entspringt mit zwei Quellbächen aus den
Gletschern der Silvrettagruppe, durchstießt das
Prättigau, in welchem ihr vom Rhätikon
und den Plessuralpen mehrere Wildbäche zugehen, tritt durch die Felsenge der
Klus in die Ebene hinaus und mündet, 42 km
lang, 13 km nördlich von Chur.
[* 1]
Die Landquart ist ein wildes Bergwasser, das namentlich im Unterlauf öfters
Überschwemmungen verursacht und deshalb teilweise kanalisiert wurde.
1) Ober-Landquart,Bezirk im schweiz. Kanton Graubünden,
[* 2] hat 676,6 qkm, (1888) 10499 E., darunter 1468 Katholiken
und 34 Israeliten in 12 Gemeinden, und zerfällt in die 5
Kreise
[* 3] Davos (4781 E.), Jenaz (1583 E.),
Klosters (1514
E.), Küblis (1377 E.) und Luzein (1244 E.). Hauptort ist
Klosters (s. d.). –
2)
Unter-Landquart,
Bezirk im schweiz. Kanton Graubünden,
hat 352,5 qkm, (1888) 12189 E., darunter 3272 Katholiken
in 16 Gemeinden, und zerfällt in die 4
Kreise Fünf Dörfer (4965 E.), Maienfeld (3002 E.), Schiers (2610 E.) undSeewis
(1612 E.). Hauptort ist
Malans (s. d.).
in
Preußen
[* 5] (mit Ausnahme des Reg.-Bez. Sigmaringen) der Vorsteher der Kreisverwaltung (s.
Kreisordnung), der als besoldeter
Staatsbeamter einerseits die
Staatsgewalt vertritt, andererseits dem
Kreisausschuß und der Kreisvertretung vorsitzt. Früher wurde er aus den Rittergutsbesitzern des Kreises dem König zur
Ernennung präsentiert; heute bilden die angesessenen Landrat wohl die Ausnahme, während in der Regel die Landrat aus
der Zahl der Regierungsassessoren (allerdings auch heute noch auf Präsentation des Kreistags) genommen
werden.
Der Landrat gehört zu den polit. Staatsbeamten der innern
Verwaltung, kann deshalb jederzeit seiner
Stellung enthoben werden und
hat den Rang der
Räte vierter
Klasse. Durch die Gesetzgebung der neuesten Zeit ist seine persönliche Machtvollkommenheit
nach unten hin beschränkt, wogegen der Kreisausschuß erweiterte Befugnisse erhalten hat und die Abhängigkeit
des Landrat von der Bezirksregierung und dem Minister des Innern geringer geworden ist. – Ähnliche
Stellungen haben die Oberamtmänner
in den Hohenzollernschen
Landen, die Landrat in
Schwarzburg,
[* 6] die Kreisräte in Hessen
[* 7] und Waldeck,
[* 8] die Kreisdirektoren in Elsaß-Lothringen,
[* 9] Anhalt
[* 10] und
Braunschweig
[* 11] u. s. w. – In
Mecklenburg
[* 12] wird das ständische Direktorium von acht Landrat als
Vertretern
des eingeborenen oder recipierten
Adels, den drei Erblandmarschällen und einem
Vertreter der Stadt Rostock
[* 13] gebildet; auch
gehören dem Engern
Ausschuß der Ritter- und Landschaft zwei Landrat neben drei ritterschaftlichen und vier städtischen Deputierten
an.
das in einem
Lande geltende
Recht. Der
Ausdruck kam auf, als man im deutschen Mittelalter
anfing, den Grundsatz aufzugeben, daß der
Franke, der
Sachse, der
Bayer u. s. w., gleichgültig, wo er wohnte, nach dem
Rechte
seines
Stammes (Princip der persönlichen
Rechte) lebte, vielmehr für ihn nun das
Recht seiner
Heimat maßgebend wurde. Neben
dem Landrecht erwuchs in den
Städten das
Stadtrecht. Den Gegensatz zu beiden bildete einerseits das Reichsrecht,
andererseits die
Sonderrechte des Hofrechts, Dienstrechts und Lehnrechts, parallel der Unterscheidung von Landgericht
(s. d.)
