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652 Internationale Arbeiterschntzkonferenz - Internationales Recht daß die Arbeiter der ganzen Erde ihre Kräfte ver- einigen sollen, um den Widerstand der kapitalistischen Parteien zu überwinden und sich die polit.
Rechte zur Erlangung der polit.
Macht zu erringen." 1893 tagte der Kongreß in Zürich. [* 1] Hier wie schon in Brüssel [* 2] wurden die Vertreter anarchistischer Gruppen von den Verhandlungen ausgeschlossen.
Die Zahl der Delegierten, der vertretenen organisierten Ar- beiter und der beteiligten Länder ist bedeutend ge- stiegen.
Der nächste Kongreß soll 1895 in London [* 3] tagen. -
Vgl. Protokoll des Internationalen Ar- be'iterkongresses zu Paris [* 4] 14. bis (Nürnb. 1890).
(S. Socialdemokratie.) Internationale Arbeiterschutzkonferenz, s. Arbeiterschutzkonferenz. ^'. Artist. Internationale Artisten-Genossenschaft, Internationale Gisenbahnhilfsgesell- fchaft, s. Eisenbahnwagen-Mietgesellschaften.
Internationale Eisenbahn - Personenbe- förderung, s. Eisenbahnrecht II, 3 (Bd. 5, S. 881 d). Internationale Gisenbahnstatiftik, s. Eisen [* 5] bahnstatistik (Bd. 5, S. 8859.). Internationale Erdmeffung,s.
Gradmessung [* 6] (Bd. 8, S. 234d). Internationale Gerichte, Behörden, welche zur Rechtsprechung zwischen Angehörigen verschie- dener Staaten durch Zusammenwirken der letztern gebildet werden.
Zur Zeit besteht eine solche Ein- richtung nur in Ägypten, [* 7] wo sie seit 1876 an Stelle der dort ausnahmsweise auch auf Klagen der Einheimischen gegen die Angehörigen fremder Na- tionalitäten ausgedehnten Gerichtsbarkeit der Kon- suln (s. d.) getreten ist.
Zufolge der in den Jahren 1874 und 1875 geschlossenen und 1880 erneuerten Verträge der ägypt. Regierung mit den 17 Staaten, welchen die Konsulargerichtsbarkeit zustand, er- kennen die I. G. erster Instanz zu Alexandria, Kairo [* 8] und Zagazig und der Appellhof zu Kairo nun- mehr in allen Streitigkeiten der Einheimischen mit Fremden und der Fremden verschiedener Nationali- tät untereinander;
die Konsuln nur noch unter den Angehörigen ihrer Nation.
Besetzt sind die Gerichte erster Instanz mit je 3 einheimischen und 4 fremden, der Appellhof mit 4 einheimischen und 7 fremden Mitgliedern.
Die letztern werden von den europ. Großmächten und den Vereinigten Staaten [* 9] bestimmt, von den fremden Mitgliedern der untern Gerichte eins (in Kairo) durch Frankreich, die übrigen von den europ. Mittelstaaten, übrigens erkennen die Gerichte traft der Gerichtsgewalt des Chediv und sind auch die fremden Mitglieder ägypt. Beamte. -
Vgl. Holtzendorsf, Handbuch des Völkerrechts, Bd. 3 (Berl. 1887), S. 756-761. Internationale Konvention zum Schutz des gewerblichen Eigentums, s. Markenschutz.
Internationale Krankenpflege, s. Frei- willige Krankenpflege und Hilfsvereine.
Internationale kriminalistische Vereini- gung, eine Gesellschaft, welche von der Überzeu- gung ausgeht, das; Verbrechen und Strafen ebenso sehr vom sociologischen wie vom jurist.
Standpunkt aus ins Auge [* 10] gefaßt werden müssen.
Sie stellt sich die Aufgabe, diefe Ansicht und die aus ihr sich er- gebenden Folgerungen in Wissenschaft und Gesetz- gebung zur Anerkennung zu bringen.
