forlaufend
386
1883 gelöst;
1887 verheiratete sie sich mit Franz Greve (gest. dem ersten Barito- nisten der Hamburger Oper.
Fran Klai gehört zu den ersten dramat. Sängerinnen und hatte namentlich als Fidelio und Isolde große Erfolge. Klafter, wie der Faden [* 1] (s. d.) oder das in der Bergmannssprache gebräuchliche Lachter (s. d.) vor Einführung des neuen Maßsystems in vielen Gegen- den Deutschlands [* 2] und in Österreich-Ungarn [* 3] ein größeres Längenmaß, das seinem Ursprünge nach der Linie entspricht, die ein erwachsener Mann mit nach beiden Seiten ausgestreckten Armen zu er- messen vermag.
Die Klai begriff fast überall 6 Fuß des Landesmaßes. In Österreich-Ungarn galt bis Ende 1875 die Wiener Klai von 6 Fuß'zu je 12Zoll (1,8965 m).
Klai hieß ferner das gewöhnliche Maß für Brennholz, so in Österreich, [* 4] in Preußen, [* 5] Bayern, [* 6] Sachsen, [* 7] Württemberg [* 8] und mehrern kleinern deut- schen Staaten.
Die Klai Holz [* 9] war gewöhnlich 6 Fuß oder eine Längenklafter des landesüblichen Maßes lang und brett, aber nach Kubikinhalt sehr ver- schieden, je nachdem die Scheitlänge des gemessenen Hohes 2, 2^, 3 Fuß oder mehr betrug. Klage. Im Civilprozeh bildet dleK. (Klag- antrag) die den Rechtsstreit einleitende Parteihand- lung.
Erhoben wird dieselbebeidenLand geri chte n durch Zustellung eines Schriftsatzes (der Klag- schrift) an den Beklagten.
Der Schriftsatz muß wesentlich enthalten die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegen- standes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, einen bestimmten Antrag und endlich die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites, verbunden mit der Aufforderung, einen beim Prozeßgericht zugelasse- nen Ncchtsanwalt zu bestellen.
Dabei ist, wenn auch nur instruktionell, vorgeschrieben, daß die Klai zugleich die mündliche Verhandlung vorbereiten soll durch Angabe der zu ihrer Begründung dienenden thatsäch- lichen Verhältnisse und durch Bezeichnung der Be- weismittel, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner thatsächlichen Behauptungen bedienen will. Die Klagschrift ist zum Zwecke der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung beim Gerichts- schreiber des Prozeßgerichts einzureichen.
Nach er- folgter Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden des Gerichts hat der Kläger für die Zustellung der Klagschrift Sorge zu tragen.
Bei den Amts- gerichten kann die Klai entweder schriftlich eingereicht oder zum Protokoll desGerichtsschreibers angebracht, aber auch im Gefolge eines Sühnetermins fofort durch mündlichen Vortrag erhoben werden. - Der Klageanspruch kann sich richten entweder auf eine Leistung, derart, daß der Beklagte zu dieser Leistung verurteilt werden soll, oder auf bloße Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsvcr- hältnisscs. (S. Feststellungsklage.)-Die erhobene Klai dildet die wesentliche Grundlage für die Verhand- lung und Entscheidung des Rechtsstreites.
Sie be- wirkt die Nechtshängigkeit des geklagten Anspruchs. Sie kann wohl ergänzt und erweitert werden;
aber ihre Hinderung im Nechtsgrunde ist in erster Instanz nur mit Zustimmung des Beklagten, in zweiter In- stanz überhaupt nicht zulässig.
Sie kann ohne Ein- willigung des Gegners nur bis zur Verhandlung desselben zur Hauptsache zurückgenommen werden. (S. auch ^ctio.) Klage, deutsche Dichtung in Reimpaaren aus dem 12. Jahrh., bildet Fortsetzung und Abschluß des Artikel die man unN'r K vor Nibelungenliedes;
sie erzählt allzu katalogisierend von der Klage der überlebenden und von der Sen- dung der Trauerboten nach Vechelaren und Worms. [* 10] Der Dichter beruft sich auf ein älteres lat. Werk, das Konrad, der Schreiber Bischof Pilgrims von Passau, [* 11] verfaßte;
jedenfalls war das Nibelungenlied in der uns bekannten Gestalt nicht seine Quelle. [* 12]
Ein frommer Christ, schiebt der Dichter alle Schuld auf das Nibelungengold.
