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der Erwerber während seines Lcbens zu Gnnsten eines Agnaten darüber verfügt hat. In Württem- berg besteht ein von dem zmn Staatsgut erklärten ehemaligen Kammergut verschiedenes, als Privat- eigentum des königl. Hauses anerkanntes Hausfriedensbruch unter dem Namen Hofkammergut, dessen Einkünfte zur freien Verfügung des Königs stehen. Es ist aus dem ehemaligen ^iä6icoinini88uin Lpeci^Ie und insbesondere aus dem mit dem Namen Kammer- schreibereigut bezeichneten Teile desselben hervor- gegangen.
Die Verwaltung liegt den der Hofdomä- nenkammerlMterstelltenHofkameralämternob. Auch im Königreich Sachsenist durch §. 20 der Verfassung vom4. Sept. 1831 ein königliches Hausfriedensbruch gebildet, welches fowohl von dem Staatsgut als dem Privateigen- tum des Königs unterschieden und als Eigentum des königl. Hauses anerkannt ist: der Besitz des- selben geht auf den jedesmaligen König oder recht- mäßigen Regenten über, und es ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. zu demselben gehören außer den königl. Schlössern, Gärten, Stal- lnngen nebst Pferden und Wagen insbesondere auch die Sammlungen im Grünen Gewölbe, [* 1] die Gemälde- galerie, die Sammlungen von Kupferstichen, Mün- zen, Waffen, [* 2] Natnralien u. s. w. und die Bibliothek. «Ähnliche Bestimmungen bestehen auch in andern deutschen Staaten. Über Familienfideikommih s. d. -
Vgl. Lewis, Das Recht des Familienfideikom- misses (Berl. 1868);
Heffter, Sonderrechte der sou- veränen und der mediatisierten Häuser Deutschlands [* 3] (Berl. 1871): Gerber, Gesammelte jurist.
Abhand- lungen, Bd. 2 Hausfleiß, diejenige Hausarbeit, die bei gering entwickelter gewerblicher Thätigkeit in einem Lande den Familienbedarf an Gewerbsprodukten ganz oder teilweise hervorbringt. In dieser Form ist das Ge- werbe älter als die Landwirtschaft. Der Hausfriedensbruch ist na- mentlich in den nordischen Ländern sehr verbreitet und hat wohl auch dort zur Entstehung des Hand- arbeitsunterrichts mit Veranlassung gegeben. Der Hausfriedensbruch sucht in erster Linie den häuslichen Bedarf zu decken, ist aber bei größerer Ausdehnung [* 4] auch darauf angewiesen, für den nicht im Hause ver- wertbaren Überschuß der Produktion den Absatz auf dem Markte zu suchen. In dem Maße, als dieses Streben mehr und mehr in den Vordergrund tritt, wird der Hausfriedensbruch zum Hausgewerbe (s.d.) oder zur Haus- industrie ff. d.).
(S. auch Handarbeitsunterricht.) Hausflur, Diele oder Öhre (Ärn) im nieder- deutschen Hause, der unmittelbar von der Haus- thür aus zugängliche Raum des Erdgeschosses eines Hauses, der sich entweder durch dessen ganze Tiefe oder nur auf einen Teil der Tiefe erstreckt, oder der entsprechende, von der Treppe [* 5] aus zugängliche Raum der Obergeschosse. Seine Breite [* 6] wird meist von der gewöhnlich im Hintergrunde befindlichen Treppe bestimmt, sein Fußboden aus Täfelung, Ziegelpstaster oder Estrich gebildet.
Während in gewöhnlichen Wohnhäusern die Ausschmückung des Flurs einfach ist und seine Überdeckung durch die gerade Balkendecke erfolgt, wird der Hausfriedensbruch öffentlicher oder vornehmer Gebäude (Vestibül) mit Säulen, [* 7] Pilastern, Wand- und Deckengemälden geschmückt oder als gewölbte Vorhalle behandelt- Die in Städten nötige Sparsamkeit mit dem Raum hat die Hausfriedensbruch immer mehr beschränkt. Während bis ins vorige Jahrhundert sich in ihnen ein Teil des Verkehrs, oft sogar der Handel oder das Gewerbe der Hau5 Herren abspielte, ist er jetzt meist zum Gang [* 8] ls. d.) oder Korridor herabgesunken. Im Vaucrnhaus ls. d.) ist er noch heute oft der ausgedehnteste Raum.
