Herm.,Mediziner, geb. zu
Alt-Lietzegöricke in der Neumark, studierte zu
Berlin,
[* 1] promovierte daselbst
habilitierte sich sodann als
Docent für innere
Medizin zu Königsberg,
[* 2] später zu
Berlin und
Breslau
[* 3] und wurde 1872 ord. Professor
für mediz. Poliklinik und Arzneimittellehre in Freiburg
[* 4] i. Br., 1874 ord. Professor
für klinische
Medizin in
Jena,
[* 5] 1882 ord. Professor für klinische
Medizin in
Wien.
[* 6] Nothnagel hat sich durch zahlreiche
Abhandlungen
um die Arzneimittellehre und die innere
Medizin verdient gemacht; er schrieb: «Handbuch der Arzneimittellehre» (in Gemeinschaft
mit Roßbach,
[* 7] 7. Aufl., Berl. 1894),
«Topische Diagnostik der Gehirnkranlheiten» (ebd. 1879),
(spr. -tóng),JeanBaptiste,
Baron, belg. Staatsmann, geb. zu Messancy im belg.
Luxemburg,
[* 8] studierte in
Lüttich
[* 9] die
Rechte und wurde dannAdvokat. Nach dem Septemberaufstand von 1830 wurde
er Mitglied der Verfassungskommission, dann Mitglied des
Kongresses und im Nov. 1830 Mitglied des diplomat.
Komitees. Er wirkte
für eine konstitutionelle Monarchie und wurde ein Haupt der belg. doktrinären Partei, nahm
als Generalsekretär an den Verhandlungen mit der
Londoner Konferenz und als Führer der Gemäßigten
an den
Geschäften der Repräsentantenkammer teil. Im kath.
Kabinett de
Theux übernahm Nothomb im Jan. 1837 das neu gegründete
Ministerium der öffentlichen
Arbeiten, wurde 1840 Gesandter am
Bundestage zu
Frankfurt,
[* 10] bildete jedoch 1841 ein
Kabinett, das
sich die Aufrechterhaltung der
Union zwischen Liberalen und Katholiken zur
Aufgabe machte und, mit bedeutendem
Personenwechsel, auch 1843‒45 im
Amt blieb. Nach seinem Rücktritt zum Gesandten in
Berlin ernannt, blieb er auf diesem Posten
bis zu seinem eingetretenen
Tod. Nothomb schrieb: «Essai historique et politique sur la révolution
belge» (Brüss. 1833; 4. Aufl., 2 Bde.,
ebd. 1876; deutsch von Michaelis, Stuttg. 1836). –
Sein
BruderAlphonse Nothomb, geb. 1815, zuerst
Staatsanwalt, war Justizminister im gemäßigt-kath.
Kabinett de
Decker von März 1855 bis
Okt. 1857. Er war der
Urheber der sog. Loi des couvents, welche die Maiunruhen von 1857 veranlaßte. Seit 1859 ist
er Mitglied der
Zweiten Kammer für
Turnhout und entschiedener Ultramontaner, 1884 erhielt er den Ehrentitel eines Staatsministers.
Großes Aufsehen und Mißvergnügen erregte er bei seiner eigenen Partei, als er 1891 beim Streit über die Verfassungsrevision
offen als kath. Demokrat auftrat.
Familie der Haie mit einer über der Afterflosse stehenden Rückenflosse, ohne
Stachel,
mit 6 (Gattung
Hexanchus, s. d.) oder 7 (Gattung Heptanchus) Kiemenöffnungen.
Die Familie umfaßt vier, 3‒4 m lang werdende,
die wärmern
Meere bewohnende
Arten.
(lat.), jede rechtlich erhebliche Benachrichtigung, z. B.
die richterliche Notifikation an die eingetragenen
Gläubiger von einer
Veräußerung des Grundstücks; die Mitteilung des Cessionars
an den
Schuldner, daß ihm die Forderung abgetreten sei. Im Wechselrecht ist Notifikation die von der
Deutschen und Österr. (auch der
Ungar.) Wechselordnung vorgeschriebene Benachrichtigung des unmittelbaren
Vormanns
(Indossanten,
Ausstellers)
durch den Inhaber des Wechsels und den von ihm Benachrichtigten davon, daß der protestierte Wechsel nicht bezahlt worden
ist.
