse der
Arbeiter sammeln, andererseits bei der Ausführung der Gewerbeordnung Dienste
[* 1] leisten
soll. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und 14 Mitgliedern. Ersterer wird vom Reichskanzler ernannt; von den letztern werden
sechs vom
Bundesrate und sieben vom
Reichstag gewählt. Ein Mitglied ernennt der Reichskanzler aus den
Beamten des
kaiserl.
StatistischenAmtes.
Die Methode, nach der die Reichskommission für Arbeiterstatistik arbeitet, besteht in einer
Vereinigung von statist.
Erhebungen und persönlichen Vernehmungen.
Sie hat ihre Thätigkeit begonnen mit Feststellung der Arbeitszeit in verschiedenen
Gewerben, wie
Bäckereien, Mühlen
[* 2] und
im Handelsgewerbe, und bereits eine ganze Anzahl schätzenswerter Veröffentlichungen veranstaltet. Diese sowie
ihre
Protokolle sind dann dem Publikum durch den Buchbandel zu mäßigen Preisen zugänglich gemacht. –
Vgl. .H. von Scheel,
Die amtliche
Arbeiterstatistik des
DeutschenReichs (in Schmollers «Jahrbuch für Gesetzgebung», 18. Jahrg.,
Lpz. 1891).
die deutschen
Hafen, wo die
Kriegsschiffe der deutschen Marine ausgerüstet
und wo die nicht in Dienst gestellten Schiffe
[* 3] aufbewahrt und in
Stand gehalten werden.
In den Reichskriegshäfen befinden sich alle für diese
Zwecke nötigen Einrichtungen, wie Docks, Hellinge, Werften u. s. w. Gegen den
Angriff feindlicher Flotten sind die Reichskriegshäfen durch
starke Küstenbefestigungen und Einrichtungen für
Minen- und andereSperren geschützt.
Deutschland
[* 4] besitzt
zwei Reichskriegshäfen, Wilhelmshaven
[* 5] und Kiel.
[* 6] Den Oberbefehl in jedem Reichskriegshafen führt ein Viceadmiral
als Stationschef; zur Ausübung der Hafenpolizei ist ihm ein Hafenkapitän unterstellt. (S. auch Küstenbefestigungen und
Kriegshäfen, befestigte.)
Seit neuester Zeit werden dagegen die durch den Art. 1 des Versailler
Präliminarfriedens vom von
Frankreich abgetretenen und durch Gesetz vom staatsrechtlich als
Bestandteil
des
Reichs organisierten Gebiete Elsaß und Lothringen als Reichsland bezeichnet. (S. Elsaß-Lothringen.)
[* 9]
die höchste Verwaltungsbehörde der deutschen Marine, deren höchste Kommandobehörde das OberkommandoderMarine (s. d.) bildet. Seine
Aufgabe ist: Bereitstellung des Materials für den Kriegszweck, also
Neubau und Instandhaltung der
Kriegsschiffe, Beschaffung und Vervollkommnung der
Geschütz- und Torpedowaffen,
Bau der Küstenbefestigungen
und
Verwaltung des gesamten Marineetats. Dem Reichskanzler verantwortlich für die
Verwaltung ist der
Staatssekretär des Reichsmarineamt, der
zugleich Mitglied des
Bundesrats ist. Das Reichsmarineamt umfaßt folgende
Abteilungen: die Centralabteilung, die Militärische
Abteilung, das Marinedepartement
(Artillerie- und Schiffskonstruktionsabteilung), die Nautische
Abteilung (früher
Hydrographisches Amt
[s. d.] genannt), das Verwaltungsdepartement, die Medizinalabteilung und das
Besondere Decernat.
in
Österreich-Ungarn
[* 10] diejenigen Minister, welche die Staatsgeschäfte sowohl für
Österreich
[* 11] als für
Ungarn,
[* 12] die sog. gemeinsamen Angelegenheiten zu bearbeiten haben: der Minister des
Auswärtigen, der Reichskriegsminister und
der Reichsfinanzminister: von ersterm ressortieren die Gesandtschaften und
Konsulate, der zweite hat die Militär- und Marineverwaltung,
soweit sie nicht durch die Specialkriegsministerien der beiden
Staaten geführt wird, der dritte die Finanzverwaltung
des Gesamtstaates und die Specialverwaltung für
Bosnien
[* 13] und die
Herzegowina. Die konstitutionelle Verantwortlichkeit haben
diese Reichsminister gegenüber den Delegationen (s. d.). – Im
DeutschenReiche giebt es nur einen verantwortlichen Reichsminister, den Reichskanzler
(s. d.); sachlich erscheinen als Reichsminister die
Staatssekretäre. (S.
Reichsamt des Innern.)
Durch Gesetz vom wurde zunächst für alle
Staaten des Norddeutschen
Bundes ein
gemeinsamer oberster Gerichtshof für Handelssachen mit dem Sitze in
Leipzig
[* 14] errichtet. Dieser die Benennung Bundesoberhandelsgericht
führende Gerichtshof trat in der
Besetzung von 1 Präsidenten (Heinr. Eduard
Pape, s. d.), 1 Vicepräsidenten
und 12
Räten zusammen. Mit der Gründung des
DeutschenReichs dehnte sich der Geschäftskreis des nun Reichsoberhandelsgericht genannten Gerichtshofs
über dessen ganzen
Umfang aus; durch eine Reihe von Reichsgesetzen wurde auch seine sachliche Zuständigkeit erweitert; dem
entsprechend wurde die Zahl seiner Mitglieder vermehrt. Am hielt das zuletzt aus drei Senaten
bestehende Reichsoberhandelsgericht seine Schlußsitzung, um dem auf
Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes vom mit dem ins
Leben tretenden Reichsgericht (s. d.) den Platz zu räumen. Die in vielfacher
Beziehung bahnbrechenden
«Entscheidungen des Reichsoberhandelsgericht» sind in einer von denRäten desselben herausgegebenen
Sammlung von 25
Bänden
(Erlangen,
[* 15] später Stuttg. 1871–79) erschienen.