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kurzen Nadstand haben und nach allen Seiten freie Aussicht gewähren.
Auf einzelnen Bahnhöfen wird das N. durch Schiebebühnen bewirkt, durch welche die einzelnen Nagen von einem Gleise zum an- dern ohne Vermittelung von Weichen gebracht werden. In England, wo die Güterwagen durch- gängig kleiner und leichter als in Dentichland sind, geschieht das N. größtenteils unter Anwendung von Schiebebühnen und Drehscheiben. (S. Eisendahn- dau, Bd. 5, S. 841a.) Iu Deutschland [* 1] gewinnt in neuerer Zeit das Rangordnung mit Benutzung steigender Gleise (Ablaufgleise) immer mehr an Ausdehnung. [* 2]
Der Zug oder einzelne Zugteile werden hierbei von einer Lokomotive [* 3] auf einem mit einer Neigung von etwa 1:150 bis 1:100 ansteigenden Gleise (Ausziehgleise) auf eine erhöhte Ebene gezogen, auf der das Ausziehglcis in eine horizontale (ebenes Gleis) endet.
Von hier aus (dem Rangicrkops) werden dann die Wagen zurückgedrückt und nach und nach von dem Zuge losgekuppelt;
sie laufen dann, durch die Schwerkraft getrieben, nachdem die Weichen entsprechend gestellt worden, in das für sie bestimmte Gleis.
Für das Rangordnung der Züge sind um- fangreiche Gleisanlagen erforderlich;
es werden des- halb bei größern Stationen besondere Rangier- bahnhöfe (f. Bahnhöfe) [* 4] gebaut. Nangierkilometer, s. Eisenbahnstatistik (Bd. 5, S. 886a). Rangkrone oder Stand es kröne, in der .Heraldik Sammelbegriff aller Kronen [* 5] der verschie- denen Adclsabstufungen.
Sie deckt den Wappen- schild, wenn dieser ohne Helmkrone (s. d.) abgebildet ist, wird aber auch allein oder neben Monogramm zur Bezeichnung des Standesgrades gefübrt. Rangliste, das uach der Heereseinteilung, den Truppenteilen und den Graden geordnete nament- liche Verzeichnis der Offiziere und Militärbeamten.
Meist ist die N. zugleich Quartierliste, indem sie die Standorte der Truppen anaiebt, wie die Rang- und Quartierliste der königlich preuß. Armee und des XIII. (königlich württemb.) Armeekorps, die 3t. der königlich sächs. Armee und die Rangordnung der kaiserl. deutschen Marine.
Die Rangordnung im Deutschen Reiche er- scheinen jährlich ein-, bei bedeutenden Verände- rungen zweimal.
Die Rangordnung sind zuweilen mit einer Stammliste, eine kurze Geschichte der Truppenteile enthaltend, verbunden.
In der österr. Armee wird dieses Verzeichnis Schematismus genannt, wäh' rend Rangordnung dort nur das Verzeichnis der Offiziere nach ihrer Anciennetät im gleichen Grade durch die ganze Armee bezeichnet.
Rangoon, Stadt in Virma, s. Nangun. Rangordnung, die Ordnung dem Range nach, cch'o in einem Verhältnis, durch das sich im 'Äußern ein Vorzug des einen vor dem andern aussprechen soll;
insbesondere das uach der Be- deutung bestimmte Reiheverhältnis der souveränen Staaten untereinander, der Souveräne bei Zu- sammenkünften und der Gesandten bei feierlichen Audienzen, während die einzelnen Hofrang- orduuugeu die Aufeinanderfolge derer bestim- men, die bei Hofe zu erscheinen das Recht haben. Die Rangverhältnisse haben in früherer Zeit sehr oft ernstliche Streitigkeiten veranlaßt;
besonders lächerlich waren die Rangstreitigkeiten beim Zu- sammentreten deutscher Reichsstände. (Vgl. Hell- bach, Handbuch des Nangrechts, Ansbach [* 6] 1804.) Gegenwärtig sind dieselben uicht mehr so wichtig als früher. Die Souveräne kommen auch ohne alle Etikette zusammen;
für Unterzeichnungen wählt man bei den diplomat.
