bestimmtem Maßstabe auf Gemeinden oder Einzelne veranlagte
Steuer. Da diese ursprünglich, wie in
Athen
[* 1] die eisphora und in
Rom
[* 2] das tributum, nur zu Kriegszwecken ausgeschrieben wurde, war Kontermesser gleichbedeutend mit Kriegssteuer;
in diesem
Sinne wurde das Wort noch in diesem Jahrhundert gebraucht. Im heutigen
Völkerrecht heißt Kontermesser der statt der
Ausübung des frühern Beuterechts (s.
Beute) von einem occupierten feindlichen Landesteile in
Geld eingeforderte Beitrag zu
den
Kriegskosten, der möglichst nach dem Maßstabe der ordentlichen Landessteuern umgelegt werden soll, im Gegensatze zur
Requisition (s. d.), der Einforderung von Naturalgegenständen des Kriegsbedarfs.
im deutschen
Heere die an der
Spitze der innerhalb der Landwehrbezirke bestehenden Kontrollbezirke
oder ihrerTeile stehenden Offiziere, sofern erstere nicht
Bezirksoffizieren unterstellt sind.
die jährlich ein- bis zweimal (Frühjahrskontrollversammlung im April, Herbstkontrollversammlung
im November) stattfindenden Versammlungen der
Personen des
Beurlaubtenstandes. Die
Angehörigen der
Land- undSeewehr ersten
Aufgebots, der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve können alljährlich einmal, die übrigen
Personen des
Beurlaubtenstandes
zweimal zu Kontrollversammlungen berufen werden.
Angehörige der
Land- undSeewehr zweiten
Aufgebots dürfen im Frieden nicht zu Kontrollversammlungen herangezogen
werden.
Die Kontrollversammlungen sind mit
Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die beteiligten Mannschaften nicht länger
als einen
Tag, einschließlich des Hin- und Rückwegs, ihren bürgerlichen
Geschäften entzogen werden. An
Tagen von
Reichs-
und Landtagswahlen finden Kontrollversammlungen nicht statt; an
Sonn- und
Feiertagen sind sie thunlichst zu vermeiden. Gestellung zu den Kontrollversammlungen begründet
keinen
Anspruch auf Gebühren.
Befreiungen von den Kontrollversammlungen können nur von denBezirkskommandos erteilt werden.
Die Einberufung zu den Kontrollversammlungen erfolgt in der Regel durch öffentliche
Aufforderung.
die gesamten Einrichtungen und Maßnahmen, die den Zweck haben, die
Erfüllung der militär. Pflichten
aller nicht zum aktiven
Heere oder Marine gehörigen Wehrpflichtigen zu beaufsichtigen (vgl. Wehrordnung vom 2.
Tl.).
(lat. contumacia), in der frühern Rechtssprache der
Ungehorsam gegen eine richterliche
Auflage, die Unterlassung
einer befohlenen Handlung, das Ausbleiben in einem angesetzten
Termin, und Kontŭmax die Partei, welche sich eines solchen
Ungehorsams schuldig machte. Im Civilprozesse ist an dessen
Stelle das Versäumnisverfahren getreten.
Im
Strafprozesse gab es ein Kontumazverfahren gegen Abwesende, das sog.
Verfahren in contumaciam; doch wurde, wenn der Kontumax
sich stellte, meist ein neues
Verfahren notwendig. Die Deutsche
[* 5] Strafprozeßordnung kennt auch ein vereinfachtes
Verfahren
gegen Abwesende teils bei solchen Strafthaten, welche nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht sind,
teils in Fällen, wo die Abwesenden sich der Wehrpflicht entzogen haben. –
Über die Kontumaz als
Absperrung zur
Abwehr ansteckender
Krankheiten s.
Quarantäne.
(vom poln. kontusz), Überkleid ohne
Taille, das die ganze
[* 6]
Figur einhüllt. Es wurde daher auch nur über
den Unterröcken als Morgenkleid getragen. Es war am
Halse ausgeschnitten und daher das
Ärgernis der Geistlichen, wenn die
Damen ohne weitere Kleidung nur in Unterrock und in die
Kirche gingen. (Vgl. Contouche.)
(lat. conventus,
d. i. Zusammenkunft), in der röm. Gerichtssprache
die periodischen Gerichtssitzungen, welche die
Statthalter der
Provinz in den Bezirkshauptstädten hielten, zu welchem Behuf
sie Rundreisen machten, wie heute noch engl. und amerik.
Richter in den circuit courts (s.
Circuit und Court). Aus der röm.
Gerichtssprache ging das Wort in die kirchliche über, und man nennt nicht nur die Versammlung der Mönche
in Angelegenheiten des
Klosters, sondern auch den Ort, wo sie sich versammeln, und das
Kloster oder
Stift selbst Konvént – Die
parlamentarische Versammlung, die in der
Französischen Revolution Konvént oder Nationalkonvent (s. d.) hieß,
führte ihren
Namen nicht von conventus, sondern von dem polit.
BegriffKonvention (s. d.).
In der studentischen
Sprache
[* 7] bezeichnet Konvént (meist Convent geschrieben) die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder der
Verbindungen, in der die Angelegenheiten der
Verbindungen beraten werden. Man bezeichnet die verschiedenen Konvént durch
Abkürzungen,
z. B. Korpskonvent (C. C.), Renoncenkonvent (R. C.),
Seniorenkonvent (S. C.), Vertreterkonvent
(V. C.),
AllgemeinerDeputiertenkonvent
(A. D. C.), Burschenkonvent
(B. C.), Fuchskonvent (F. C.) u. s. w.