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dern zur Erzielung einer bestimmten angenehmen Wirkung auf das Gefäß- und Nervenfystem dienen. Man nennt solche Substanzen Genußmittel. Zu ihnen gehören die Gewürze, die geistigen Ge- tränke, Kaffee, Thee, Schokolade, endlich der Tabak [* 1] und andere Narkotika (Opium, Haschisch u. a.). Über die vielfach betriebene Verfälschung der Nahrungspflanzen [* 2] s. Verfälschungen. Seit ist im Deutschen Reiche an den Universitäten und technischen Hochschulen eine Prüfung eingeführt, durch deren Bestehen Che- miker das Recht erlangen, Untersuchungen von Nahrungs-, Genuß- und Gebrauchsartikeln mit öffentlicher, namentlich auch gerichtlicher Glaub- würdigkeit auszuführen und Gutachten abzugeben (Nahrungsmittelchemiker).
Litteratur. Molefchott, Physiologie der Nahrungspflanzen (2. Aufl., Gieß. 1859);
Reich, Die Nahrungs- und Genußmittelkunde (2 Bde., Gott. 1860-61);
Vir- chow, Über Nahrungs- und Genußmittel (Berl. 1868);
Walchner, Die Nahrungspflanzen des Menschen (ebd. 1875); Smith, Die Nahrungspflanzen (Bd. 6 u. 7 der «Internationalen wissenschaftlichen Bibliothek», Lpz. 1874);
König, Chemie der menschlichen Nahrungs- und Genuß- mittel (2 Bde., 3. Aufl.^ Berl. 1889-93);
derf., Pro- zentische Zusammensetzung und Nährgeldwert der menschlichen Nahrungsmittel [* 3] (6. Aufl., ebd. 1893); Peterson, Unsere Nahrungspflanzen in ihrer volkswirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedeutung (Stuttg. 1894); Röttger, Kurzes Lehrbuch der Nahrungsmittel- chemie (Lpz. 1894);
Lohmann, Lebensmittelpolizei (ebd. 1894);
Mayrhofer, Instrumente und Appa- rate zur Nahrungsmitteluntersuchung (ebd. 1894); Bujard und Baier, Hilfsbuch für Nahrungsmittel- chemiker (Berl. 1894);
Elsner, Die Praxis des Che- mikers bei der Untersuchung von Nahrungs - und Genußmitteln (0. Aufl., Hamb. 1895). Nahrungsmittelchemiker, s. Nahrungsmittel. Nahrungsmittelgefetz, das unter Benutzung der Bestimmung des engl. Gesetzes vom (38 et 39 Vict. c. 63). zur Kontrolle der Nahrungsmittel auf Unverfälschtheit und Gesund- heitsgefährlichkeit und über Bestrafung der gefähr- denden Handlungen erlassene deutsche Reichsgesetz vom welches Zuerst für Deutschland [* 4] umfassendere Bestimmungen getroffen hat, nach- dem sich die Landesgesetze in dieser Beziehung als unzureichend erwiesen hatten.
Dasselbe bestimmt im wesentlichen:
1) Der Verkehr mit Nahrungs- mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegensta'n- den, zu denen auch Spielwaren, Tapeten, Farben, (5H-, Trink- und Kochgeschirre sowie Petroleum ge- hören, unterliegt der polizeilichen Beaufsichtigung. Die Polizeibeamten sind befugt, in die Räumlich- keiten, in welchen solche Gegenstände feilgehalten werden, während der Geschäftsstunden oder solange sie dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten und Pro- ben derselben zum Zweck der Untersuchung gegen eine Entschädigung mitzunehmen; sie können in den Räumlichkeiten, welche zum Feilbieten oder zum Aufbewahren solcher für den Verkauf bestimmter Gegenstände dienen, in der angegebenen Zeit sogar Revisionen vornehmen, wenn die Inhaber derselben schon früher wegen Zuwiderhandlungen gegen die §8.10,12,13 des Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt waren und drei Jahre seit Verbüßung derselben noch nicht verflossen sind. 2) Der Kaiser hat die Befugnis, mit Zustimmung des Bundesrats Verordnungen zu erlassen, welche verbieten: a. be- stimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln; d. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und Genußmitteln einer bestimmten Beschaffenheit oder unter täuschender Bezeichnung; e. das Verkaufen und Feilhalten von Tieren, welche an bestimmten Krankheiten leiden, zum Zweck des Schlachtens, sowie das Verkaufen des Fleisches solcher Tiere; ä. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung von Bekleidungsgegen- ständen, Spielwaren, Tapeten, Eß-, Trink- und Koch- geschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von solchen verbotswidrig hergestellten Gegenständen; 6. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von einer bestimm- ten Beschaffenheit; l. verbieten oder beschränken das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen oder Feil- halten von Gegenständen, die zur Fälschung von Nahrungs- oder Genuhmitteln bestimmt sind. Zu- widerhandlungen gegen diese Vorschriften sind mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft bedroht.
