(s. Konzentration); in der
Chemie die Anreicherung einer Lösung oder eines Gemisches chem. Körper durch Entfernung
des Lösungsmittels oder der dem wichtigern
Bestandteile des Gemisches beigemengten
Stoffe. Lösungen werden konzentriert,
indem man das Lösungsmittel durch
Abdunsten oder
Abdampfen teilweise verflüchtigt. In der Metallurgie wird der
Ausdruck aber
auch für andere
Operationen gebraucht. So wird z. B. der bei der
Darstellung des Kupfers aus schwefel-
und eisenhaltigen
Erzen gewonnene Kupferstein, ein von Gangart befreites Gemenge von Schwefelkupfer mit Schwefeleisen, konzentriert,
indem man ihn röstet, wobei ein
Teil des Schwefels verbrennt, und dann das Produkt, das die
Oxyde der Metalle neben noch unveränderten
Schwefelverbindungen enthält, mit kieselhaltigen Zuschlägen niederschmilzt. Dabei geht aller Sauerstoff der
Oxyde an
Eisen
[* 1] über, die
Eisenoxyde aber schmelzen mit den Zuschlägen zu einer Schlacke zusammen, wodurch der eisenärmere und an Schwefelkupfer
reichere oder nur noch aus letzterm bestehende sog. Konzentrationsstein erhalten wird. (S. Kupfer
[* 2] [Gewinnung].)
ein geringwertiges, halbweißes Schreibpapier, das aus ungebleichtem
Ganzzeug hergestellt wird. Da es
nicht zu Reinschriften bestimmt ist, werden an seine
Farbe und seine Festigkeit
[* 4] nicht so hohe Forderungen
gestellt wie an das Kanzlei- und das Urkundenpapier.
(vom lat. concertare, zusammenstreiten, wetteifern; ital.
concerto; frz. concert), zunächst ein Musikstück mit Orchesterbegleitung, das vorzugsweise
darauf berechnet ist, einem oder mehrern Spielern Gelegenheit zu geben, durch dessen Vortrag einen hohen
Grad musikalischer
Ausbildung darzulegen. Das Konzért besteht meist aus drei von Orchester-Ritornellen eingeleiteten
und unterbrochenen
Sätzen, die in den bei der
Sonate üblichen Formen gehalten sind.
Die Ausführung solcher Musikstücke erfordert Virtuosen. Werden die drei
Sätze in gedrängter Form in ein Ganzes zusammengegossen,
so entsteht das
Konzertstück.
Konzertante heißt ohne weitere Rücksicht auf Gattung und Form jedes
Stück,
in dem konzertierende, d. h. rivalisierend als Hauptstimmen auftretende
Stimmen vorkommen. Die Litteratur der Konzért ist eine
sehr reichhaltige; namentlich gegen die Mitte des 18. Jahrh. waren die Konzért der
Hauptstoff bei öffentlichen Musikvorträgen höherer Art und nahmen die
Stelle der heutigen
Sinfonie ein.
Diese Blütezeit des Konzért knüpft an die
NamenCorelli und Vivaldi an und findet ihren
Abschluß mit
Händel
und
Bach. Damals und noch später wurden außer den
Saiten- auch
die
Blasinstrumente zum
Konzertieren benutzt. Die älteste Art
des in dem mehrere Hauptstimmen rivalisierend auftreten, ist das
Kirchenkonzert (concerto di chiesa), das zuerst von
Viadana gepflegt wurde und in J. S.
Bachs Kantaten (von ihm concerti genannt) seinen Höhepunkt erreichte. Die Bezeichnung
Kammerkonzert (concerto di camera) gebrauchte zuerst 1686 G.
Torelli für ein Konzért von zwei Violinen-mit
Baß, und Concerto grosso
für zwei
Violinen mit begleitendem Orchester; später (bei
Corelli,
Händel und J.S.Bach) traten den
Tutti
des Concerto grosso gewöhnlich drei konzertierende
Instrumente (Concertino genannt) als
Vertreter des Solospiels gegenüber.
In neuerer Zeit hat sich die Konzertmusik mehr und mehr auf zwei
Instrumente, die
Violine und das
Klavier, zurückgezogen. Konzért heißt
auch eine musikalische Unterhaltung oder Aufführung, in der Tonstücke teils rein konzertierender, teils
sinfonischer Form, sowie auch
Gesänge aller Art zur Aufführung gebracht werden.
Die Konzertmusik bildete sich bereits im 17. Jahrh. aus, erlangte aber erst im 18. ihre Selbständigkeit
und umfaßt jetzt sämtliche
Musik, die nicht in
Kirchen oder
Theatern aufgeführt wird.
Konzért im diplomatischen Sprachgebrauch ist die Bezeichnung für die Gemeinschaft, Übereinstimmung
oder Vereinbarung verschiedener Mächte; so spricht man von einem Europäischen Konzért, von einem Konzért der
Großmächte u. s. w.
bei der
Subskription von
Anleihen diejenigen Zeichner, die in der
Absicht zeichnen, den auf sie fallenden
Betrag zu einem höhern als dem Subskriptionspreise wieder weiter zu veräußern.
(lat.), Genehmigung, Bewilligung, Zugeständnis. Im verwaltungsrechtlichen
Sinne versteht man unter Konzession die Genehmigung der zuständigen
Behörde, daß jemand ein bestimmtes
Gewerbe,
das nicht vollständig frei und jedem zugänglich ist, betreiben dürfe. (S. Gewerbegesetzgebung.) Wegen Nichtgenehmigung
von gewerblichen
Anlagen, Verweigerung der Konzession, Untersagung des
Gewerbebetriebes, Zurücknahme von Konzession oder
Approbation ist immer
Rekurs zulässig;
die Bestimmung der zur
Entscheidung kompetenten
Behörden ist den Einzelstaaten überlassen,
jedoch mit der Maßgabe, daß eine der beiden Instanzen kollegial besetzt sein muß.
(lat. concilium),
Synode, Kirchenversammlung, in der kath.
Kirche eine Versammlung kirchlicher Würdenträger,
die über kirchliche Gegenstände verhandeln und entscheiden soll.
Die Entstehung der Konzil fällt in die
Zeit der Ausbildung des
Episkopats (zweite Hälfte des 2. Jahrh.).
Hervorgegangen aus dem praktischen Bedürfnisse, kirchengefährlichen
Richtungen mit vereinten Kräften
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