tung soll aber der Ordnung wegen durch das geistliche
Amt ausgeübt werden. Ferner hat die
Kirche die Regierungsgewalt (Kirchenregiment).
Diese ist den deutschen Landesherren zugefallen und wird selbst von den kath. Königen von
Sachsen
[* 1] und
Bayern
[* 2] mit gewissen
Beschränkungen ausgeübt.
die Gesamtheit der mit maßgebendem Ansehen für dieAngehörigen einer
Kirche bekleideten
Glaubenslehren, die in den symbolischen
Büchern enthalten sind, im Unterschiede von den religiösen Privatmeinungen des Einzelnen.
Bei den ersten
Christen bestritt die Gemeinde alle kirchlichen Bedürfnisse durch freiwillige Beiträge.
Weiterhin aber bildete sich der
Begriff eines selbständigen Kirchengut aus, dessen
Verwaltung und Nießbrauch dem Klerus zukomme,
während die
Substanz nur im Falle dringender
Not mit Genehmigung der Kirchenobern veräußert oder belastet werden dürfe.
Dasselbe wurde durch Gnadenbezeigungen des
Staates, Beiträge von Stadtgemeinden, Schenkungen und Vermächtnisse von Privatpersonen
und den auf
Grund der mosaischen Vorschriften von der
Kirche in
Anspruch genommenen Zehnten vermehrt.
Zahllose
Stiftungen der Gläubigen für kirchliche Zwecke und besonders die sog.
Seelgaben (pro remedio animae) steigerten den Reichtum der
Kirche allmählich ins Grenzenlose. Bereits seit dem 12. und 13. Jahrh.
wurde aber der
Widerspruch gegen die materielle Übermacht des Klerus, welcher in
Deutschland
[* 3] fast ein Viertel, in
Spanien
[* 4] ein
Sechstel alles
Grund undBodensan sich gebracht hatte, immer allgemeiner, und es gelang den Fürsten etwa
seit der Mitte des 15. Jahrh. wenigstens die Erwerbung von liegenden
Gründen,
Zinsen,
Renten u. s. w. durch
Kirchen und geistliche
Korporationen von der landesherrlichen Genehmigung abhängig zu machen.
Die
Reformation des 16. Jahrh. führte zur
Säkularisation (s. d.) vielerGüter des Klerus, welche teils
in Privatbesitzungen, weltliche Herrschaften oder
Domänen verwandelt, teils zu
Kirchen- und Schulzwecken bestimmt wurden,
und der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 nahm der kath.
KircheDeutschlands
[* 5] einen großen
Teil ihres Vermögens. Allerdings
haben die deutschen Regierungen ihre Pflicht zur Neudotation der
Kirche anerkannt und in den
Cirkumskriptionsbullen zur
Ausführung gebracht. Aber das ist doch überall in der
Weise geschehen, daß bestimmte Geldsummen aus der Staatskasse für
kirchliche Bedürfnisse gezahlt werden, nicht, wie die
Kirche gewünscht hatte, ihr Kapitalien oder Immobilien übergeben
worden wären. - Die evang.
Kirche ist nur in seltenen Ausnahmefällen in das Vermögen der frühern kath.
Kirchen nachgefolgt; und selbst wo ihr das gelungen ist, wie in
Württemberg,
[* 6] ist ihr schließlich doch durch Gewaltakt ihr
Vermögen genommen worden. Darum muß hier vielfach durch
Besteuerung der Gemeindeglieder der
Mangel eigenen Vermögens ersetzt
werden. - Während in der kath.
Kirche für die
Verwaltung des Kirchengut lediglich die kirchlichen Organe zuständig
sind, gebührt dieselbe nach evang. Grundsätzen der Gemeinde, und wenn diese Gemeindebefugnisse
auch jahrhundertelang brach gelegen haben, so sind sie doch durch die moderne Gesetzgebung nicht nur anerkannt und den Presbyterien
übertragen, sondern in einzelnen
Ländern auch für die kath. Gemeinden ins Leben gerufen worden. Als Eigentümer des
Kirchengut gilt nicht die allgemeine christl.
