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gen droht, hat die Aufmerksamkeit der Regierungen auf sich gezogen. Österreich [* 1] hat zuerst (1875) ein Gesetz erlassen zum Schutze gegen die Verbreitung der Reblaus. [* 2] Dazu die spätern Gesetze vom und Darauf erschien im Deutschen Reiche das Gesetz vom Mahregeln gegcn die Neblauskrankheit be- treffend. Im Deutschen Reich wurde zunächst durch die Verordnung vom die Einfuhr von Reben zum Verpflanzen bis auf weiteres über- haupt verboten.
Auf Anregung des Naturforschers V. Fatio berief die Schweiz [* 3] im Sommer 1877 einen Reblauskongreß nach Lausanne, [* 4] der, von fast allen weinbautreibenden Staaten Europas beschickt, die Grundzüge einer internationalen Konvention zur Ergreifung gemeinsamer Maßregeln gegen das übel feststellte. Auch haben die Schweiz, Frankreich und Spanien [* 5] Gesetze zum Schutz gegen die Reblaus erlassen. Endlich wurde zwischen Deutschland, [* 6] Österreich-Ungarn, [* 7] Spanien, Frank- reich , Italien, [* 8] Belgien, [* 9] Portugal und der Schweiz eine internationale Reblauskonvention ab- geschlossen, der nachträglich Luxemburg, Rumänien [* 10] und Serbien beitraten.
Der Vertrag wurde auf einer internationalen Konferenz in Bern [* 11] 3. Okt. bis revidiert; das Ergebnis war eine neue Über- einkunft vom dazu die Deklaration vom In der Konvention haben sich die teilnehmenden Staaten zu Maßnahmen wegen Milderung der Reblaus in ihren Gebieten und zu gegenseitigen Mitteilungen verbunden. Aus- gerissene Weinstöcke und trocknes Rebholz sind vor- behaltlich besonderer Erlaubnis für die Grenz- dezirke von der Einfuhr aus einem Staate in den andern ausgeschlossen. Es sind Bestimmungen ge- troffen über Genehmigung der Einführung von Rebpflänzlingcn, Schnittlingen und Rebholz, und deren Desinfektion. [* 12]
Zum freien Verkehr sind zu- gelassen Wein, Trauben, Trester, Traubenkerne, ab- geschnittene Blumen, Erzeugnisse des Gemüsebaues, Samen [* 13] und Früchte jeder Art. Doch sind Bestim- mungen über deren Verpackung und über Aus- stellung von Erklärungen des Absenders und deren Beglaubigung getroffen. Die Verordnung vom hat Bestimmung über die Kontrollen getroffen, welche bei Einfuhr bewurzelter Gewächse aus solchen Staaten anzuwenden sind, welche der Reblauskonvention nicht beigetreten sind.
Auf die- ser Übereinkunft fußt das deutsche Reichsgesetz vom die Abwehr und Unterdrückung der Redlauskrankheit betreffend. Die Rebpflanzungen unterliegen der Beaufsichtigung und Untersuchung durch die von den Landesregierungen ermächtigten Organe, welche zum Zweck der Nachforschung nach der Reblaus die Entwurzelung einer Anzahl von Reb- stöcken bewirken dürfen. Im Fall der Ermittelung des Insekts liegt den Landesregierungen ob, ent- sprechende Verfügungen zu treffen; sie können die Entfernung von Reben u. s. w. und andern Pflanzen von dem Grundstück verfügen, dessen Benutzung zur Kultur von Reben für einen Zeitraum verbieten, Vernichtung der Rebpflanzungen und Desinfektion des Bodens anordnen.
