A. Huber, Geschichte
Österreichs Bd. 1-5, Gotha
[* 1] 1885-96); ders., Österr. Reichsgeschichte
(Wien
[* 2] und
Prag
[* 3] 1895); H. von
Zeißberg, Geschichtliche Übersicht der Österreichischer M.
(Wien 1889; Bd. 3 der «Österreichischer
M. in Wort und
Bild»);
Luschin von Ebengreuth, Österr. Reichsgeschichte. Geschichte der Staatsbildung, der Rechtsquellen und des öffentlichen
Rechts
(Tl. 1, Bamb. 1895);
Bachmann, Lehrbuch der österr. Reichsgerichte
(Prag 1896). Für die Geschichte
einzelner
Perioden ist die Litteratur bei den betreffenden Herrschern, für die einzelner Kronländer bei diesen zu finden;
von Schriftstellern, die einzelne
Perioden behandeln, sind hervorzuheben außer
Chmel,
Alfred von
Arneth,
Gindely, Höfler,
Krones,
Lorenz,
Zeißberg,
AdamWolf und vielen andern:
Büdinger, Österr.
Geschichte bis zum Ausgang des 13. Jahrh. (Lpz. 1858);
Springer, Geschichte
Österreichs seit dem
Wiener Frieden 1809 (2 Bde.,
ebd. 1863-65);
Bidermann, Geschichte der österr. Gesamtstaatsidee (2 Bde.,
Innsbr. 1867-89);
Wertheimer, Geschichte
Österreichs und
Ungarns im ersten Jahrzehnt des 19. Jahrh. (2 Bde.,
Lpz. 1884-90).
Zur Pflege der quellenmäßigen Erforschung der österr. Geschichte wurde eine
permanente
Kommission der kaiserl.
Akademie der Wissenschaften zu
Wien ernannt, die seit 1848 ein
«Archiv für
Kunde österr.
Geschichtsquellen» und seit 1849 die
«Fontes rerum Austriacarum» herausgiebt. Wichtig sind auch die «Mitteilungen
des
Instituts für österr. Geschichtsforschung» (Innsbr. 1880 fg.). Ein wesentlicher
Beitrag zur Geschichte
Österreichs, insbesondere in biogr. und litterarhistor. Hinsicht, ist
Wurzbachs
Biogr. Lexikon des Kaisertums
Österreich (60 Bde.,
Wien 1857-92). Weitere Litteraturnachweise enthalten: Schmit, Ritter von
Tavera,
Bibliographie zur Geschichte des österr. Kaiserstaates, Abteil. 1
(Wien 1858), und von
Krones, Grundriß der österr.
Geschichte mit besonderer Rücksicht auf
Quellen- und Litteraturkunde (4 Abteil., ebd. 1881-82).
Festungssystem.Österreich hat bei der Einrichtung und
Erhaltung seines Festungssystems
das polit. Verhältnis zu seinen jeweiligen Nachbarn sehr mitsprechen lassen. Gegen
Deutschland,
[* 5] besonders gegen einen von
Bayern
[* 6] kommenden
Angriff sind nur noch die Befestigungen am
Paß
[* 7]
Lueg vorhanden, die das Salzachthal sperren,
nachdem die von
Kufstein im Innthal als Verteidigungswerke aufgegeben zu sein scheinen, wenn auch ihre Einrichtungen noch
als Festungsgefängnis erhalten werden.
Im N. sind die ehemaligen Festungen
Theresienstadt und
Olmütz
[* 8] offen gelassen, die Hauptstadt
Wien selbst ist nicht befestigt.
Gegen
Rußland bilden in Galizien die Festungen Krakau
[* 9] an der Weichsel, welche neuerdings mit Panzerbauten
erheblich verstärkt worden ist, wie denn überhaupt
Österreich-Ungarn
[* 10] im
Begriff ist, vollständig zum Panzerbau überzugehen,
ferner Przemyśl am
San, das einen weiten Fortgürtel erhalten
hat (20 Werke), und Lemberg
[* 11]
die erste Linie; letzteres ist erst
in neuester Zeit durch
Forts mit Panzerbauten in die Reihe der Festungen getreten. In zweiter Linie wurde
(1894) die Stadt Eperies in
Ungarn
[* 12] in eine Festung
[* 13] umgewandelt, auch sollen noch Befestigungen bei Stry und Grodek geplant
sein, um die
Stellung von Lemberg zu erweitern.