Kirche oder die Landeskirche, soweit letzteres nicht besonders begründet ist,
sondern
die einzelne kirchliche Anstalt oder die
Kirchengemeinde, in deren Nutzung sich das Kirchengut befindet.
das Aufsichtsrecht des
Staates über die
Kirche in ihren äußern Angelegenheiten (s. Jus circa sacra).
Eine strengere Sonderung zwischen Kirchenregiment und Kirchenhoheit ist erst in neuerer Zeit durchgeführt
worden, indem letztere als
Bestandteil der
Souveränität vom
Staate auch der kath.
Kirche gegenüber in
Anspruch genommen wurde.
Die wesentlichsten Kirchenhoheitsrechte in den modernen Gesetzgebungen sind: das Placet (s. d.),
der
Appel comme d’abus (s. d.), ferner das Schutz- und Schirmrecht über
die
Kirchen, das schon die röm.-deutschen
Kaiser als Kirchenvögte (advocati ecclesiae, s. Kirchenvogt) ausübten, das
Recht,
auf die
Besetzung geistlicher
Stellen zur Abhaltung von bürgerlich oder staatsbürgerlich nicht einwandsfreien Kandidaten
einzuwirken, den Erwerb kirchlichen Vermögens einzuschränken und die
Verwaltung des letztern zu beaufsichtigen, die Handhabung
der kirchlichen Disciplinargerichtsbarkeit zu kontrollieren, die
Bildung geistlicher Korporationen von
staatlicher Genehmigung abhängig zu machen.
In den deutschen Einzelstaaten ist das positive
Recht hierüber wesentlich verschieden.
-
Vgl. Hinschius,AllgemeineDarstellung der Verhältnisse von
Staat und
Kirche (in Marquardsens «Handbuch des öffentlichen
Rechts», Bd. 1, Freib. i. Br.
1883).
im Unterschiede vom bürgerlichen Jahr derjenige ein Jahr umfassende Zeitraum, in
dem die christl. Gemeinde den ganzen
Umfang ihres gottesdienstlichen Lebens entfaltet und feiernd darstellt. Nach mancherlei
Schwankungen in den ersten christl. Jahrhunderten (s. Festtage und
Kultus) hat das Kirchenjahr folgende Gestalt gewonnen. Es beginnt mit dem ersten Adventsonntage und zerfällt
in die festliche und die sog. festlose Hälfte. Die festliche Zeit hat drei
Festkreise oder Festcyklen: den Weihnachts-,
Oster- und
Pfingstkreis, die das betreffende Hauptfest mit dessen Vor- und Nachzeiten
umfassen und zusammen das Leben Christi nach seiner zeitlichen
Entwicklung zur
Darstellung bringen.
Der
Weihnachtskreis beginnt mit der Adventszeit (s.
Advent), deren Grundgedanke die Vorbereitung auf Christum
ist, und gipfelt im Weihnachtsfeste, dem
GeburtsfestChristi, an das sich am 1. Jan. das Fest der
Beschneidung Christi, als Zeichen
der Zugehörigkeit desselben zum
Volke Israel, und am 6. Jan.Epiphania (s. d.) mit der
Beziehung auf die Bestimmung Christi für
die Heidenwelt und auf dessen
Weihe zum Erlöseramte durch die
Taufe anschließen. Die folgenden, wenigstens
zwei, höchstens sechs,
Sonntage nach
Epiphania nebst den
Sonntagen Septuagesimae und Sexagesimae sind der
Erinnerung an den
ersten Hauptteil der öffentlichen Wirksamkeit Jesu gewidmet, und der
Sonntag Quinquagesimä
(Estomihi), der letzte dieses
oder nach anderer Zählung der erste des nächsten Kreises (zu dem manche übrigens auch schon Septuagesimae
und Sexagesimae rechnen), bildet mit der Verkündigung des
Leidens Jesu den Übergang zum zweiten Festkreise. Denn dieser,
der Osterkreis, beginnt mit der Fastenzeit (s. Quadragesimalfasten), die auch in der evang.
Kirche nach Aufhebung der Fasten die bestimmte
Beziehung auf das
Leiden
[* 7] Christi behauptet hat
(Passionszeit).
Zu ihr gehören die
SonntageInvocavit, Reminiscere, Oculi, Laetare,
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
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