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Schiffe [* 1] in ihrer Bewegung zu hindern und im wirksamen Schutzbereich der Gefchütze aufzuhalten. Das Deutsche Reich [* 2] hat als befestigte Kriegs- Häfen Wilhelmshaven [* 3] für die Nordfee und Kiel [* 4] mit Friedrichsort für die Ostfee. Von untergeord- neter Bedeutung find an der Ostsee noch Swine- inünde, Danzig [* 5] (mit Neufahrwasser und Weichsel- münde), Pillau und Memel. [* 6] Die Nordfeeküste ist für feindliche Angriffe nur in den Flußmündungen zugänglich. Die Wesermündung wird durch Panzer- batterien und Panzertürme bei Bremerhaven, die Elbemündung durch Batterien bei Curhaven ver- teidigt. Im Bau befindlich sind außerdem Küsten- werke auf Helgoland [* 7] und an der Mündung des Nord-Ostseekanals bei Brnnsbüttel.
Großbritannien [* 8] hat mit Aufwendung großer Kosten besonders seine südl. Küsten hauptsächlich durch Panzerwerke geschützt. Hauptkriegshäfen sind Plymouth [* 9] und Portsmouth, [* 10] außerdem Pembroke und Cork. Die Themfe ist durch Harwich im N., Sheernch, Chatham und Gravesend im S. beherrfcht. Frankreichs Hauptkriegshäfen sind: am Kanal [* 11] Cherbourg; [* 12]
am Atlantifchen Ocean Brest, Lorient, Rochefort;
am Mittelmeer Toulon [* 13] und (im Bau) Biserta [* 14] sin Tunis); [* 15]
außerdem bestehen zahlreiche be- festigte Küstenpunkte.
Auch alle wichtigen Handels- häfen, wie Dünkirchen, [* 16] Calais, [* 17] Boulogne, Le [* 18] Havre, [* 19] St. Malo, ferner die Mündungen der Loire und Gironde sind durch Küstenfahrt gedeckt. Italiens [* 20] Hauptkriegshäfen sind: an der West- küste La Spezia, [* 21] ferner Genua [* 22] und Gaeta;
an der Ostküste Tarent und Venedig. [* 23]
Die Straße von Messina [* 24] decken mehrere Küstenwerke. Österreich-Ungarns Hauptkriegshafen Pola [* 25] ist durch weitläufige und mächtige Werke gegen die Seefeite geschützt. In Rußland ist Kronstadt [* 26] Kriegshafen ersten Ranges in der Ostfee (seit 1893 wird auch Libau [* 27] als Kriegshafen eingerichtet), Sewastopol [* 28] und Vatum am Schwarzen Meer und Wladiwostok in Ostasien. Kriegshüfen anderer Staaten sind: Kopenhagen, [* 29] Kristiania, [* 30] Horten, Stockholm, [* 31] Karlskrona, [* 32] Helle- voetsluis (Holland.), Ferrol, Cadiz [* 33] (fpan.), Sagres lportug.), Pensacola (nordamerik.), Hong-kong, Halifax, [* 34] Gibraltar, [* 35] Malta, Karatschi, Kalkutta [* 36] u. a. der engl. Kolonien; Saigon, Papiete (Tahiti), [* 37] Numea, Goree, Pointe-ä-Pitre (Guadeloupe) u. a. der franz. Kolonien. (S. auch Küstenverteidigung.) Litteratur, von Aicha, Geschichtliche Darstel- lung der Panzerungen und Eisenkonstruktionen für Befestigungen (Wien [* 38] 1873);
Jahresberichte über Veränderungen und Fortfchritte im Militärwefen (hg. von Löbell, Verl. 1874-91);
Vrialmont, I.a wr- titication du teuips pr636nt (2 Bde. mit Atlas, [* 39] Vrüss. 1885);
Leitfaden für den Unterricht in der Befesti- gungslehre auf den preuß. Kriegsschulen (7. Aufl., Verl. 1892);
Iul. Meyer, Angriff und Verteidigung moderner Panzcrbefestigungen (Aarau [* 40] 1892). Küstenbeleuchtung, die Gesamtheit der An- lagen von Leuchttürmen (s. d.), Feuerschiffen (s. d.) und Leuchtbojen (s. Vetonnung), durch welche der Schisfahrt das sichere Nahen an die Küste erleichtert werden soll. Eine gute Küstenfahrt ist so einzurichten, daß der Sckiffer bei klarem Wetter [* 41] sich keinem Pnnkte der Küste nähern kann, ohne in das Vereich eines Feuers zu kommen. Welches Feuer in Sicht kommt, erkennt der Schiffer an der Farbe (weiß, rot, grün) oder daran, ob das Feuer dauernd oder nur in ge- wissen Zwischenräumon sichtbar ist.
