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wenn er einen Vctrng auch nur in einem Teile der Verwaltung beweist, sowohl für den verfangenen Fall als ftr alle zukünftigen Fälle vollständige Rechnung fordern. Einer ausdrücklichen Erlassung ^ der Recht istS nach Preuß. Allgem. Landr. 1,14, §. 158 i gleichzuachten, wenn der Prinzipal dem Verwalter ! die Rechnung abzufordern durch fünf Jahre ver- > nachlässig! bat. Der Rechnungspflichtige kann von ' dem Gcschästsherrn Abnahme der Recbnung, d. h. l Erklärung, ob die Recknung für richtig gefunden ^ wird, oder welche Ausstellungen dagegen erhoben j werden, fordern, event, auf Rechnungsabnabme klagen. Über den Rechtsstreit bezüglich der Richtig- keit der gelegten Rechnung f. Rechnungsprozeß. -
Vgl. O.Vähr, Über die Verpfticktung zur Reck- nungsablegung (in den «Jahrbüchern für Togmatik des heutigen röm. und deutfchen Privatrechts», Bd. 13, Jena [* 1] 1874).
Rechnungsmünzen, f. Rechnungsgeld. Rechnnngsprozeß, der Prozeh über die Rich- tigkeit der von der einen Partei der andern Partei gelegten Rechnung. Über das Verfahren hatten die frühern Prozeßgesctze besondere Bestimmungen; in der Deutschen Civilprozeßordnung sind die Be- stimmungen über das vorbereitende Verfahren in l §§. 313-319 an die Stelle getreten. Sie beziehen sich zugleich auf Prozesse, welche Vermögensausein- andersetzungen oder ähnliche Verhältnisse zum Gegen- stande baden.
Die Instruktion des thatsächlichen Prozeßstoffs wird einem Nichterkommissar zur ab- schließenden schriftlichen Fixierung überwiesen, und demnächst gelangt die Sache nur zur Verhandlung des Ncchtspunktes und zur Entscheidung an das Kollegium zurück, so daß, was zum Protokoll des beauftragten Nichters nicht erklärt ist, in der münd- lichen Verhandlung nur geltend gemacht werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß es erst spä- ter entstanden oder der Partei bekannt geworden ist.
Rechnungsvergütungen, Beträge, die bei Ge- legenheit der Rechnungsprüfung auf Einnahmen, die entweder überhaupt nicht oder nicht in der be- rechneten Höhe einzuziehen gewesen waren, zur Rück- gewährung kommen, oder auf Ausgaben, die über- haupt nicht oder nicht voll geleistet worden sind, ! nachträglich zur Zahlung angewiesen werden. Rechnungswährung, s. Rechnungsgeld und Währung. Recht, im objektiven Sinn die Summe der er- zwingbarcn Vorschriften, durch welche das äußere Verhalten der Menfchen zueinander und zu den vom Recht anerkannten Gefamtheiten von Staat, Gemeinde, Kirche u. s. w., sowie dieser Gesamtheiten zueinander geregelt wird; im subjektiven Sinn die Befugnisse, welche sich aus dem objektiven Recht für die Pcrsoucn unmittelbar ergeben (gesetzliche Recht) oder in Ge- mäßheit des objektiven N. erworben sind (Erwor- bene Rechte, s. d.). Das objektive N. ist koordiniert einerseits dem Sittengesetz (Moral), welches sich an das Gewissen des Menschen wendet und die freie Bethätigung der dem Menfchen obliegenden sittlichen Pflichten for- dert; andererseits der Sitte, deren Vorschriften nicht direkt durch die Machtmittel der öffentlichen Ge- walten erzwungen werden.
