(lat.) oder Verwahrung, die Erklärung dessen, welcher eine Rechtshandlung
vornimmt oder zu einer ihn betreffenden Rechtshandlung eines andern schweigt, daß er die aus seiner
Handlung oder seinem Schweigen möglicherweise zu ziehenden Folgerungen ablehnt. Die Protestation hat keine Bedeutung,
wenn Handlung oder Schweigen nur den abgelehnten
Sinn haben kann (protestatio facto contraria); ferner, wenn sie mit solchen
Rechtssätzen im
Widerspruch steht, welche der Abänderung durch Privatwillkür nicht unterworfen sind,
oder wenn dem Erklärenden eine einseitige
Verfügung, durch welche er jene Folgen ablehnen konnte, nicht zusteht.
Sie ist unwirksam, wenn sie zu spät erfolgt. Im Staatsleben kommt die Protestation da vor, wo der protestierenden
Partei die Macht zur Geltendmachung ihres Rechtsanspruchs fehlt und es keine höhere Instanz giebt, bei
welcher Schutz gesucht werden kann. Besteht die Erklärung darin, daß man eine in allgemeinen
Ausdrücken erfolgte Verzichtleistung
oder Rechtsübertragung einschränkt, also sich ein
Recht vorbehält, dessen
Aufgeben aus einer Handlung gefolgert werden konnte,
so heißt die Erklärung
Reservation (Rechtsvorbehalt).
nach
Homer ein weissagender Meergreis, der die Robben
[* 2] oder Seekälber des
Poseidon
[* 3] weidete
und die Gabe hatte, sich in alle Gestalten zu verwandeln. Sein Aufenthaltsort war die
InselPharos (nach der Odyssee eine Tagereise
vom
StromeAigyptos entfernt). Er stieg des
Mittags aus den
Fluten und schlief in der Mitte seiner Robben im Schatten
[* 4] am Ufer. Zum Weissagen mußte er mit Gewalt, der er sich jedoch durch allerlei Verwandlungen zu entziehen suchte, gebracht
werden.
Konnte er der Gewalt nicht widerstehen, so nahm er seine ursprüngliche Gestalt wieder an und weissagte dann untrüglich,
wie z. B. dem
Menelaos.
[* 5] Seine Tochter heißt bei
Homer Eidothea (s. d.). Nach späterer Sage war Proteus ein
uralter König
Ägyptens, ein Sohn des
Poseidon. Bei ihm soll während der
BelagerungTrojas die wahre Helena gewesen sein, die
Menelaos nach seiner Rückkehr von
Troja
[* 6] zurückerhielt, während
Paris
[* 7] nur ein Schattenbild besaß. Die Spätern, namentlich
die
OrphischenMystiker, gestalteten ihn zum
Symbol des Urstoffs um.
eine in mehrern Formen bekannte, zu den Fäulnisbakterien gehörende Bakterienart.
Sie zeichnet sich durch
die
Bildung von wunderlich arabeskenartig verschlungenen Rankenfiguren bei ihrem Wachstum auf festen Nährböden aus und
hat daher ihren
Namen.
Die einzelne Bakterienzelle ist ein kleines, leicht gekrümmtes, sehr bewegliches Stäbchen mit Geißelfäden.
Am häufigsten kommt der Proteus vulgaris Hauser, der auf faulenden organischen
Substanzen wächst, zur
Beobachtung.
griech.
Maler, lebte gegen Ende des 4. Jahrh.
v. Chr. Seine beiden berühmtesten Gemälde, die er für
einen
Tempel
[* 9] in Rhodus ausführte, waren der rhodische
Heros Jalysos als
Jäger von einem
Hunde
[* 10] begleitet dargestellt (dieses
Gemälde befand sich in der röm. Kaiserzeit in
Rom
[* 11] im Friedenstempel und verbrannte dort unter Commodus)
und ein an einen Baumstamm gelehnter
Satyr
[* 12] mit der Doppelflöte.
eine Dioxybenzoesäure, C7H6O = C6H3(OH)2.COOH, welche sich beim Schmelzen verschiedener
Harze
(Benzoe, Kino,
Katechu) mit
Ätzkali bildet und aus
Brenzkatechin durch Erhitzen mit
Ammoniumcarbonat
synthetisch dargestellt wird.
Sie löst sich leicht in heißem Wasser und krystallisiert in glänzenden
Nadeln,
[* 14] deren Lösung
durch Eisenchlorid grün gefärbt wird. Protokatechusäure reduziert ammoniakalische Silberlösung.
(grch.), im griech.
Altertum der den Papyrusrollen vorgeklebte Zettel, der zuAufschriften
diente. Gegenwärtig versteht man unter Protokóll (frz. procès-verbal) die urkundliche
Fixierung einer Verhandlung oder Erklärung von Beteiligten (Parteien), der Aussage befragter
Personen (Zeugen, Angeschuldigter,
Sachverständiger), der
Beschlüsse eines Kollegiums oder einer andern beratenden Versammlung. Diese Aufzeichnung muß, wenn
sie öffentlichen
Glauben haben soll, durch einen dazu bestellten öffentlichen
Beamten (Gerichtsschreiber,
Sekretär
[* 15] oder Notar) geschehen.
Für den Civilprozeß bestimmt die Civilprozeßordnung für das
Deutsche Reich
[* 16] Folgendes:
Über die mündliche Verhandlung
vor dem erkennenden Gericht ist vom Gerichtsschreiber unter richterlicher Leitung ein Protokóll aufzunehmen. Dasselbe
enthält Ort und
Tag der Verhandlung, die
Namen der Gerichtspersonen und des etwa zugezogenen Dolmetschers, die Bezeichnung
des Rechtsstreites, die
Namen der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen
Vertreter, Bevollmächtigten und
Beistände, die
Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
Der
Gang
[* 17] der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben. Außerdem sind festzustellen durch
Aufnahme ins Protokóll oder durch
Aufnahme
in eine als solche bezeichnete
Anlage desselben: a. aus dem Parteivorbringen die sog.
Dispositionsakte (Anerkenntnisse, Verzichte,
Vergleiche), die sachlichen
Anträge sowie Erklärungen, welche von dem
Inhalt
der vorbereitenden Schriftfolge (s. d.) erheblich abweichen, Geständnisse, Eidesannahmen
und -Zurückschiebungen; b. aus der Beweisaufnahme die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, es sei denn, daß die Vernehmung
vor dem Prozeßgericht selbst erfolgt und dessen künftige
Entscheidung keinem Rechtsmittel unterliegt,
wie das Ergebnis eines
Augenscheins; c. die richterlichen
Entscheidungen
(Urteile,
Beschlüsse,
Verfügungen) und deren Verkündung.
Im amtsgerichtlichen Prozeße gelten dieselben Vorschriften, nur daß zu
a. es von dem Ermessen des
Amtsrichters abhängt,
welche
Anträge und Erklärungen festzustellen sind. Das Protokóll ist zu
a und b den Beteiligten vorzulesen oder
zur Durchsicht vorzulegen; auch ist darin zu bemerken, daß dies geschehen oder welche Einwendungen erhoben sind. Das Protokóll ist
vom Vorsitzenden (bei dessen Behinderung
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