Verhandlungen feit 1813 die alphabetische Orduung der Staaten (nach dem franz. Alphabet, s. Alternat).
Die Staatsober- häupter werden eiugeteilt in solche mit königl. Ehren und obne diese;
erstere Gruppe besteht aus den Kai- sern, Königen, Großherzögen (Kurfürsten);
auch den großen Republiken erkennt man königl. Ehren zu. Eine Rangordnung der Staaten felbst wurde früher besottdcrs von Papst Julius II. aufgestellt, in welcher Bran- denburg den 21. Grad einnahm.
Heute kann man nur noch von einem thatfächlichen Vorrang der sog. Großmächte (Deutsches Reich, Österreich-Ungarn, [* 7] Italien, [* 8] Frankreich, England, Rußland) sprechen. Nirgends ist die Rangordnung unter den einzelnen Klassen der Beamten und Einwohner so genau bestimmt als in England. In Rußland und Preußen [* 9] ist der Rang auch der Staatsdiener nach militär. Abstufungen bestimmt. -
Vgl. Malortie, Der Hofmarschall (2 Bde., Hannov. 1860);
Graf Stillfried, Cere- monialbuch des preuß. Hofs (Berl. 1878).
Rangordnung der Gläubiger im Konkurs verfahren.
Während im gemeinrechtlichen Kon- kursprozeß ein ziemlich verwickeltes System von Pfand- und Vorzugsrechten bestand und die Rang- ordnung der Gläubiger in einem besondern Liqui- dations- und Prioritätsverfahren (s. d. und Prio- rität) durch das Urteil festgestellt wurde, ist nach der Deutschen Konkursordnung das Verfahren dadurch vereinfacht, daß die abgesonderte Befriedigung un- abhängig vom Konkursverfahren erfolgt, die An- sprüche der Absonderungsberechtigten sonach gar nicht im Prüfungsverfahren (s. d.) zu erörtern sind. Hier ist vielmehr lediglich festzustellen, ob die For- derungen, deren Eriftenz und Betrag feststeht, als einfache Konkursforderungen anzufehen sind, oder ob den Gläubigern ein Vorrecht zukommt.
Nach §. 54der Konkursordnung sind die Konkursforderungen nach folgender Rangordnung und zwar nach gleichem Range und Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen:
1) die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen von Personen, welche in einem dauernden Dienstverhältnis zum Gemein- schuldner standen, infolgedessen sie in dessen Haus- halt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft ver- wendet wurden;
2) die Forderungen der Reichskasse, der Staatskassen und der Gemeinden wegen öffent- licher Abgaben, welche ein Jahr vor der Konkurs- eröffnung fällig wurden oder nach der Konkurs- ordnung als fällig gelten;
3) die Forderungen der Kirchen, Schulen, öffentlichen Verbände und öffent- lichen Feuerversicherungsgesellschaften wegen solcher nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtender Ab- gaben oder Leistungen, welche für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung zu entrichten waren;
4) die (den bestehenden Taren entsprechenden) For- derungen der Ärzte, Wundärzte, Hebammen und Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten für die angegebene Zeit;
5) die Forderungen der Kinder und Pflegebefohlenen des Gemcinfchuldners in An- sehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben unterworfenen Vermögens, sofern das Vorrecht nicht dadurch verwirkt worden ist, daß es unterlassen wurde, die Forderung binnen zwei Jahren nach Be- endigung der Vermögensverwaltung gerichtlich gel- tend zu machen und bis zur Eröffnung des Ver- fahrens Zu verfolgen;
6) alle übrigen Konkursforde- rungen. Außer acht bleiben natürlich die ¶