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düng, doch erscheinen sie auch im 13. Jahrh, viel- fach in Deutschland: [* 1] ferner Grabkapellen, viel- fach ähnlich gestaltet, in Deutschland meist Karner genannt;
Burgkapellen, zu welchen meist die zweigeschossigen Doppelkapellen (s. d.) gehören. Die bisher genannten Kaper sind meist selbständige Bauten. Häufiger sind die Kaper Teil einer größern Kirche, namentlich die Anbauten an Kirchen mit eigenen Altären. Solche entstanden zunächst unter dem Einfluß der hierarchischen Bewegung der Cluniacenser und Cistercienser am Chor der Kirchen (Kapellenkranz), später, namentlich im endenden 15. Jahrh., an den Langseiten, sodaß die spätgot. Kirchen ringsum von Kaper umgeben waren (Kap eilen - reihen). Besonders großartig war dies System in Nordspanien ausgebildet.
Die ital. Renaissance verlegte die Kaper mit Vorliebe an die Langseiten des Schiffs. Die Kirche Gesü zu Rom [* 2] führte dies System in entscheidender Weise durch, sodaß auch an der Peterskirchc ein Langhaus mit Kaper angebaut wurde. Die kath. Kirchen des 17. und 18. Jahrh, bildeten dies System glanzvoll weiter, bauten aber auch zahl- reiche Einzelkapellen, namentlich großartige Grab- tapellen für Fürsten und Geistliche wie auch für Heilige. Die prot. Kirchen baben teine Kaper, es fei denn, daß für die Taufe ein Raum von den: übrigen Bau abgetrennt wird. -
Vgl. Jakob, Die Kunst im Dienste [* 3] der Kirche (3. Aufl./Landshut 1880);
Otte, Handbuch der kirchlichen Kunstarchäologie (5. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1883-85).
Da in den alten kirchlichen Kaper häufig Musiken aufgeführt wurden, so belegte man mit dem Namen Kaper auch die Gesamtheit der Musiker, besondero ^ aber derjenigen Musiker und Sänger, die von vor- ! nehmen Personen gebalten wurden. Der Leiter einer Kaper hecht Kapellmeister (^I äi ^- Mia). Ursprünglich waren die Kaper Sängerinstitute, von denen die päpstl. oder Sirtinische Kaper die be- rühmteste ist; daher stammt die Bezeichnung ^ c^- lieiia (s. d.). Im 16. Jahrh, wurden Instrumente hinzugezogen, und seitdem wurde damit eine Ver- einigung von Sängern und Spielern bezeichnet.
Jetzt bezeichnet Kaper nur eine Vereinigung von In- strumentalmusikern. (S. auch Orchester.) Kapelle oder Kupelle (vom lat. oupeiiH, kleines Gefäß), [* 4] ein zum Probieren des Silbers und Goldes oder zum Abtreiben (Kupcllieren) des Kupfers und Bleies vom Silber dienendes Gefäß, das die Form eines abgestumpften Kegels besitzt, innerhalb flach kugelförmig ist und ungefähr 2,5 cm Durchmesser hat. Die Masse der Kaper bestebt aus Holz- und Knochen- asche, die, mit Wasser zu einem Brei angerührt, in einem hohlen Messingkegel (Nonne) geformt wird.
Die Vertiefung erhält die Kaper durch einen auf den Teig gedrückten balbkugeligen Stempel (Mönch). Kapelle, bei ältern Geschützen ein dachförmiger Holzdeckel zum Schutze des Zündloches gegen Ver- schmutzen. Gebirges (s. d.). Kapellenberg, höchster Berg (750 m) des Elster- Kapellengebirge, s. Kapella. Kapellenkranz, s. Kapelle. Kapellenofen, die Vorrichtung, durch die bei der Destillation [* 5] verschiedener Flüssigkeiten die Sand- tapellen (s. Destillation, Bd. 4, S. 982 a) geheizt werden.