Diese Benachrichtigung ist im Interesse des Regreßpflichtigen vorgeschrieben, dem daran liegen kann, durch Einlösung des
Wechsels weitere Kosten für sich oder den
Acceptanten zu vermeiden. Sie muß schriftlich und innerhalb
zweier
Tage von der Protesterhebung ab an den unmittelbaren
Vormann erfolgen, falls dieser den Wechsel mit Hinzufügung einer
Ortsbezeichnung unterschrieben hat, event. an denjenigen
Vormann, bei dem dies der Fall. Der benachrichtigte
Vormann hat ebenso
innerhalb zweier
Tage vom Empfang der Notifikation ab weiter zu notifizieren. Der Prokuraindossatar hat den
Vormann seines
Indossanten zu benachrichtigen. Die Unterlassung der Notifikation hat (nicht wie nach engl.
Recht [notice of dishonour] den
Verlust des Regresses, sondern nur) den
Verlust des
Anspruchs auf
Zinsen und Kosten zur Folge
und verpflichtet zum Ersatz etwaigen Schadens aus der Unterlassung demjenigen gegenüber, dem zu notifizieren war. Von
der nicht erfolgten
Annahme braucht nicht notifiziert zu werden.
strafrechtlich die widerrechtliche Bestimmung eines andern zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit einem
Verbrechen oder
Vergehen.
Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahre oder Geldstrafe bis zu 600 M.
Der Versuch ist strafbar (Reichsstrafgesetzb. §. 240). Dabei ist gar nicht einmal erforderlich, daß
der Drohende die
Absicht hatte, seine
Drohung auszuführen, wenn er nur ernstlich darauf ausging, den andern zu der betreffenden
Handlung zu veranlassen (nicht scherzte oder leere Redensarten machte) und der Bedrohte den Eindruck hatte, die
Drohung sei
ernstlich gemeint.
Bedroht muß sein mit einem
Verbrechen (s. d.) oder
Vergehen (s. d.),
Bedrohung mit einer
Übertretung (s. d.)
genügt nicht. Die Gewalt braucht nicht direkt an der
Person verübt zu sein, auch eine unmittelbar an Sachen verübte, mittelbar
aber gegen die
Person gerichtete kann strafbar machen. So wurde ein Vermieter wegen Nötigung bestraft, welcher einen Mieter
durch
Ausheben der
Thüren und Fenster zur Räumung der Wohnung zwang. Bestritten ist, was mit der Widerrechtlichkeit gemeint
sei: ob Bestrafung nur eintrete, wenn auf die erzwungene Handlung selbst ein
Anspruch nicht bestand;
oder ob Bestrafung schon
eintrete, wenn nur das angewendete Nötigungsmittel widerrechtlich ist, sei auch die bezweckte Handlung
erlaubt.
Die gemeine Meinung hat das letztere angenommen, und es wurde z. B. jemand für strafbar
wegen Nötigung erklärt, welcher die Ausübung des ihm zustehenden Pfändungsrechts dadurch ermöglichen wollte,
daß er die zu pfändenden, vor ihm fliehenden Leute durch den Zuruf: «Steht oder
ich gebe
Feuer», obwohl ihm ein
Recht, von der Schußwaffe Gebrauch zu machen, nicht zustand, zum Stehenbleiben
zwang. In vielen dieser Fälle wird aber der Nötigende dennoch straflos sein,
weil er sich nicht anders helfen konnte
(Notwehr,
erlaubte Selbsthilfe) oder sich wenigstens in einem thatsächlichen oder civilrechtlichen
Irrtum (s. d.) über seine Berechtigung
befand. Andererseits kann die Widerrechtlichkeit durch
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