forlaufend
139
Preise (Kurse) fest gekauft hat, zu demselben Preise ein- oder mehreremal am Erklärungstage nachzu- fordern, oder bei welchem sich der Verkäufer das Recht vorbehält, entsprechend nachzuliefern.
Die Prämie wird in der Regel nicht besonders berechnet, sondern liegt im Preife oder Kurse, zu welchem fest gekauft oder verkauft ist.
Verwandt dem Nachnahme ist der Schluß auf fest und offen (s. Prämiengefchäft).
Nachgeschmack, f. Gesckmack. Nachgurten, f. Sattelselbstgurter. Brauerei. Nachguß, Nachgußlvürze, f. Vier und Bier Nachhaft, s. Haftstrafe und Überweisung an die Landespolizeibehörde.
Nachhaltsbetrieb, ein Forstbetrieb, der für die Wiederverjüngung abgetriebener Bestände sorgt, so daß dadurch der Boden derHolzzucht gewidmet bleibt. Nachhand, s. Hinterhand.
Nachharken, s. Nachlese. Nachhirn, der an das Hinterhirn sich anschlie- ßende Teil des Rückenmarks zur Zeit der Entwick- lung des Gehirns.
Aus ihm und dem Hintcrhirn bildet sich Kleinhirn und verlängertes Mark. Nachhut, s. Arrieregarde.
Nachitschewan.
Teil des russ. Gouvernements Eriwan in Transkaukasien, im Kleinen Kaukasus, an der Grenze Persiens, von diesem durch den Aras getrennt, hat 4301,5 lilim, 87333 E., Acker-, Obst-, Weinbau, Viehzucht, [* 2] Gewinnung von Steinsalz und Mühlsteinen. - 2) Kreisstadt im Kreis Nachnahme, hat (1886) 6939 E., meist Armenier und Tataren, Post, Telegraph, [* 3] 1 russ., 3 armenisch-gregorian.
Kirchen, 4 Moscheen: Obst-, Seiden-, Weinbau, bedeutenden Handel. - 3) Stadt im Kreis Rostow des russ. Gebietes der Donischen Kosaken, rechts am Don und an der Eisenbahn Koslow-Woronesch-Nostow, hat (1885) 19453 E., meist Armenier, 6 armenisch-gregorian., 1 russ. Kirche, in der Nähe ein armenisches Kloster;
Handel. Nachkomme, soviel wie Abkömmling (s. d.). Nachlatz, erbrechtlich die Gesamtheit des Ver- mögens eines Verstorbenen.
Die Bezeichnung um- faßt sowohl die Aktivbestandteile als die Schulden (s. Erbschaft).
scieren (s. d.). Nachlassen, in der Technologie foviel wie Adou- Nachlaßinventar, s. Inventar. Nachlatzkonkurs, der Konkurs (s. d.), welcher über die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen er- öffnet ist, zu welcher sich kein Erbe gefunden, oder welche der berufene Erbe nicht oder noch nicht oder nur mit der Rechtswohltbat des Inventars (f. In- ventarrecht) angetreten hat (s. Konkursverfahren).
Nachlatzpfleger, eine Person, die zur Verwal- tung des Nachlasies nach röm. Recht bestellt wird, wenn der voraussichtliche Erbe noch nicht geboren ist und wenn der Streit über die Erbschaft wegen Unmündigkeit desjenigen, welcher sie in Anspruch nimmt, nicht sofort entschieden wird und keiner der- jenigen, welcher die Erbschaft beansprucht, Sicher- beit leistet (s. (^ai-doniauuin ollictum).
Nach heu- tigem Recht wird er schon bestellt, wenn nur der Erbe mit der Antretung zaudert oder die Erben nicht an- wesend sind;
ihm wird gestattet, alle Handlungen vorzunehmen, welche für den Bestand des Nachlasses erforderlich sind;
unter dieser Voraussetzung kann der Pfleger Veräußerungen vornehmen, gefährdete Forderungen einziehen und den Nachlaß gegenüber Glaubigern im Rechtsstreite vertreten.
Soweit nach dem geltenden Rechte das Gericht oder Behörden von Amts wegen bei der Regelung des Nachlasses thätig werden (s. Erbschaftserwcrb), mebren sich die Fälle, in welchen ein Nachnahme erforderlich wird.