Als Grund- lage ihrer Wirksamkeit stellt sie neun Sätze auf, welche sich erstrecken auf die Heranziehung anderer Mittel als nur der Strafe zur Bekämpfung der Verbrechen, Benutzung der sociologischen und anthropol.
For- schungen, Unterscheidung von Gelegenheits- und Ge- wohnheitsverbrechern (welche letztern, wenn sie un- verbesserlich sind, möglichst lange unschädlich gemacht werden sollen), Beseitigung der Trennung des Straf- vollzugs von der Strasrechtspflege, Verbesserung der Gefängnisse, Ersatz der kurzzeitigen Freiheitsstrafen durch andere Mittel, Bemessung der Strafdauer bei langzeitigen Freiheitsstrafen auch nach den Ergeb- nisjen des Strafvollzugs.
Die Vereinigung hält periodische Versammlungen ab, deren Beratungen durch Gutachten und Berichte vorbereitet werden. Solche sind bisher in Brüssel (188.9), Bern [* 11] (1890), Kristiania [* 12] (1891), Paris (1893) abgehalten worden. Außerdem finden Versammlungen von den Landes- grnppen statt; vgl. Appelius, Die Beschlüsse der 2. Jahresversammlung der I. k. V. (Gruppe: Deut- sches Reich), Halle [* 13] 25./26. März 1891 (Berl. 1891): Bericht der 3. Landesversammlung der I. k. V. (Landesgruppe: Deutsches Reich) am 7. und zu Berlin [* 14] (ebd. 1893).
Die Vereinigung zählt (1893) über 600 Mitglieder aus fast allen Staaten Europas, aus Nord- und Südamerika, [* 15] Ägypten und Japan. [* 16]
Die Vereinigung giebt ein Jahrbuch heraus, von jetzt ab in getrennter deutscher und ge- trennter franz. Ausgabe, bisher 3 Bände (Berl. und Vrüss. 1889).
Asches System. Internationale Meterkonvention, s. Metri- Internationaler Gisenbahnkongreß, s. Ei- senbahnverbände (Bd. 5, S. 913 H). Internationaler Telegraphenkongreß, s. Telegraphenverkehr.
Internationaler Währungsvertrag, s. Doppclwährung (Bd. 5, S. 438 a). Internationales Bureau des Weltpost- vereins, die 1875 in Bern errichtete Centralstelle des Weltpostvereins, welche die den internationalen Postverkehr betreffenden Mitteilungen zufammen- stellt, veröffentlicht und verteilt;
das Bureau hat auf Verlangen der Beteiligten in streitigen Fällen sich gutachtlich zu äußern, Anträge auf Abänderung des Reglements zur geschäftlichen Behandlung zu bringen, angenommene Änderungen bekannt zu geben, die internationale Abrechnung zu erleichtem und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen und Aufgaben zu beschäftigen, welche ihm im In- teresfe des Weltpostvereins übertragen werden.
Sein Organ ist die Zeitfchrift «I^'Huiou poLtHis», die in^ deutscher, franz. und engl. Sprache [* 17] erfchemt. ((^. Weltpostverein, Postwesen.) Internationales Eisenbahnrecht, Inter- nationales Frachtrecht, s. Eisenbahnrecht 11, 3 (Bd. 5, S. 880). Internationales Friedensverbandsbu- reau, s. Friedensfreunde.
Internationales Komitee, s. hilfsvereine.
Internationales Necht, die von Ventham ein- geführte Bezeichnung des Völkerrechts (s. d.), welche in England (iut6i'QI.ti0UHi la^v) überwiegend, in Italien [* 18] und Spanien [* 19] ausschließlich herrschend ge- worden ist. In Deutschland [* 20] bezeichnet man dies wohl als öffentliches I. R. Davon unterscheidet man internationales Privatrccht und versteht dar" unter die Grundsätze, welche für maßgebend erachtet werden, ob das Recht des einen oder das des andern Staates auf einen Rechtsfall des Privat- rechts anzuwenden ist. (S. Kollision.) Über Inter- nationales Strafrecht s. d. -
Vgl. von Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts (2 Bde., 2. Aufl., Hannov. 1889);
ders., Lehrbuch des ¶