Artikel, die mau unter K vermißt, sind unter C auszusuchen. Küstendil, soviel wie Köstendil (s. d.). Küstendze (spr. -sche), rumänisch NonLwnw, Hauptstadt des Kreises Küstenfahrt (7150 ykm, 96 0 E.), an der Küste des Schwarzen Meers, in der Dobrudscha auf steiler Landzunge gelegen, wird als Endpunkt der von Bukarest [* 42] über Fetcsci und Cernavoda füh- renden Eisenbahnlinie der Seehafen Rumäniens werden. Der Hafen, 1861 begonnen, foll in kürzester Zeit vollendet sein. Küstenfahrt hat (1890) 7994 E., ist See- bad und Sitz eines Armeekommandos, eines deut- schen und östcrr.
Vicckonsuls. 1891 betrug die Ein- fuhr 5^, die Ausfuhr 9'/.2 Mill. Frs. Regelmäßiger Dampferverkehr besteht mit Konstantinopel [* 43] durch die N638NZ6i'i63 mai'itini68 und den Österreichischen Lloyd. Küstenfahrt hat sich nach dem Berliner [* 44] Vertrage von 1878 sehr gehoben. Nach den Inschriften ist Küstenfahrt das alte, aus dem Sagcnkreifc der Medea und als Vcr- bannungsort Ovids bekannte Tomi. Hier endet der Trajanswall (s. d.). Auch Befestigungen der Genucsen sind noch erhalten. ftinente).
Küstenentwicklung, f. Gliederung (der Kon- Kiistenfahrt, Küstenfrachtfahrt, Küsten- fchiffahrt (frz. CÄdowF6; engl. coa.8tiiiZ ti-Häch, die Vermittelung des Handels durch Schiffe zwifchen den Seehäfen eines und desfelben Landes. In Frankreich und Osterreich wird zwifchen kleiner und großer Küstenfahrt unterschieden. Nach franz. Recht ist pstit cadot^Fs die Schiffahrt zwischen Häfen des- felben Meers, Ai-auä cHdotaF6 diejenige zwischen Häfen verschiedener Meere. Nach österr. Recht ist die kleine auf das Adriatische Meer beschränkt, während die große Küstenfahrt sich außerdem noch auf das Mittelländische, das Schwarze und Asowsche Meer, den Sueskanal [* 45] und das Rote Meer erstreckt. In einigen Staaten ist die Küstenfahrt den einheimischen Schiffen vorbehalten, in andern ist sie freigegeben. Eine dritte Gruppe von Ländern läßt fremde Schiffe unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder auf Grund besonderer Staatsverträge zu. Nach dem deutschen Gesetz, betreffend die Küftenfracht- fahrt vom steht die Küstenfahrt zwischen deutschen Seehäfen grundsätzlich den deutschen Schiffen ausschließlich zu. Die Schiffe der einzel- nen deutschen Bundesstaaten sind nach Art. 54 der Neichsverfassung in den Seehäfen wie auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der ein- zelnen Vundesstaaten gleichmäßig zugelassen. Un- befugte Ausübung der Küstenfahrt durch ein ausländifches Schiff [* 46] wird mit Geldstrafe bis zu 3000 M. be- straft, wobei zugleich auf Einziehung des Schiffs und der unbefugt beförderten Güter erkannt werden kann. Es sind jedoch nicht nur die bestehenden Ver- träge über die Küstenfahrt im Gesetz vom aus- drücklich aufrecht erhalten, sondern es ist auch die künftige Einräumung dieses Rechts durch Staats- vertrag oder durch kaiserl. Verordnung mit Zu- stimmung des Bundesrats zugelassen worden. Durch kaiserl. Verordnung vom ist dementsprechend den Schiffen von Belgien, [* 47] Brasi- lien, Dänemark, [* 48] Großbritannien, Italien [* 49] und Schweden-Norwegen, durch kaiserl. Verordnung vom auch den niederländ. Schiffen die Küstenfahrt eingeräumt. Auf Grund schon früher ge- fchloffener Verträge haben das Recht der in Deutschland [* 50] die österr.-ungar., die rumän. Schiffe und diejenigen von Siam und Tonga (Bekannt- machung des Reichskanzlers vom Der Begriff der Küstenfahrt ist von Bedeutung auch für die Zulässigkeit von Deckladungen (s. d.), sowie, ¶