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925 Laudesverteidigungs-Kommission - Landfriede Landesverteidigungs-Kommission, einc seit 1875 in Deutschland [* 1] bestehende militär^ Behörde, die zeitweise zusammentritt, um über Fragen der sog. großen Landesverteidigung, d. h. den Bau und die Schleifungen von Festungen, Küstenbesestigung sowie über Angelegenheiten, die sich auf Neu- und Umgestaltungen im Heerwesen beziehen, zu beraten. Grundsätzliche Mitglieder der Kommission sind: der Chef des Generalstabes der Armee, die General- inspecteure der Fußartillerie und des Ingenieur- korps, der kommandierende Admiral und der Direk- tor des Allgemeinen Kriegsdepartements (dieser als Vertreter des Kriegsministeriums), außerdem einige besonders berufene Generale.
Vorsitzende dieser Kommission waren Kronprinz Friedrich Wilhelm und dann Graf Moltke; seit dem Tode des letztern Prinz Albrecht von Preußen, [* 2] Regent von Braunschweig. [* 3] Landesverteidigungs-Oberbehörde, die in Tirol [* 4] und Vorarlberg zur Leitung der polit.-militar. Angelegenheiten der Landesverteidigung bestehende Behörde. Ihr ist übertragen die Vorberatung der militär. Gesetzesvorlagen, der Durchführungsfragen in betreff militär. Gesetze sowie die Vorbereitung der Maßnahmen zur raschen Aufbietung und Erhaltung der Streitkräfte und zur wirksamen Unterstützung der Landesverteidigung.
Die Landfriede steht unter dem Mi- nisterium für Landesverteidigung. Mitglieder sind der Statthalter, der Landeshauptmann, drei Land- tagsabgeordnete, drei Referenten, der Landesver- teidigungs-Kommandant und zwei Offiziere der Landesschützen. Für Vorarlberg besteht unter der Landfriede noch ein besonderes Komitee (ein polit. Beamter, ein Offizier der Landesschützen, ein Abgeordneter des Landesausschusses). Landesverweisung, s. Ausweisung. Landeswappen, s. Wappen. [* 5]
Landeszeit, einheitliche, s. Eisenbahnzelt Landfcsten, s. Land. Md. 5, S. 918 d). Landfolge, die Verpflichtung der Landesein- wohner, auf Erfordern der Landesherrschaft ge- meine Dienste, [* 6] d. h. Dienste, welche keine besondere Vorbildung erfordern, zu Kriegszwecken, zum Zweck der Landespolizei und bei allgemeiner Landesnot, insbesondere bei Überschwemmungen, Deichbrüchen u. dgl., zu leisten. Gegenwärtig ist die Landfriede zu Kriegs- zwecken durch die Militärgesetze, insbesondere das Landsturmgesetz und die Gesetze über die Natural- lieferungen und Kriegsleistungen geregelt.
Die Landfriede zu Polizei- und Gerichtszwecken (sog. Gerichts- folge, Nacheile) ist von keiner praktischen Be- deutung meh'e und nur in dem Rechte der Behörden zum Aufgebot der Bevölkerung [* 7] zur Hilfsleistung in Notfällen (Wassersnot, Feuersnot, Unterstützung der Post bei Naturereignissen, Hilfeleistung dei See- not von Schiffen) hat sich ein Nest der Landfriede erhalten. Landfriede, ein Rechtsinstitut des Mittelalters zur Aufrechthaltung des öffentlichen Friedens, als die königl. Gewalt dazu nicht mehr ausreichte. (S. Gottesfriede.) Man unterscheidet:
1) Die gesetzlichen oder gemeinen Landfriede, in welchen das Fehderecht anerkannt und näher be- stimmt wurde. Der älteste teilweise erhaltene Reichs- landfricdc ist der Mainzer Kaiser Heinrichs IV. von 1103, auf vier Jahre beschworen. Dann treten be- deutsam erst wieder die unter Kaiser Friedrich I. hervor, unter denen der wichtigste 1187 zu Nürnberg [* 8] das Verbot der Fehde dahin beschränkte, daß der, den man aus gerechter Ursache befehden wolle, bei Strafe der Ehrlosigkeit wenigstens drei Tage vorher davon benachrichtigt werden solle.