Die Handschriften enthalten beide Gedichte meist vereinigt.
Ausgabe von Lach- mann (hinter dem Nibelungenlied);
besonders von Vartsch (Lpz. 1875) und Edzardi (Hannov. 1875). Klagelieder Ieremiä, s. Ieremias (Prophet). Klagen, in der Jägersprache der Schmerz- oder Angstschrei des Haarwildes.
Klagenfurt. [* 13]
1) Bczirkshauptmannschaft, ohne die Stadt in Kärnten, hat 1478,49 ykni und (1890) 65116 (31346 männl., 33 770 weibl.) E., 46 Gemein- den mit 789 Ortschaften und umfaßt die Gerichts- bezirke Feldkirchen, Ferlach und Klai (Umgebung). - 2) Klai, slowen. ^6i0veo, Stadt mit eigenem Statut und Hauptstadt von Kärnten, unweit der kleinen Flüsse Glan und Glanfurt und des Wörthersees (s. d.), liegt in 449 m Höhe, an den Li- nien Glandorf-Klai (18 km) der Österr.
Staatsbahnen [* 14] und Mar- burg-Villach der Osterr.
Süd- bahn, ist Sitz der Landesregie: rung, eines Landesgerichts, der Vezirkshauptmannschaft Klai (Umgebung), einer Berghaupt- mannschaft, eines Nevierbergamts, des Fürstbischofs und Domkapitels von Gurk, eines Bezirksgerichts (578,3i 12. Infanteriebrigade und hat (1890) 19 756 (10195 männl., 9561 weibl.) deutsche E., in Garnison ein Bataillon des 7. Infanterieregiments «Graf von Khevenhüller», 3 Bataillone des 17. Infanterie- regiments «Freiherr von Kühn», eine Eskadron des 8. Husarenregiments «Graf Palffy» und das 35. Di- visions-Artillerieregiment, ein Standbild der Kai- serin Maria Theresia, einen Obelisk zur Erinnerung an den Prehburger Frieden, eine 1582-93 von den Protestanten erbaute, 1603 von Ferdinand II. den Jesuiten übergebene Domkirche, zugleich Kathedrale des Gurker Fürstbischofs, und ein Landesmuseum Rudolfinum mit einem Relief des Grohglockneis u. a. An Unterrichtsanstalten hat Klai ein Obergymna- sium, eine theol.
Lehranstalt mit Priesterseminar, eine Oberrealschule, eine Lehrerbildungsanstalt, eine mechan. Lehrwerkstätte, Maschinenfach-, Handwerker- schule, Berg-, Acker- und Gartenbauschule, Heb- ammenschule und eine Taubstummenlehranstalt.
Die Industrie erstreckt sich auf Fabrikation von Maschi- nen, Leder, Tabak, [* 15] Bleiweih (Herbert, die größte Fabrik Österreichs, und Rainer) und Tuch (Gebrüder Moro);
der Handel, welcher durch eine Handels- und Gewerbekammer und eine Filiale der Eskomptcbank unterstützt wird, auf Durchfuhr und Ausfuhr der Erzeugnisse des Bergbaues. Klagenkonkurrenz, s. OououiLuä.
Klageverjährung, s. Anspruchsverjährung.
Klaglose Forderung oder natürliche Ver- bindlichkeit, s. Verbindlichkeit.
Klagfchrift, s. Klage (rechtlich).
Klai (Klei, niederdeutsch), fetter, schlammiger oder lehmiger Erdboden. Klai, Joh., der Ältere, s. Clajus. mißt, sind unter C aufzusuchen. ¶