Budapest
[* 14] ist nur durch ein
Fort beschützt. Zwischen
Wien und
Budapest liegt die starke Festung Komorn. Gegen
Italien
[* 15] unterhält
Österreich zahlreiche Befestigungen zur Sperrung der Eisenbahnen und
Straßen. Zahlreiche
Forts und vereinzelte
Werke sind auf die verschiedenen
Thäler und Pässe verteilt: als die hauptsächlichsten sind anzuführen: die Ferdinandsfeste
im obern Innthal, das
Fort Gomagoi am
Stilfser Joch, das
Fort Strino an der Tonalestraße, die Werke von
Lardaro in
Judikarien, die Werke von Riva, das
Fort im Vallarsathal und das
Fort Grigno, endlich das
Fort bei Primiero.
Die Eisenbahn und
Straße im Etschthal werden durch die Werke von
Trient
[* 16] verteidigt, welches außerdem als Mittelpunkt und
Reduit für alle genannten Einzelbefestigungen anzusehen ist.
Über das Trentin hinaus sind noch die
Forts
Lawdro und Raibl sowie die Werke von Sexten, Malborghet und bei der
FlitscherKlause zu erwähnen, die ebenfalls ein ganzes
Straßennetz (Strada Alemagna,
Straße von Montecroce,
Straße und Eisenbahn von
Tarvis und das Isonzothal) zu verteidigen haben.
Bei der geringen Wahrscheinlichkeit eines
Krieges mit
Rumänien
[* 17] sind von
Österreich nach dieser Seite nur
wenige Befestigungen errichtet; die alten Befestigungen kleiner
Städte sind meist fallen gelassen worden, nur die Festung
Karlsburg ist erhalten und sogar noch verbessert und verstärkt; im Marosthale besteht zur Sperrung des Eintritts in
Ungarn
die Citadelle
Arad. Die ehemalige Militärgrenze (s. d.) gegen die
Türkei
[* 18] enthielt eine ganze Anzahl befestigter
Städte, von denen jetzt noch
Alt-Gradiska,
Brod, Esseg, Peterwardein und
Karlstadt nicht völlig aufgegeben sind. In
Bosnien
[* 19] und der
Herzegowina sind etwa 16-18 befestigte Punkte teils aus alter Zeit erhalten, teils neu errichtet und durch Eisenbahnen
miteinander verbunden worden.
Endlich besitzt
Österreich starke Hafenbefestigungen, wie
Triest,
[* 20] Pola,
[* 21]
Fiume,
[* 22] Zara,
[* 23]
Sebenico,
Spalato, Ragusa
[* 24] und
Cattaro.
Heerwesen. I. Landheer. (HierzuKarte: Militärdislokation in
Österreich-Ungarn.) Die Landmacht
der Österreichisch-Ungarischen Monarchie besteht aus dem (gemeinsamen)
k. und k.
Heer sowie der
k. und k. (d. h. cisleithanischen)
und der königlich ungar. Landwehr (letztere Honved [s. d.]
genannt). Außerdem stellen im
Kriege beide Reichshälften einen Landsturm auf. Den Oberbefehl führt der
Kaiser. Die Leitung
der militär., administrativen und ökonomischen Angelegenheiten erfolgt durch das Reichskriegsministerium,
für die Landwehr und den z Landsturm durch die Landesverteidigungsministerien (in
Ungarn Honvedministerium genannt). I Die
Wehrgesetze sind wenig voneinander verschieden. Die allgemeine persönliche Dienstpflicht besteht seit
dem und ist durch die Wehrgesetze vom neu geregelt worden. Die Stellungspflicht beginnt mit dem 1. Jan. des
Jahres, wo der Wehrpflichtige das 21. Lebensjahr (bis 1889 das 20. Lebensjahr) vollendet, und dauert 3 Jahre. Die
Dienstpflicht dauert 12 Jahre und zwar 1) im
Heere:
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