Grundsätze der evang.
Kirche entwickelten zuerst die erzgebirgischen
Kirchen um 1500
(Annaberg,
[* 1]
Schneeberg, Joachimsthal u. a.),
später die Schloßkapellen der Renaissance, ferner im 18. Jahrh. der Theoretiker Leonhard
Sturm (geb. um 1669 zu
Altdorf, gest. 1729 zu
Blankenburg) in seinen Werken:
«Architektonische Bedenken von prot. kleiner
Kirchen
[* 2]
Figur und Einrichtung» (Hamb. 1712) und «Vollständige
Anweisung alle
Arten von Kirchenbau wohl anzulegen» (Augsb. 1718), und die Praktiker
GeorgeBähr (Erbauer der Frauenkirche in
Dresden)
[* 3] und Ernst
Georg Sonnin (Erbauer der Michaeliskirche in
Hamburg),
[* 4] endlich in neuerer ZeitL.Catel, Grundzüge einer
Theorie der
Bauart prot.
Kirchen (Berl. 1815);
IV.
ReformierteKirchen sind den evangelischen ähnlich, doch einfacher und nüchterner, aber konsequenter durchgebildet. Die
Stelle des
Altars vertritt ein Tisch, die Kanzel steht hinter ihm; für die Kirchenvorstände ist ein Raum im Schiff
[* 9] abgegrenzt.
Über die Geschichte des Kirchenbau vergleiche die Kunst der einzelnen
Länder und die einzelnen
Baustile.
die
Bücher, in welche die Geistlichen die von ihnen verrichteten Amtshandlungen eintragen. Der Ursprung
der
Tauf- und Sterberegister geht in das 1. Jahrh. zurück. Doch ward bei den erstern kein
gleichmäßiges
Verfahren beobachtet, auch wurden in den letztern (Diptychen) nur die Kleriker der
Kirche und hervorragende
Gläubige aufgenommen, deren
Namen an bestimmten
Tagen zum
Gedächtnis öffentlich in den
Kirchen verlesen
wurden. Der Anfang der heutigen Kirchenbücher führt auf das Laterankonzil von 1139 zurück; dann hat das
Konzil von
Trient
[* 10] die regelmäßige
Führung von Kirchenbücher den Pfarrern zur Pflicht gemacht.
Auch die evang. Pfarrer hatten Kirchenbücher zu führen, jedoch
nur fürTaufen,
Trauungen und Sterbefälle. Diese Kirchenbücher waren bis zum
Erlaß des Reichsgesetzes vom für den weitaus
größten
Teil von
Deutschland
[* 11] die öffentlichen
Urkunden der
Bewegung der
Bevölkerung
[* 12] und mit öffentlichem
Glauben von
Staats
wegen ausgestattet. Seit der gesetzlichen Einführung der staatlichen Civilstandsregister (s. d.)
imDeutschenReiche haben die kirchlichen Eintragungen keine rechtliche Bedeutung mehr für das bürgerliche
Leben; doch werden sie gemäß kirchenregimentlicher
Anordnung soweit als möglich in der frühern
Weise weiter geführt und
sind die amtlichen
Urkunden für den kirchlichen
Status der betreffenden
Personen.
Bezeichnung der Genugthuungen und
Strafen, welchen
Christen, die wegen grober Vergehungen
aus der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen waren, sich unterwerfen mußten, um wieder absolviert und in die kirchliche
Gemeinschaft aufgenommen zu werden (s.
Absolution). Im 3. Jahrh. hatten die Gefallenen, bevor sie die Wiederaufnahme erhalten
konnten, vier
Bußgrade
(Bußstationen) zu bestehen:
1) Das
Weinen und Flehen (proclausis), wobei die Gefallenen in Trauerkleidern an den Eingängen der
Kirche
stehen und die Ein- und Ausgehenden um Verzeihung und um Wiederaufnahme anflehen mußten.