Die Kosten der Vernichtung und Unschädlichmachung des Bodens trifft den be- treffenden Vundesstaat. Die Versendung bewurzel- ter Reben in die gebildeten Bezirke, in denen Wein- bau zum Zweck von Weinbereitung betrieben wird, ist, vorbehaltlich zulässiger Dispensation, verboten, innerhalb der einzelnen Weinbaubezirke auf die dort üblichen Rebensorten beschränkt; dem Reichskanzler steht die Aufsicht und die Befugnis zu, Anordnungen zu treffen. Der Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf welchem die Reblaus auftritt oder Anzeichen für das Vorhandensein der Reblaus auftreten, hat der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Unterläßt er das infolge einer Verschuldung, so verliert er den Anspruch auf Entschädigung, welche sonst in Höhe des Wertes der vernichteten und be- schädigten Reben nach den von den Bundesstaaten zu treffenden Bestimmungen zu leisten ist. Wissenschaft und Erfahrung haben alle Hebel [* 14] in Bewegung gesetzt, um ein wirksames Vertilgungs- mittel aufzufinden; die franz. Regierung hat einen Preis von 300000 Frs. dafür ausgeschrieben, die ^c^ä^mis ä63 8oi6uc68 eine besondere Kommission ad Iioc gebildet; bis jetzt hatte kein Mittel durch- schlagenden Erfolg.
Einigermaßen bewährt haben sich:
1) das Unterwassersetzen der Weingärten, von Faucon angegeben, aber nur in seltenen Fällen anwendbar;
2) insektentötende Stoffe, besonders Schwefelkohlenstoff und Schwefelkohlenstosfkalium s8n1t0cHldouHt6 Mittel);
3) Kräftigung der Weinpflanzungen durch konzentrierte Düngemittel. Am besten hat sich die einmalige Verwendung von 20 bis 24 F pro Qua- dratmeter Schwefelkohlenstoff im Kerbst und die mehrmalige im Frühjahr in Zwifchenräumen von 2 bis 3 Wochen neben starker Düngung bewährt. Man bohrt auf den Quadratmeter vier ^tück 60 cm tiefe Löcher, schüttet in jedes derselben 5 - 63 Schwefelkohlenstoff und stampft die Löcher fest mit Erde zu. Der sehr flüchtige Schwefelkohlenstoff durchdringt das ganze Erdreich und tötet alle Reblaus, die von den Gasen erreicht werden.
Der Wein wird zwar dadurch auch etwas geschädigt, er- holt sich jedoch bald wieder, besonders wenn der Boden gedüngt ist. Bei der großen Verbreitung, die die Reblaus in Frankreich und andern Ländern mit wärmerm Klima [* 15] gefunden hat, hat inan diese Be- handlung nicht mehr durchführen können und amerik. Rebsorten angepflanzt, die zwar auch von der Reblaus befallen, aber besonders in tiefgründigem Boden nicht von derselben geschädigt werden. Als beson- ders widerstandsfähig haben sich erwiesen die Sor- ten : Viti3 ripai-ia., Vitis liMria 8anvaZ6 und Viti8 80I0NI8, auf welche die europ. Lokalsorten veredelt werden müssen, und Dork Madeira, [* 16] Iaquez, Othello u. a., deren Trauben in wärmern Weinbaugebieten reifen und gekeltert werden können.
Die einzige Möglichkeit, unveredelte europ. Wein- sorten in den südlichern Weinbaugebieten mit Sicher- heit auf Erfolg weiter kultivieren und neue An- pflanzungen machen zu können, bietet der aus sog. Flugsand bestehende Boden. Derselbe verhindert das Eindringen der Reblaus und die Verbreitung der- selben auf die Weinwurzeln, weil sich die feinen Sandkörner fest an Stamm und Wurzeln der Wein- stöcke legen und die Bildung von kleinen Erdspalten und Haarröhrchen nicht stattfinden kann. In Frank- reich und im füdl. Ungarn [* 17] sind bereits große, früher unbebaute Sandstächen mit Reben bepflanzt worden, die günstige Resultate ergeben. Die größten Verwüstungen hat dieR. in Frank- reich angerichtet. Dort waren bis Ende 1877 von der Reblaus total zerstört 288 608 Ka. Weinberge, ange- griffen 365353 ka mit einem Srtragsausfall von 164949 568 Frs. Ende 1890 waren von der ge- samten 2485 829 ka betragenden Weinbaufläche ¶