forlaufend
922
unabhängige, mit beinahe allen Attributen der Staatsgewalt ausgestattete Besitztümer regierender Familien verwandelt. Über der Landeskulturrentenbanken stand nur die Macht des Kaisers, welcher staatsrechtlich Träger [* 1] der Souveränität war. Dieses Verhältnis, welches gleichermaßen, die Erblichkeit abgerechnet, in den geistlichen Ländern Platz griff, pflegt man, im Ge- gensatz zu der frühern bloß amtsmähigen Stellung der Beteiligten, als und Landesherrlichkeit zu bezeichnen. Hauptsächlich seit dem 13. Jahrh, hat sich die Landeskulturrentenbanken ausgebildet und nach und nach die Ein- heit des Reichs zerbröckelt, bis dann der West- fälische Friede (Art. 8, ß. 1) sie als das Recht der Reichsstände verfassungsmäßig anerkannte.
Nach den Revolutionskriegen zu Anfang des 19. Jahrh, ist ein großer Teil dieser Landesherrschaften durch die Säkularisation der geistlichen Fürstentümer und die Mediatisierung vieler Dynastien untergegangen, während die übrigbleibenden die Souveränität er- langten, sich dann aber 1866 und 1871 wieder zu dem Norddeutschen Bunde und dem neuen Deutschen Reiche vereinigten, in welchem die Souveränität nicht wie im alten Reiche vom Kaiser, sondern von der jurist. Einheit der «verbündeten Regierungen» getragen wird. -
Vgl. Verchtold, Die Entwicklung der Landeskulturrentenbanken in Deutschland [* 2] (Tl. 1, Münch. 1863), und für das frühere Reichsstaatsrecht I. I. Moser, Von der Landeskulturrentenbanken der deutschen Reichsstände (Stuttg. 1773).
Landeshut.
1) Kreis [* 3] im preuß. Reg.-Bcz. Liegnitz, [* 4] hat 397,27 hkm und (1890) 48831 (22564 männl., 26 267 weibl.) E., 3 Städte, 57 Land- gemeinden und 20 Gutsbezirke. - 2) Kreisstadt im Kreis Landeskulturrentenbanken, am Vober, der hier den Ziederbach auf- nimmt, am Fuße des Landesbuter Kamms und an der Linie Ruhbank-Liebau der Preuß. Staatsbahnen, [* 5] Sitz des Landratsamtes, eines Amtsgerichts (Land- gericht Hirschberg), [* 6] einerHandelskammerund Reichs- banknebenstelle, hat (1890) 7572 E., darunter 2659 Katholiken und 147 Israeliten, Postamt erster Klasse, Telegraph, [* 7] evang. Gnadenkirche (1709 - 20), eine der sechs Gnadenkirchen, welche Kaiser Joseph I. den schles. Protestanten zu errichten gestattete, mit der Wallenberg-Bibliothek (6000 Bände), eine kath. Kirche (1294), ein Standbild des ehemaligen Ober- präsidenten Grafen Eberhard zu Stolberg-Wernige- rode, 1879 vom Johanniterorden errichtet, ein Real- gymnasium, eine Wasserleitung, [* 8] einen Schlachthof und im nahen Leppersdorf ein Kreiskrankenhaus. - 1292 erhielt Landeskulturrentenbanken Stadtrecht; im Dreißigjährigen und in den Schlesischen Kriegen hatte es sehr zu leiden. Am schlug Winterseldt mit 3300 Preu- hen 7000 Österreicher unter Nadasdy; besonders bekannt aber ist die Stadt durch den Überfall vom bei dem Fouque' von Laudon ge- schlagen wurde. -
Vgl. Perschke, Beschreibung und Geschichte der Stadt Landeskulturrentenbanken (Bresl. 1829);
von Sodcn- stern, Feldzug des Generals Fouque' 1760 (2. Aufl., Cassel 1867).
Landeskirche, evangelische, in Deutsch- land die durch die Landesgrenzen umschriebene und mit dem Staat verwachsene Religionsgemeinschaft der Evangelischen, die unter Leitung des Staats- oberhauptes und der von ihm eingefetzten kirchlichen Behörden steht. Der Begriff erklärt sich aus der Ge- schichte der kirchlichen Reformation, wie sie nach dem Reichstag zu Speyer [* 9] 1526 von den Landesherren und in den Freien Städten durchgeführt wurde mit dem Erfolg, daß in ihren Gebieten die evang. Religion die einzig geltende war und die oberste Kirchengewalt in die Hände der Regenten kam.
