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rungen, welche nach §. 56 der Konkursordnung im Konkursverfahren überhaupt nicht geltend gemacht werden können. (S. Konkursgläubiger.) Die unter den Nrn. 1-5 aufgezählten Forderungen heißen bevorrechtigte.
Auf sie können, sobald sie festgestellt sind, mit Ermächtigung des Gerichts unabhängig von den Verteilungen Zahlungen geleistet wer- den. Auch werden sie durch einen Zwangsvergleich nicht berührt (ßß. 157, 160 der Konkursordnung).
Übrigens sind die bevorrechtigten Konkursgläubiger wohl zu unterscheiden von den Absonderungsberech- tigten, welche ihre Befriedigung außerhalb des Kon- kursverfahrens suchen, sowie von den Massegläu- bigern, welche aus der Konkursmasse vorweg zu befriedigen sind. (S. Abgesonderte Befriedigung und Massegläubiger.) Nach der Österr.
Konkursordnung gelten im allge- meinen dieselben Grundsätze.
Das gesamte Konkurs- rungen an, welche nur dann befriedigt werden sollen, wenn die gewöhnlichen Konkursforderungen gedeckt sind, nämlich rückständige Zinsen und wieder- kehrende Zahlungen, welche mit dem Kapital oder Bezugsrecht nicht gleichen Nang haben, dann Forde- rungen aus Schenkungen, dann Geldstrafen.
Nangfchiffahrt, Veurtfahrt, s. Beurten. Nangstcuer, soviel wie Klassensteuer (s. d.). Nangün (engl. Rangoon), wichtigste Stadt der Division Psgu in Birma, unter 16° 46 ^/ no'rdl. Br., 96° 13 V dstl. L., am linken Ufer des'Hlaing, 34 kr" oberhalb der Mündung des östl. Arms des Irawadi, der hier einen trefflichen, für die größten Schiffe [* 1] zugänglichen Hafen bildet (s. nachstehenden Situationsplan).
Auch ist N. durch die Nähe reicher Teakwaldungen wichtige Schiffswerft geworden. Rangun [* 2] ist mit Palissaden umgeben, hat enge, aufVambus- pfählen ruhende Holzhäuser, aber auch viele stattliche Naugun (Situatiouöplan).
vermögen fließt nach §. 42, soweit es nicht zur Be- friedigung der Nealgläubiger, d. h. Absondcrungs- berechtigten, und zur Tilgung der besondern Masse- schulden zu dienen hat, zur gemeinschaftlichen Kon- kursmasse und ist nach Berichtigung der sich auf diese Masse beziehenden Masseschulden in einer bestimm- tenOrdnung zur Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
Die sämtlichen Konkursforderungen sind in den §§. 43-48 in fünf Klassen gebracht wor- den. In die'ersten zwei Klassen gehören die etwas anders als in der Deutschen Konkursordnung ge- regelten Vorrechte (Begräbniskosten, Forderungen von Ärzten und Apothekern u. s. w., öffentliche Ab- gaben, Ersatzforderungen von Minderjährigen), in die dritte diejenigen Konkursforderungen, welche keiner andern Klasse ausdrücklich zugewiesen sind, also die gewöhnlichen Konkursforderungen.
Der vierten und fünften Klasse gehören solche Forde- Neubauten, Vuddhamonumente und Klöster, ein großes Gefängnis und zählt (1891) einschließlich des Kantonnements im NW. 180324 E. (nur 55557 Frauen), darunter79 857Buddhisten, 57 845 Hindu, 28836 Mohammedaner, 12 678 Christen.
Sehr zahlreich sind die Chinesen namentlich in den westl. Stadtteilen.
Die größte Merkwürdigkeit ist die große Pagode Schwe-Dagon (s. d.), zu der eine Dampfstraßcnbahn führt.
Seit der Besitznahme durch die Engländer haben sich Handel und Indu- strie in allen Zweigen rasch entwickelt.
Wichtig sind vor allem Neisschälmühlen.
Die einzelnen Ge- werbe und Handlungen sind in bestimmten Gassen konzentriert.
Ausgeführt wird Reis (über 900000t), Teakholz, Katechu, Baumwolle. [* 3]
In der Einfuhr stehen Baumwollwaren obenan.
Ten regelmäßigen Dampferverkehr vermittelt die Lriti8li luäia stk^in NkviFHtion ^NNPHN)'. Wichtig ist die Schiffahrt ¶