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selben, kann aber unter Umständen auch durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet und indirekt erzwungen werden. So ergreift die Ortskrankenkasse auch regelmäßig nur die innerhalb des Gemeinde- bezirks beschäftigten Personen; es können aber auch mehrere Gemeinden zur Errichtung gemeinsamer Ortskrankenkassen für ihre Bezirke (Bezirkskrankenkassen) sich freiwillig vereinigen, oder durch Beschluß des sie umfassenden weitern Kommunalverbandes (Kreis, [* 1] Provinz) oder auch durch Anordnung der höhern Verwaltungsbehörde zwangsweise vereinigt werden.
Die Gemeinde errichtet auch durch ihre Behörde, nach Anhörung der Beteiligten oder von Vertretern derselben, das Kassenstatut, welches über eine Reihe von Punkten Bestimmung treffen muh, eine Unzahl anderer regeln kann, aber nichts enthalten darf, was mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. Das Statut bedarf der Genehmigung der höhern Ver- waltungsbehörde, deren Verfagung nur aus be- stimmten Gründen zulässig ist und im Verwaltungs- streitverfahren oder im Rekurswege angefochten werden kann; gleiches gilt von Abänderungen des Statuts.
Entsteht fonack die Ortskrankenkasse nur durch einen behördlichen Akt, so führt sie doch, sobald sie ins Leben gerufen, als jurift. Person ein selb- ständiges Dasein; sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden; sie ver- waltet sich selbst durch ihre Organe und besitzt eige- nes Zweckvermögen, mit dem sie, und zwar sie allein, den Kassengläubigern verhaftet ist. Andererseits ist sie nicht im stände, sich selbst aufzulösen, vielmehr kann ihre Schließung oder Auflöfung nur wiederum durch einen Rechtsakt der höhern Verwaltungsbe- hörde unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.
Die Mitgliedschaft bei der Orts- trankenkasse ist entweder eine gesetzliche (Zwangs- oder Pflichtmitgliedschaft) oder eine freiwillige (s. Krankenversicherungsgesetz). Nach den bestehenden Grundsätzen kann niemand gleichzeitig mehrern Ortskrankenkassen oder überhaupt einer Ortskrankenkasse und einer sonstigen Zwangskasse angehören; hingegen ist Dop- pelversicherung durch gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer Ortskrankenkasse und einer (oder mehrern) freien Hilfskassen (s. d.) zulässig.
Für die Leistungen der Ortskrankenkassen hat das Gesetz ein Minimum und ein Marimum festgesetzt; innerhalb dieses Rahmens hat die freie Selbstbestimmung der Kasse Spielraum. Die Ortskrankenkassen gewähren: Krankenunter- stützung, Wöchnerinnenunterstützung und Sterbegeld. Für die Krankenunterstützung sind obliga- torisch: freie ärztliche Behandlung, Arznei, Brillen, Bruchbänder und ähnliche (d. h. gleich wohlfeile) Heilmittel;
zulässig auch die Gewährung anderer kostspieligerer Heilmittel;
ferner im Fall der Er- werbsunfähigkeit ein Krankengeld, und zwar min- destens in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns derjenigen Klassen von Versicherten, für welche die Ortskrankenkasse errichtet ist, soweit er 3 M. für den Arbeitstag nicht überschreitet;
zu- lässig ist Erhöhung bis auf drei Viertel dieses Tagelohns, sowie Zugrundelegung des Individual- lohns des einzelnen Versicherten, soweit er 4 M. für den Arbeitstag nicht überschreitet.
Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen lungern Zeitraum als 13 Wochen bis zu 1 Jahre ausge- dehnt werden; auch ist auf die gleiche Dauer von Beendigung der Krankenunterstützung ab Fürsorge für Rekonvalescenten, insbesondere Unterbringung in einer dazu dienenden Anstalt, statthaft. Die Be- handlung ist der Regel nach durch einen staatlich approbierten Arzt zu leisten. Es steht im Belieben der Ortskrankenkasse, ihren Mitgliedern freie Arzt- wahl zu gestatten oder bestimmte Kassenärzte anzu- stellen; in diesem Fall kann die Erstattung der durch Zuziehung anderer Arzte entstandenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, verweigert werden.
Entsprechendes gilt von Apotheken und Kranken- häusern. Genügt die Zahl der Kassenärzte, Kassen- apotheken u. s. w. den berechtigten Ansprüchen der Mitglieder nicht, so kann eine Vermehrung derselben durch die höhere Verwaltungsbehörde, eventuell zwangsweise herbeigeführt werden. Für den Bezug des Krankengeldes ist eine 3tägige Wartezeit (s. d.) vorgeschrieben; auch ist dasselbe nur für die Arbeits- tage zu gewähren; unter gewissen, die Leistungs- fähigkeit der Ortskrankenkasse sichernden Kautelen können diese Beschränkungen wegfallen. An Stelle sämtlicher andern Leistungen ist die Ortskrankenkasse berechtigt (nicht verpflichtet), freie Kur und Ver- pflegung in einem Krankenhause zu gewähren.
Die Zustimmung des Mitglieds ist nur in bestimmten Fällen erforderlich; wer, von diesen Fällen abgesehen, von der ihm dargebotenen Hospitalpflege keinen Ge- brauch macht, verliert damit feine Unterstützungs- ansprüche. Hat das im Krankenhaus [* 2] untergebrachte Mitglied Angehörige, deren Unterhalt es bisber aus feinem Arbeitsverdienst bestritt, so erhalten diese noch die Hälfte des Krankengeldes; solcben Mitgliedern, die ihre Angehörigen nicht unterhal- ten, darf neben der Hospitalpflege ein Krankengeld bis zur Höhe von ein Achtel ihres durchschnittlichen Tagelohns bewilligt werden.
Auch für Familien- angehörige eines Mitglieds ist die Gewährung freier ärztlicher Behandlung, freier Arznei und son- stiger Heilmittel, jedoch nicht von Krankengeld, zu- lässig. Die Krankenunterstützung ist für jeden neuen Unterstützungsfall von neuem zu gewähren. Unter gewissen Voraussetzungen darf das Krankengeld ganz oder teilweise entzogen werden, z. B. bei Krankheiten, die sich ein Mitglied vorsätzlich oder durch schuldhaftc Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschwei- fungen zugezogen hat.
Ferner dürfen Kontrollvor- schnften über die Krankmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht erlassen und ihre Übertretung zwar nicht mit Verlust des Kranken- geldes, wohl aber mit Ordnungsstrafen bis zu 20 M. bedroht werden, welche von dem Krankengeld in Abzug gebracht werden dürfen. Gegen die Straf- festsetzung ist Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig. In Krankheitsfällen, welche durch einen nach denUnfallversicherungsgefetzen entschädigungs- pflichtigen Betriebsunfall veranlaßt sind, ist das Krankengeld auf mindestens zwei Drittel des seiner Berechnung zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen und soweit es hinter diesem Betrage zurück- bleibt, auf denselben zu erhöhen.
Die Differenz ist der beteiligten Kasse von dem Unternehmer des Be- triebes zu erstatten, in dem sich der Unfall ereignete. Die Wöchnerinnenunterstützung erfolgt in Höhe des Krankengeldes an solche Mitglieder, die in dem letzten Jahre vor der Entbindung mindestens 6 Monate einer Zwangskasse angehörten, und zwar auf die Dauer von mindestens 4 Wochen- sie kann auf 6 Wochen erstreckt werden, und dies muß ge- schehen, soweit nach der Reichsgewerbeordnung die ¶