3) Trifft das Gesetz Bestimmungen über Verfäl- schungen (s. d.) der Nahrungsmittel. Ein Special- gesetz regelt ferner den Verkehr mit Kunftbutter (s. d.). Neben diesen reichsgesetzlichen bestehen noch zahlreiche landesgesetzliche und lokale Vorschriften. Besonders haben fast alle größern Gemeinden durch Errichtung öffentlicher Schlachthäuser mit Schlacht- hauszwang und Anstellung von Tierärzten als Fleischbeschauer dafür gesorgt, daß das Fleisch von solchen Tieren nicht auf den Markt kommt, welche an einer für die Konsumenten schädlichen Krankheit gelitten haben, und ebenso bestehen vielfach, nament- lich im Interesse der Kinderwelt, Vorschriften über Milchkontrolle. In Österreich [* 5] harrt (1896) ein neues Nahrungspflanzen der Erledigung.
Litteratur. Kommentare zu dein Nahrungspflanzen von F. Meyer und Finkelnburg (2. Aufl., Berl. 1885), I. Bauer (Lpz. 1890), Menzen (2. Aufl., Paderb. 1892); Finkelnburg, Artikel «Lebensmittelkontrolle» und «Nahrungs- und Genuhmittel» in «Stengels Wör- terbuch des deutschen Verwaltungsrechts», II (Freib. i. Vr. 1890);
Uffelmann, Artikel Nahrungspolizei im «Handwörterbuch der Etaatswissenschaften», .Bd. 5 (Jena [* 6] 1893);
Würzburg, [* 7] Die Nahrungs- mittelgesetzgebung im Deutschen Reiche (Lpz. 1894). Nahrungsmittelindustrie-Berufsgenofsen- fchaft sür das Gebiet des Deutschen Reichs, ohne Sektionsbildung. Die Nahrungspflanzen hat ihren Sitz in Mann- heim. Ende 1893 bestanden 13964 Betriebe mit 63681 versicherten Personen, deren anrechnungs- fähige Jahreslöhne 47107185 M. (739,74 M. auf den Kopf) betruqen. Die Jahreseinnahmen beliefen sich auf 413387 M., die Ausgaben auf 407267 M., der Reservefonds (Ende 1893) auf 618435 M. Ent- schädigt wurden (1893) 366 Unfälle (5,75 auf 1000 versicherte Personen), darunter 12 Unfälle mit töd- lichem Ausgang, 4 mit völliger Erwerbsunfähigkeit.
Die Gesamtsumme der im 1.1893 für Unfälle aus den 1.1885 bis einschließlich 1893 bezahlten Ent- schädigungen betrug 213604,15 M. (S. Verufs- genossenschaft.) Nahrungspflanzen, Pflanzen, die in irgend welcher Weise Nahrungsmittel für den Menschen liefern. Die verschiedenen Getreide-, Gemüse-, Obst- sorten, Öle [* 8] und Fette liefernden Pflanzen, die eß- baren Pilze [* 9] sind dabei in erster Linie zu nennen. Außer diesen sind noch eine ganze Reihe anderer Nahrungspflanzen zu erwähnen, die teils Stärkemehl, teils andere ¶