Dieses sog. Ab- sagen, das mittels eines Fehdcbriefs geschah,, fand noch am leichtesten Eingang, da man es für ritterlich und edel hielt, nur den im Kampfe Vor- bereiteten anzugreifen. Die Sicherheit aber, die hierdurch jedem, dem nicht abgesagt war, gewährt wurde, nannte man den Landfriede. Eine mittelbar drückende Folge des Faustrechts waren für die Reifenden die Erpressungen uuter dem Namen des Geleits (s. d.). Zwar verbot König Philipp von Schwaben 1201 in dem Geseye gegen Friedensbrüche alle Erpressungen von den Reijenden auf das strengste, und ähnliche Gesetze erließen Otto IV. 1208 zu Frankfurt, [* 9] Hein- rich (VII.) 1234 zu Frankfurt und vor allem Fried- rich II. 1235 zu Mainz; [* 10] doch die Unruhen im Reiche verhinderten die Kaifer, diefen Gesetzen Nachdruck zu geben.
Daher mußten die Unterthanen und vov allem die Städte selbst dem Übel zu steuern suchen. Zu diesem Zwecke entstanden der Bund der Hansa und der Rheinische Städtebund. In Osterreich, Bayern^ [* 11] Meißen [* 12] und Thüringen, wo die Fürsten die Zügel der Regierung kräftiger erfaßt hatten, gelang es, den Gewaltthätigkeiten fo ziemlich ein Ende zu machen; anderwärts, besonders am Rhein, stiegen aber die Unordnungen und Unsicherheiten aufs äußerste, so- daß viele Hunderte von Rittern lediglich vom Raube lebten.
Die Abhilse der Übel suchte man weniger in den allgemeinen Landfriedensgeboten, obwohl diese nach dem Muster des Gesetzes von 1235 häufig genug erneuert wurden, als vielmehr in 2) besondern örtlichen oder auf Zeit ge- schlossenen Landfriede. So hatte schon Friedrich I. 1179 einen Landfriede allein für den Mittclrhein erlassen. Rudolf von Habsburg verbot auf dem Reichstage zu Würz- burg 1287 alle Fehden auf drei Jahre; allein dieser 1291 zu Speyer [* 13] auf sechs Jahre verlängerte Landfriede war mit seinem Tode auch sogleich vergessen, sodah sein Nachfolger Adolf von Nassau Mühe hatte, ihn 1293 zu Köln [* 14] wieder für drei Jahre bewilligt zu erhalten.
Solche unter die Autorität des Reichs gestellten Landfriede machten jedoch Verabredungen unter den näher Be- teiligten keineswegs überflüssig, wodurch die Vei- tretendcn sich auf bestimmte Zeit verpflichteten, allen Fehden zu entsagen. Einen derartig verabredeten Landfriede der schwäb. Grafen und Städte bestätigte 1307 Albrecht I. zu Speyer auf zwei Jahre, und zwar so,, daß die nicht Veitretenden vom allgemeinen Landfriede aus- geschlossen sein sollten. Einen ähnlichen Bund er- richteten 1319 die rhein. Städte, den sie 1332 er- neuerten.
Ihrem Beispiele folgten viele andere Städte und Fürsten im Elsaß, in Bayern, Franken, Schwaben, in der Wetterau, Lothringen, Sachsen [* 15] und Westfalen, [* 16] überall setzte man Todesstrafe auf den Landfriedensbruch. Indes arteten auch diefe Verbindungen, besonders gegen Ende des 14. Jahrh., auf das verderblichste- aus. Zur Erhaltung des Friedens ausgerichtet^ dienten sie bald nur, die Fehden allgemeiner und ernsthafter zu machen, indem sie vom Schutz zum Trutz übergingen und die Verbündeten auch im An- griff einander beistandcn. So fchlossen die schwäb. Städte 1376 den sog. Großen Bund gegen den Bischof Gerhard von Worms, [* 17] die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg [* 18] und den von Hohen- lohe und führten offenen Krieg gegen sie. Durch Vermittelung König Wenzels wurde 1389 der Landfriede zu Eger [* 19] auf fechs Jahre errichtet, der aber erst durch den Vertrag zu Heidelberg [* 20] seine Wirkung erhielt. Für jeden der vier Bezirke Schwaben, Bayern,. ¶