Die Stellung, des Pflegers endet, fobald die Erbschaft dem Erben oder in Ermangelung eines Erben dem Fiskus aus- geantwortet worden ist.
Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich [* 4] befaßt sich in den §8.1960-62 mit dem Nachnahme. -
Vgl. Roth, System des Deutschen Privatrechts (Tüb. 1880-86), §.211; Stobbe, Handbuch des Teutschen Privatrechts, Bd. 4 (2. Aufl.^ Verl. 1894), §. 277, Nr. 3. Nachlaßvertrag, derjenige Vertrag, durch welchen ein Gläubiger feinem Schuldner defsen Schuld teilweise erläßt. Im Konkursverfahren kann ein folcher Nachlaß von einer bestimmten Mehrheit der Konkursgläubiger auch gegen den Willen der übrigen bewilligt werden. Nachlauf, s. Entfuseln und Spiritusfabrikation. [* 5]
Nachlese, Ährenlesen, Stoppeln, Nach- harken, das Aufsuchen und Aneignen der vom Nutzungsberechtigten bei der Ernte [* 6] liegen gelassenen Feldfrüchte (auch der hängen gebliebenen Wein- trauben) durch andere Personen.
Auf Grund von. Kap. 23, Vers 22 des 3., und Kap. 24, Vers 19-21 des 5. Buchs Mose ist die Nachnahme im Mittelalter als ein Recht der Armen in Anspruch genommen und nament- lich in Frankreich durch königl. Edikte als solches (äroit (l6.FiHug.S6) anerkannt worden.
Wo ein Her- kommen oder andere Nechtstitel nicht bestehen, ist die ohne Erlaubnis des Nutzungsberechtigten vor- genommene Nachnahme verboten und strafbar.
Vielfach ist die Ausübung der Nachnahme auch polizeilich geregelt. Nachleuchtende Glasröhren, s. Elektrische [* 7] Lichtersckeinungcn.
Nachlieferung, die Nachholung einer nicht rechtzeitig bewirkten Lieferung (s. Nachfrist), aber auch die Erfüllung der nicht fest abgeschlossenen Lie- ferung beim Nachgefchäft (s. d.), wenn sie oder ihre Abnahme verlangt wird. Nachmann, :m Wechselrecht, s. Wechselregreß.
Nachmittagsblume, s. N686nidi'7antii6nium.
Nachnahme (frz. i'6mdoui'86M6nt), im Fracht- geschäft und im Güterverkehr der Eisenbahnen die Entnahme eines im Frachtbrief bezeichneten Geld- betrags, den der Frachtführer oder die Verwaltung der Eisenbahn vor oder gleichzeitig mit der Aus- händigung der Sendung von dem Empfänger zu er- heben und nach Eingang dem Absender zuzustellen bat.
Gewöhnlich fetzt sich der Spediteur auf diese Weise in den Besitz seiner Auslagen und Provision. Nachnahme bei der Po st, srüherPostvorschuß genannt, sind im deutschen Reichspostgebiet einschließ- lich Bayern [* 8] und Württemberg [* 9] bis zu 400 M. ein- schließlich bei Briefen, Postkarten, Drucksachen und- Warenproben sowie bei Paketen zulässig.
Das Meistgewicbt derBriefe (250^), Drucksacken (1000 3), Warenproben (250 3) und Pakete (50 k^) mit Nachnahme ist gleich demjenigen der gleichartigen Sendungen ohne Nachnahme. Die Sendungen müssen in der Ausschrift (bei Paketen auch auf dem Paket felbft) mit dem Vermerk «Nachnahme von ... M___Pf.» (Mark- summe in Zahlen und Buchstäben) und mit der dentlichen Adresse des Absenders versehen sein. Wird eine Nachnahmesendung, auch die mit «post- lagernd» bezeichnete, nicht innerhalb sieben Tagen nach dem Eingänge eingelöst, so wird sie an den Aufgeber zurückgefandt, fofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabepostanstalt zu erlassen ist. die'" erlassen ist.
Die Rücksendung erfolgt sofort, wenn ^ Nachnahmesendung seitens des Absenders mit ¶