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im Kloster Vcrge bei Magdeburg [* 1] 1577 von den erwähnten Theologen, Zu denen noch Nik. Selnecker aus Leipzig [* 2] kam, abermals umgearbeitet und nun das Bergische Buch oder die Konkurrenz genannt. Der theol. Charakter derselben ist das strengste schulge- rechte Luthertum. Aber die Absicht, alle luth. Lan- deskirchen unter der Fahne des neuen Symbols zu vereinigen, schlug fehl. Kirchliche Anerkennung er- hielt diese Formel, zum Teil nicht für immer, in Kursachsen, Kurbrandenburg, in 20 Herzogtümern, 24 Grafschaften, 35 Reichsstädten; verworfen da- gegen wurde sie in Hessen, [* 3] Zweibrücken, [* 4] Anhalt, [* 5] Pommern, [* 6] Holstein, Dänemark, [* 7] Schweden, [* 8] Nürn- berg, Straßburg [* 9] u. s. w. Übrigens ist die Konkurrenz ur- sprünglich deutsch in 12 Artikeln abgefaßt und erst später von Lucas Osiander ins Lateinische übersetzt worden. -
Vgl. Heppe, Geschichte der lutherischen und Konkordie (Bd. 3 u. 4 der «Geschichte des deutschen Protestantismus», Marb. 1858 - 00); Frank, Die Theologie der Konkurrenz (4 Bde., Erlangen [* 10] 1858-65).
Konkremönt (vom lat. conci-kLcei'L), eine durch gegenseitige Verkittung kleinerer Teile entstandene feste Masse, besonders in der Medizin jeder kreide- oder steinähnliche Körper, welcher durch Miederschlag oder Verkalkung in gewissen Flüssigkeiten und Säften des menschlichen Körpers entstand, wie die Venen-, Nieren-, Blasen-, Gallensteine u. a. Konkeescieren (lat.), zusammenwachsen, inein- ander verwachsen, gerinnend sich verdichten; Kon- krescönz, das Zusammenwachsen.
Konkret (engl. conci-ete), soviel wie Cementbeton (s. Beton) oder Betonmauerwerk (s. Gußmaucrwerk). Konkret (lat.) heißt die Vorstellung oder der Begriff, der den Gegenstand in seiner ganzen In- haltsfülle, nicht bloß (wie die abstrakte Vorstellung, der abstrakte Begriff) in diefer und jener bestimm- ten Hinsicht erfaßt. Der konkretere Begriff eines Objekts ist daher identifch mit dem bestimmtem, determiniertern. Das letzte Konkrete ist das sinnlich Gegebene, im Gegensatz zu aller begrifflichen Auf- fassung, die eigentlich stets mehr oder minder ab- strakt ist, d. h. auf Sonderung der Betrachtung, auf ausschließliche Beachtung gewisser, für die Erkennt- nis wichtiger Eigentümlichkeiten des Gegenstandes angewiesen bleibt.
Konkretion (lat.), Zusammenwachsung, in der Medizin die organische Verbindung zweier oder mehrerer Teile des menschlichen Körpers, sodaß sie in ihrem Umrisse einen einzigen Körper bilden, z. B. zusammengewachsene Finger, Harn- und Gallen- steine u. dgl. In der Mineralogie nennt man Konkurrenz Mineral- massen von kugeliger, traubenförmiger, knolliger oder unregelmäßiger Gestalt, die in einem andern Gestein durch Konzentration von mineralischer Sub- stanz um einen Mittelpunkt entstanden sind (Konkurrenz von Kieselsäure, Vrauneisen, Schwefelkies, Kalk, Gips [* 11] u. s. w.). Hierher gehören auch die Lötzkindel, mergelige Konkurrenz im Löß, z. B. des Nheinthals.
Mer- gelige Konkurrenz mit Radiärklüften, die von Kalkspat, [* 12] Eisenspat, Zinkblende u. dgl. ausgefüllt sind, nennt man Septarien. Konkretuälstand, in der österr.-ungar. Armee jede, meist nach einzelnen Truppengattungen ge- bildete, in sich abgeschlossene Gruppe von Offizieren mit im voraus festgefetzter Zahl der Stellen für jede Offizierscharge, innerhalb welcher das Avance- ment in der Regel nach dem Dienstalter vor sich Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen. geht.