Alles objektive N. ist positiv; es ist geschriebenes Recht (M3 LcriMim), soweit es in Gesetzen (s. d.) oder in Rcchtsbüchern, welchen durch das Herkommen verbindliche Kraft [* 2] bei- gelegt ist, niedergelegt ist, wie dem l^or^uz ^'uiig in den Ländern des gemeinen Recht, dem Sachsenspiegel in den Ländern des sächsischen Recht. Oder es ist unge- schriebenes Recht der Übung erkennbar ist (Gewohnheitsrecht, s. d.). Andererseits soll das objektive Recht gerecht sein, d. b. den wirtschaftlichen Bedürfnissen, den sittlichen, religiösen und socialen Anforderungen, welche sich aus dem jeweiligen Kulturzustande eines Volks oder der Völker ergeben, entsprechen.
Die lebendige Macht der Ideen, wie sie sich in der öffentlichen Meinung und in der Einsicht der Gesetzgeber gel- tend macht, drängt dahin, daß das Recht jenen Be- dürfnissen und Anforderungen, wenn sie sich mit der Zeit geändert haben, angepaßt wird. Das Recht hat eine Geschichte. Daß die geschichtliche Entwicklung auf dem friedlichen Ncge der Reform der bestehenden Rechts- ordnung sich in einer für das Volk heilfamen Bahn bewege, daß nicht Linderungen überstürzt, daß un- berechtigte Ansprüche zurückgewiesen, daß ihnen zeitig und mit Energie entgegengetreten, und daß zur «Überwindung solcher 2lnsprüche die rechten Mittel gewählt werden, daß aber auch dem berech- tigten Kerne der von der öffentlichen Meinung ge- tragenen Ansprüche entsprochen werde, ist die Auf- gabe einer weisen, klugen und kraftvollen Gesetz- gebung und Regierung. Sind sie dieser Aufgabe nicht gcwacksen, fo erwächst dem Staate und dem Volke die Gefahr einer Entartung des Recht nach der radikalen oder der reaktionären Richtung, oder die einer gewaltsamen Revolution. Die eine wie die andere kann zum gänzlichen Verfall führen. Die im 18. Iabrb. vielfach verbreitete Meinung, daß es ein für alle Kulturzustände passendes, aus der mensch- lichen Vernunft und aus der absoluten Freiheit des einzelnen Menschen abzuleitendes Naturrecht gebe, welchem das positive Recht zu weichen habe, ist ein heute ausgegebener Irrtum. Wie die kirchlichen Gestaltungen dem religiösen Bewußtsein des Volks und nicht bloß den Bestre- bungen der Hierarchie, so soll das Recht dem Nechts- bcwußtsein des Volks und seiner Gliederungen ent- sprechen. Dem Gegensatz von Volksrecht und Iuristenrecht liegt der berechtigte Gedanke zu Grunde, daß das N^ volkstümlich seinsoll. Eine unübersehbare Flut von Gesetzen, ein in fremder Spracke verfaßtes Rechts- oder Gesetzbuch, Ur- teile, welche mit dem Laien unverständlichen jurist. Kunstausdrücken arbeiten, eine Rechtsprechung, welcbe sich dem Leben verschließt und mit dessen Anforderungen in Widerspruch tritt, um nur aus schulmäßigcn Begriffen logische Folgerungen ab- zuleiten und diese den widersprechenden Anschauun- gen des Handels- und Gewerbcstandcs, dem volks- mäßigen Verständnis von N. und Ehre aufzu- zwingen, eine Rechtswissenschaft, welche sich in der Entwicklung zahlreicher Streitfragen gefüllt, widerspricht jenen Anforderungen. Um Volkstüm- lichkeit zu gewinnen, hat dic neuere Gesetzgebung das Recht in Gesetzbüchern gesammelt, welche in über- sichtlicher Darstellung in knapper und allgemein verständlicker Sprache [* 3] die einen ganzen Zweig des objektiven Recht betreffenden Vorfchriften wiedergeben; ferner bat sie Laien zur Mitwirkung bei der Straf- rechtspflege, Kaufleute zur Entscheidung in den Kammern für Handelsfachen, Arbeitgeber und Ar- beiter für die Gewerbegcrichte berufen. Daß das N. auch national fein müsse, ist eine in vielen Beziehungen übertriebene Forderung. Es ist eine Unvollkommenheit des N., wenn nationale ¶