Man hat Kaper mit einer oder mehrern Ka- pellen; letztere heißen auch Galcerenöfen (s. d.). Kapellentage ((^peiias), an Höfen kath.-geist- licher Fürsten und in Abteien die Tage, die bei kath.- weltlichen Fürsten Hof- und Kirchenfesttage heißen. Artikel, die man unt?r K verm Kapellmeister, s. Kapelle und Dirigent; Ka- pellmeistermusik, Kompositionen, die Routine und Beherrschung der Technik zeigen, aber Origi- nalität und Erfindungsgabe vermissen lassen. Kaper (engl. priv^teei-; franz. corsairo), ur- fprünglich die auf eigene Rechnung und Gefahr ausgerüsteten Schiffe. [* 6]
Die Bezeichnung stammt von den Holland. Ostindienfahrern, die fuhren", um gegen span. Schiffe zu freibeutern. Von der Mitte des 16. Jahrh, an waren alle engl. und Holland. Kauffahrteischiffe gleichzeitig bei Gelegen- heit Kaper Dieppe [* 7] war die Heimat der Flibustier, die in Westindien [* 8] die Freibeuterei zum Schaden Spa- niens betrieben. Der berühmteste Freibeuterhafeu des 17. Jahrh, war Dünkirchen. [* 9] Die Prisengelder der Dünkirchner beliefen sich während der Kriege Ludwigs XIV. auf 22 Mill. Frs.
Jetzt versteht man unter Kaperei das unter der Autorität einer kriegführenden Macht von Privatpersonen darauf gerichtete Unternehmen, mittels besonderer dazu ausgerüsteter schiffe den feindlichen Seehandel zu schädigen und einem unerlaubten Seehandelsbetrieb Neutraler entgegenzuwirken. Von der Seeräuberei unterscheidet sich die Kaperei wesentlich dadurch, daß bei ihr eine staatliche Autorisation zur Wegnahme feindlicher Schiffe erteilt ist. Diese staatliche Auto- risation muß in schriftlicher Form erteilt sein.
Die Urkunde heißt Kaperbrief oder Markbrief. Die Kaper müssen sich uach den Kriegsgesetzen und Kriegsgebräuchen und daneben streng nach den Instruktionen des Kaperbriefes richten und diefen stets an Bord haben. Zur Sicherung dieser Ver- pflichtung und Deckung des Staates gegen Ent- schädigungsansprüche pflegt eine Kaution verlangt zu werden. Das gewonnene Schiff [* 10] wird erst durch prisengerichtliche Zusprechung gute Beute des Kaper. Nach heutigem Völkerrecht ist die Erteilung von Kaperbriefen feitens einer Regierung nur zulässig, wenn sie sich mit einem andern Staat im Kriege befindet.
Die Ermächtigung zur Kaperei ist streng persönlich, nur auf bestimmte Zeit erteilt und jeder- zeit widerruflich. Kein Kaper darf zu gleicher Zeit von zwei Negierungen, auch nicht von verbündeten Regierungen sich die Ermächtigung zur Kaperei geben lassen. Es gilt jetzt nicht mehr sür verträg- lich mit der Neutralität, daß Unterthanen neutraler Staaten von Kriegführenden Kaperbriefe nehmen. Kaper sind den Kriegsgebräuchen unterworfen, genießen aber auch die Vorteile des Kriegsrechts und können auch zu allgemeinen Kriegszwecken verwendet wer- den.
Sie werden als Seeräuber (Piraten) ange- fehcn, wenn sie keinen Kaperbrief haben, oder wenn der Kaperbrief erlofchen ist, wenn der Brief von keiner anerkannten Staatsgewalt ausgeschrieben ist, oder wenn die Kaper den Kriegsgebrauch nicht be- folgen und unter falfcher Flagge fechten, oder wenn die Kaperei in fremden Binnengewässern betrieben und wenn die Beute nicht vor ein Prifengericht ge- stellt wird. Seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrh, hat sich im Zusammenhang mit den auf Anerken- nung der Unverletzlichkeit des Privateigentums Zur See gerichteten Bestrebungen eine lebhafte Strö- mung zur Abschaffung der Kaperei geltend gemacht. In dem Pariser Frieden von 1856 ist beschlossen worden, die Kaperei abzuschaffen. Diesem Be- schlusse sind sämtliche europ. und amerik. Staaten beigetreten mit Ausnahme von den Vereinigten [* 11] Staaten von Amerika, [* 12] Spanien, [* 13] Mexiko, [* 14] Vene- zuela, Neugranada, Bolivia [* 15] und Uruguay. Durch ißt. sind unter C aufzusuchen. ¶