Solche Gruppen bilden alle Generale (Feld- marschall, Feldmarschall-Lieutenant, Generallicute- nant, Generalmajor), die Obersten aller Truppen- gattungen, die Offiziere der Infanterie (vom Haupt- mann aufwärts bis zum Oberstlieutenant), die der Kavallerie, Artillerie, Pioniere u.s.w. (vom Lieute- nant bis zum Oberstlieutenant einschließlich). Konkubinat (lat.), nach röm. Recht das außer- eheliche Zusammenleben zweier Personen behufs des bloßen Geschlechtsgenusses und ohne den Zweck, eine Familie zu begründen, ohne atleetio inai-i- taUg und äiZuita3 uxoris.
Der Konkurrenz war im röm. Staate, wie im ganzen Altertum, erlaubt, wie- wohl nicht mit Frauen höhcrn Standes. Die aus einer solchen Verbindung entsprungenen Kinder (ülii Qatui'Hio3, s. Natürliche Kinder) hatten An- spruch auf Alimentation und konnten aus dem Nach- lasse des Vaters, dafern keine eheliche Nachkommen- fchaft vorhanden war, mit der Mutter ein Sechstel als Pflichtteil fordern, auch durch nachträgliche Heirat ihrer Eltern ehelich werden. Nach und nach hatte man den immer mehr um sich greifenden Konkurrenz zu beschränken gesucht. So hatte Konstantin ver- boten, den Kindern etwas zu hinterlassen und dcn Konkurrenz für höhere Staatsbeamte untersagt.
Völlig verboten wurde er im 9. Jahrh, von Leo Philosophus. Im Mittelalter ist der Konkurrenz nie als rechtliches Verhältnis behandelt worden. Für das Deutsche Reich [* 13] unter- sagten ihn speciell die Polizeiordnungen von 1530 und 1577, die letztere infolge der Beschlüsse des Tri- dentinischen Konzils. Neuerdings ist der in einzel- nen Staaten (Württemberg, [* 14] Baden, [* 15] Hessen, Braun- schweig, Bayern) [* 16] landesrechtlich strafbar, wenn durch fortgefetztes häusliches Zusammenleben öffentliches Ärgernis gegeben wird. (S. auch Sittenpolizei.) Konkubine (lat.), ein mit einem Manne im Konkubinat (s. d.) lebendes Frauenzimmer, Bei- schläferin, Maitresse.
Konkurrönz (frz. concurrence, vom lat. cou- cuirere, d. i. gemeinsam nach einem Ziele laufen), im allgemeinen wie Konkurs (s.d.) der Wettbewerb meh- rerer Personen (z. B. um einen Preis, um ein Amt u. dgl.), im engern Sinne der Wettbewerb im Wirt- schaftsleben, wie er besonders in Angebot und Nach- frage zum Ausdruck kommt. Teils durch internatio- nale Schranken (Schutzzölle, Einfuhrverbote), teils durch innere Schranken (Zünfte, Bannrechte) war bis in die Gegenwart hinein die Freiheit jener Konkurrenz gehemmt.
Die Wissenschaft hat namentlich seit der Mitte des 18. Jahrh, für die Konkurrenz gekämpft, so der Physiokratismus (s. d.) in Frankreich und Adam Smith (s. d.) in Großbritannien, [* 17] und in England ist dieses Princip durch die sog. Manchesterpartei in allen wesentlichen Punkten zum Siege gebracht wor- den. (S. Freihandelspartei.) In Deutschland [* 18] ist erst durch die Gesetzgebung des Deutschen Reichs die freie Konkurrenz im Innern festgestellt; jedoch sind in der neuesten Zeit wieder einzelne Ansätze zur Rückbildung gemacht worden, und ein nicht geringer Teil der Kleingewerbtreibenden verlangt wieder besondern staatlichen Schutz in dem Konkurrenzkampf mit dem Großbetrieb. Auch im auswärtigen Verkehr ist in der neuesten Zeit die freie Konkurrenz durch verschärfte Zoll- tarife in Deutfchland und vielen andern Staaten wiederholt in stärkerm Maße beschränkt worden. Wegen der Rechtshilfe gegen den unerlaubten Wettbewerb (concurrEnco äeio^aie) s. Arglist (Bd. 1, S. 862 a). Gegen die benachteiligende Konkurrenz der eigenen Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und ¶