2) Das Zuhören in der
Kirche (acroasis), wobei die Gefallenen zwar in der innern Vorhalle der
Kirche stehen und das Vorlesen
biblischer
Abschnitte und die Predigt mit anhören konnten, beim Gebete aber die
Kirche verlassen mußten,
eine
Buße, die gewöhnlich drei Jahre dauerte.
3) Das Knien beim Gebet (hypotosis). Diese
Buße dauerte oft noch länger; das Nicänische
Konzil bestimmte sie sogar auf sieben
Jahre. Die Gefallenen durften hier zwar dem Gottesdienste mit
Ausschluß des
Abendmahls beiwohnen, mußten aber beim Gebet
und bei der Austeilung des Segens niederknien. Durften sie endlich wieder bei der Feier der
Sakramente gegenwärtig sein (systasis),
so erfolgte 4) mit dem öffentlichen
Ablegen des Sündenbekenntnisses die
Absolution durch den
Bischof, gewöhnlich in der Karwoche.
Außer den sittlichen Vergehungen wurde seit der Ausbildung des kirchlichen Dogmas auch die
Abweichung
von der «rechten
Lehre»
[* 13] als
Todsünde betrachtet und mit strenger Kirchenbuße geahndet. Auch im
Abendlande, besonders in der angelsächsisch-irischen
und dann durch
Columban in der fränk.
Kirche, gewann diese Bußdisciplin
Verbreitung und wirkte anfangs sehr segensreich gegen
die sittliche Verwilderung und den heidn.
Aberglauben.
Bald aber entartete die ganze Einrichtung in bedenklichster
Weise und geriet dann gänzlich in
Verfall. An ihrer
Stelle bildete sich im
Abendlande allmählich die Praxis, daß alle
Sünden
ohne Unterschied dem Priester insgeheim gebeichtet und als Zeichen der Reue gewisse Leistungen übernommen werden mußten,
wie Gebet, Fasten,
Almosen u. s. w. (S.
Buße.) Als sich das Klosterwesen entwickelte, gehörte auch der
Eintritt in ein
Kloster und die Übernahme klösterlicher
Übungen zur Kirchenbuße.
Bald genug wurden diese Kirchenstrafen als förmliche
Genugthuung für die begangene Schuld und als
Bedingung der göttlichen
Sündenvergebung betrachtet. (S.
Ablaß und
Absolution.)
Seit dem 11. Jahrh. wurden zu den härtern Kirchenbuße besonders
Wallfahrten nach
Rom oder
Palästina
[* 14] gerechnet.
In der
Lehre der kath.
Kirche vom
Bußsakrament bildet die Übernahme der Kirchenbuße das dritte
Stück, die sog. satisfactio operis,
welche von dem Priester auferlegt wird und in den schon erwähnten äußern Leistungen besteht, zu denen noch allerlei andere
Pflichten, wie die Verehrung der geweihten Hostie zu gewissen
Tagen, Geschenke an
Kirchen und Klöster
u. s. w. treten. Für Geistliche besteht die Kirchenbuße meist in Klosterhaft, verbunden
mit strengen Fasten, eine
Strafe, die dort, wo der
Katholicismus durch die
Staatsgewalt unterstützt wird, namentlich
den der
Hinneigung zu ketzerischen Meinungen verdächtigen Priestern auferlegt wird.
Die protestantische
Kirche verwarf zwar die
Buße im
Sinne der kath.
Kirche, behielt aber die Kirchenbuße mit
Ausschließung
vom
Abendmahl oder aus der kirchlichen Gemeinschaft (s.
Kirchenbann) bei; die reform.
Kirche handhabte sie unter dem Einflusse
Calvins viel strenger als die lutherische. Namentlich unterlagen ihr
fleischliche Vergehen. Während der, welcher Kirchenbuße thun mußte,
amAltar
[* 15] kniete, wurde sein
Vergehen der versammelten Gemeinde bekannt gemacht. Dann mußte er sich öffentlich
als einen
Sünder bekennen, und nun erst
empfing er die
Absolution, worauf er das
Abendmahl meist allein feierte. Diese Art der
Kirchenbuße besteht noch in
Schweden,
[* 16]
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
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