Hausfrauenvereine, Frauenvereine, welche namentlich den Zweck haben, die Interessen der Haushaltung zu stützen und zu fördern, einerseits durch Verbreitung nützlicher Kenntnisse, anderer- seits aber auch durch Organisation gemeinschaft- licher Anstalten und durch Erzielung von Vorteilen im Verkehr mit den Gewerbtreibenden. Der ein- zelne Konsument ist z. B. nicht im stände, den über- triebenen Forderungen einer Koalition von Flei- schern, wie sie zuweilen vorkommt, Widerstand zu leisten, ein Hausfrauenverem dagegen kann mit ver- einten Kräften vorgehen und niedrigere Preife durch- setzen, ähnlich wie dies durch das Markengeschäft der Konfumvereine geschieht.
Zum Teil fungieren die Hausfriedensbruch selbst als Konsumvereine. Bisweilen besorgen sie die Dienstvermittelung und ähnliches. Der 1873 gegründete Berliner [* 9] Verein hat sich wieder aufgelöst, der in Wien [* 10] errichtete erfreut sich indessen einer an- sehnlichen Blüte. [* 11] Dieser besitzt ein eigenes Organ in der «Wiener Hausfrauenzcitung». Hausfriede, ein Nechtsbegriff, welcher speciell dem gcrman. Rechte eigen ist und mit dem, was dasselbe unter Frieden überhaupt versteht, genau zusammenhängt.
Wie der Landfriede den allgemei- nen Rechtsschutz in sich begreift, fo der Hausfriedensbruch den be- sondern der Behausung des Einzelnen und, als Unter- art desselben, der Burgfriede den der Burg (Woh- nung des Landesherrn oder Stätte des Gerichts). Wie ursprünglich Haus und Hof [* 12] befriedet waren, fo ist dies jetzt die Wohnung nebst allen dem Zwecke der Häuslichkeit dienenden Räumlichkeiten. Kraft [* 13] des Hausrechts kann von dem Inhaber solcherNäume oder von Geschäftsräumen der Eintritt und das Verweilen Nichtberechtigten untersagt werden, wäh- rend eine solche Berechtigung dann entsteht, wenn auf Grund einer aus amtlicher Eigenschaft folgenden Befugnis oder eines gesetzmäßig erteilten Auftrags gehandelt wird.
Wider den Willen des Inhabers kann das Eindringen in eine Wohnung geschehen nach den nähern Vorschriften der Strafprozeßord- nungen zum Zwecke der Verhaftung einer Person oder der Durchsuchung von Räumen, oder aber zur Vornahme anderweiter amtlicher Verrichtungen (Volkszählung, Steuererhebung, Exekution) oder wegen einer Gefahr für die Bewohner. Das Haus- recht («M7 K0U86 18 m)» C3.8U6", «mein Haus ist meine Burg» sagt der Engländer) wird als ein Grundrecht der Staatsbürger in neuern Verfassun- gen besonders gewährleistet, so in Art. 6 der Preuß.
Verfassungsurkunde: «Die Wohnung ist unverletz- lich.» (S. Hausfriedensbruch.) Hausfriedensbruch. Der Hausfriedensbruch ist nach den Be- stimmungen des Deutschen Strafgefetzbuchs (88.123, 124) ein einfacher, ein qualifizierter oder ein schwe- rer:
1) einfach, wenn jemand widerrechtlich in eine Wohnung eindringt oder, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berech- tigten sich nicht entfernt:
2) qualifiziert, wenn eine der zu 1 genannten Handlungen von einer mit Waffen versehenen Person oder von mehrern ge- meinschaftlich begangen wird;
3) schwer sgewalt- sam), wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zu- sammenrottet und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in eine Wohnung widerrechtlich ein- dringt. Strafe zu 1 - übrigens Antragsdelikt (s. d.) -: Gefängnis bis zu drei Monaten oder ¶