Unter der Herr- schaft der Toleranzidee, durch die gesetzliche Ge- währung der Religionsfreiheit, den Zuwachs kath. Landesteile und die Einwanderung Andersgläu- biger ist im Laufe der Zeiten der Begriff der aus- schließlich geltenden Landeskulturrentenbanken durchbrochen worden, in- dem der kath. Kirche Gleichberechtigung und andern Kirchen Anerkennung oder doch Duldung gewährt wurde. Doch genießt die evangelische Landeskulturrentenbanken überall noch gewisse Vorrechte von feiten des Staates, wie sie auch demselben gegenüber noch mancherlei beson- dere Pflichten und Beschränkungen zu tragen hat.
Den von Preußen [* 10] 1866 annektierten Provinzen ist der Vorzug geblieben, ihre landeskirchliche Abgren- zung und Besonderheit zu behalten, sodaß sie von der preußischen Landeskulturrentenbanken unabhängige Kirchenkörper bilden, obwohl auch ihr oberstes Regiment in den Händen des Königs ruht. So giebt es eine hannoverische, schleswig-holsteinische ebenso wie eine preuh^che, hessische, mecklenburgische, sächsische, altenburgische, hamburgische u. s. w. Landeskulturrentenbanken Landeskokarde, s. Kokarde.
Landeskreditkaffen, die durch den Staat oder die Provinz unterhaltenen Kreditinstitute, welche gewöhnlich in erster Linie dem Vodenkredit gewid- met sind, zuweilen aber auch noch andere Kredit- geschäfte pflegen. Damit unterscheiden sie sich von den soq. Landeskulturrentenbanken (s. d.), welche lediglich Meliorationskredit gewähren. In Deutsch- land hatten die Landeskulturrentenbanken sich insbesondere in den kleinern Staaten entwickelt, wie namentlich die herzogt. Landesbank in Sachsen-Altenburg (von 1792), die Landesbank in Wiesbaden [* 11] (von 1840), die land- ständische Bank des königlich sächs. Markgrafentums Oberlausitz in Bautzen [* 12] (von 1844), dieL. in Sachsen- Gotha, [* 13] Oldenburg, [* 14] Sachsen-Meiningen, Sachsen- Weimar, [* 15] Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- Sondershausen [* 16] und Hessen. [* 17]
Der Umstand, daß der Staat für diefe Institute die Haftung übernimmt, bewirkt regelmäßig, daß sie ihre Geschäfte auf das eigene Staatsgebiet befchränken. In Osterreich haben in neuerer Zeit zahlreiche Kronländer ähnliche Institute ins Leben gerufen, welche unter Haftung und Leitung des Landes Kreditgeschäfte betreiben und namentlich Immobiliardarlehen gewähren, so Böhmen [* 18] (Landesgefetz von 1867), Schlesien [* 19] (1867), Niederösterreich (1889) u. a. -
Vgl. Schiff, [* 20] Orga- nifation des landwirtfchaftlichen Kredits in Deutsch- land und Osterreich (Lpz. 1892);
Handwörterbuch der Staatswissensckaften, Bd. 4 (Jena [* 21] 1892).
Landeskrone, Berg bei Görlitz [* 22] (s. d.). ftung. Landeskulturgesetzgebung, s. Agrargesetzge- Landeskulturrat, im Königreich Sachsen [* 23] ein aus 26 Mitgliedern bestehendes, dem Ministerium des Innern beratend zur Seite stehendes, technisch- landwirtschaftliches Kollegium. Landeskulturrentenbanken, Bodenkultur- ren tenbanken, öffentliche Anstalten mit dem Zwecke, den Grundbesitzern behufs Durchführung größerer kostspieligerer Bodenmeliorationen einen geeigneten, d. h. langfristigen, auf Seite des Gläu- bigers unkündbaren Kredit zu gewähren. Der Staat fördert oder vermittelt diese Kreditgewährung, weil die Durchführung solcher Kulturunternehmungen (Urbarmachung unproduktiver Flächen, Bewässe- rungs- und Entwässerungsanlagen u. s. w.) auch dem öffentlichen Interesse dient und ohne be- sondere Unterstützung vielleicht schwer zu stände käme. Die Mittel, welche dem Staate hier zu ¶