und Lehngericht, Hofgericht u. s. w. Das auf Gewohnheit beruhende Landrecht wurde
zum
Teil schriftlich dargestellt; die berühmteste
Darstellung ist die des sächsischen (s. Sachsenspiegel). Seit
dem 13. Jahrh. bemächtigte sich die Gesetzgebung des Landrecht, z. B.
in den friesischen Landrecht vor 1252, im bayrischen Landrecht von 1346, im Kulmer Landrecht von 1394.
Das bedeutendste Landrecht ist das
AllgemeinePreußische Landrecht (Publikationspatent vom Dasselbe erstreckt sich auf das bürgerliche
Recht, auf
Staats- und Verwaltungsrecht, Polizeirecht, Kirchenrecht und
Strafrecht. Seine größte Bedeutung
liegt darin, daß es die bestehenden röm. und deutschen Rechtsinstitute den Bedürfnissen des
modernen Lebens anpaßte und so verständige und volkstümliche Rechtssätze aufstellte. Aber wie nach der
Allgemeinen Gerichtsordnung
(s. Gerichtsordnung) der
Richter nicht der Thätigkeit der Parteien das überließ, was ihnen gebührte,
so überließ hier der Gesetzgeber nicht dem
Richter, was dessen Sache ist. Es sollte von vornherein jede einzelne Frage entschieden
werden, statt daß man sich auf allgemeine Grundsätze beschränkte.
Infolgedessen ist die Wissenschaft des preuß. bürgerlichen
Rechts weit zurückgeblieben hinter der des gemeinen
Rechts. Sie
ist erst von dieser aus wieder von neuem befruchtet. Unter den ausarbeitenden Juristen war der bedeutendste
Suarez. Das
Allgemeine Landrecht zerfällt in zwei
Teile, diese in
Titel und weiter in
Paragraphen. Nach dem Vorgange der Citierung des
Corpus juris wird vielfach so citiert: §. 74 A. Landrecht R. I, 13, statt A. Landrecht R. 1,13,
§. 74. Die Gesetzeskraft des heute noch geltenden Landrecht datiert vom Es gilt unbeschadet der abweichenden
Provinzialgesetze, soweit diese nicht ausdrücklich beseitigt sind, und mit Ausnahme der das Familienrecht betreffenden
Titel,
welche für einzelne Gegenden suspendiert sind, im
Umfang der alten preuß.
Provinzen, einschließlich Westfalen,
[* 14]
Posen
[* 15] und
der frühern sächs. Landesteile; aber nicht in Neuvorpommern und
Rügen, den Fürstentümern Hohenzollern,
[* 16] wo überall gemeines
Recht gilt, nicht in der Rheinprovinz,
[* 17] wo die Gesetze des franz.
Rechts erhalten geblieben sind, und nicht in den neuerworbenen
Landesteilen, mit Ausnahme von
Ostfriesland, Lingen und einem
Teil des Eichsfeldes sowie in dem Jadegebiet.
Es gilt ferner in den
Teilen der ehemaligen frank. Fürstentümer, welche an
Bayern
[* 18] abgetreten sind. In seinen privatrechtlichen
Bestimmungen ist es auf die Konsulargerichtsbezirke (preuß. Gesetz vom §. 16,
Bundesgesetz vom Gesetz über die
Konsulargerichtsbarkeit vom §. 3) und auf die
deutschen
Kolonien (s.
Kolonialrecht) ausgedehnt. –
AltereAusgaben von 1791/92, 1821, 1832,1863;
neuere von Schering, mit
Anmerkungen (2. Aufl., Berl. 1869), Rehbein und Reincke, mit Anmerkungen
und den neuern Gesetzen (5. Aufl., ebd. 1894);