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Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts, nötigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen bestimmt Der Handlungsreisender, welcher in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Warenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, da- selbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Warenlager gewöhnlich gefchehen. Sonst ist ein Handlungsreisender, welchem nicht Prokura oder Handlungsvollmacht er- teilt ist, nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen.
Ein Handlungsreisender darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung no für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen, auch nicht in einerVranche, in welcher der Prinzipal felbst nicht handelt. Doch ist die Einwilligung des Prinzipals schon dann an- zunehmen, wenn ihm bei dem Engagement bekannt war, daß der Handlungsreisender für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, und er die Aufgabe dieses Betriebes nicht bedungen hat. Übertritt der Handlungsreisender diese Vorschrift, so kann der Prinzipal Ersatz des verur- sachten Schadens fordern.
Auch muß der Handlungsreisender sich auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen wer- den. Damit der Handlungsreisender nicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses die ihm durch dasselbe bekannt gewordenen kaufmälnüfchen Beziehungen zum Nach- teil des Prinzipals mißbraucht, sichert sich dieser häufig im Engagementsvertrage durch Verabredung von Konventionalstrafen gegen die Begründung eines Konkurrenzgeschäfts oder den Eintritt in sol- ches seitens des Handlungsreisender (S. Konkurrenz, unerlaubte).
Die Gehaltszahlung erfolgt in den verabredeten oder herkömmlichen Zeitabschnitten postnumerando, die des Gewinnanteils des OomiuiZ int6i'6886 ss. d.) nach Aufstellung der Bilanz, deren Mitteilung unter Vorlegung der für Prüfung erforderlichen Schriftstücke der OouiiQiL Wt6i-e886 fordern kann. Ein Handlungsreisender, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, behält seine Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen.
Die Aufhebung des Dienstverhältnisses kann von jedem Teile vor der bestimmten Zeit aus wichtigen Gründen, deren Beurteilung dem Ermessen des Gerichts unterliegt, gefordert werden. Gegen den Prinzipal kann ins- besondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzung gegen den Handlungsreisender schuldig macht. Gegen den Handlungsreisender kann die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe im Dienst un- treu ist oder das Vertrauen mißbraucht;
wenn er ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rech- nung oder für Rechnung eines Dritten Handels- geschäfte macht;
wenn er seine Dienste [* 1] verweigert oder ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit zu leisten unterläßt;
wenn er durch anhaltende Krank- heit oder Kränklichkeit, oder durch eine längere Frei- heitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung feiner Dienste verhindert wird;
wenn er sich thätlicher Miß- handlungen oder erheblicher Ehrverletzungen gegen dc-n Prinzipal schuldig macht;
wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt. -
Vgl. Hiller, Die Lage der Handlungsreisender (Lpz. 1890);
Praktisches Rechtsbuch (Hannov.-Linden 1891); Adler, [* 2] Die '^ocialreform und der Kaus- mannsstand (Münch. 1891); Bauer, Rechte und Pflichten der Handlungsreisender u. s. w. (2. Aufl., Lpz. 1892), und die beim Artikel Handelsrecht angegebene Litteratur. Handlungslehrling ist derjenige Handlungs- gehilfe (s. d.), welcher bei einem Kaufmann die Hand- lung erlernt. Dell Lehrvertrag schließt der Vater des minderjährigen Lehrlings in eigenem Namen, der Vormund im Namen des Handlungsreisender. Die Bestimmun- gen der Gewerbeordnung über Lehrlinge finden nach §. 154 auf den Handlungsreisender keine Anwendung, auch nicht die Bestimmung (§. 106), daß Gewerbtreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Arbeitern unter 18 Jahren sich nicht besassen dürfen. Das Verhältnis steht allein unter dem Handelsgesetzbuch (s. Handlungsgehilfe) und, soweit dies keine Bestimmungen hat, unter dem Bürgerlichen Recht. Der Prinzipal hat die Ver- pflichtung, den Handlungsreisender durch angemessene Beschäftigung und Unterweisung für den kaufmännifchen Beruf auszubilden, und erhält dafür dessen Dienste und, wenn solches ausbedungen, ein Lehrgeld. Er ge- währt häufig Wohnung und Kost; es ist nicht aus- geschlossen, daß der Handlungsreisender namentlich in späterer Zeit ein Gehalt bezieht. Der Handlungsreisender steht unter der Dis- ciplin des Lehrherrn, welcher auch die Zurückfüh- rung des ohne Recht entlaufenen Handlungsreisender erzwingen kann; solche Handlungsreisender, welche (meist schon in etwas vorgerückterm Lebensalter) nur in einem lockern Dienstverhältnis zum Kaufmann stehen, nennt man Volontäre. Handlungsreifender,Geschäftsreisender, ist derjenige, welcher für Rechnung eines Kaufmanns nach auswärtigen Orten reist, um dort Geschäfte (namentlich Käufe oder Verkäufe) abzufchließen oder Bestellungen aufzusuchen, im Gegensatz zu dem Stadtreisenden, welcher am Orte der Handels- niederlassung des Kaufmanns nur Bestellungen aufsucht. Der Handlungsreisender kann im Dienst des Kaufmanns steyen, also Handlungsgehilfe (s. d.) sein oder nicht, wie die Provisionsreisenden oder Agenten (s. d.).
Es giebt auch Kollektivreisende, welche mit Mustersammlungen verschiedener Firmen nach dem Auslande geschickt werden. Ob der Handlungsreisender nur bevoll- mächtigt ist, Bestellungen aufzusuchen, oder od er bevollmächtigt ist, die Geschäfte namens des Prin- zipals abzuschließen, richtet sich nach der ihm er- teilten Vollmacht; deren Umfang kann auch still- schweigend festgestellt sein, so wenn der Prinzipal eine Reihe selbständiger Abschlüsse unbeanstandet gelassen und sie erfüllt hat.
Wenn also der aus- wärtige Kunde nicht durch einen festen Geschäfts- gebrauch gesichert ist, wird er gut thun, die Er- klärung dcs Prinzipals über die Stellung von dessen Handlungsreisender zu erfordern. vielfach, nicht immer, nur mit Aufsuchung von Be- stallungen beauftragt; Handlungsreisender, welche zugleich Hand- lungsgehilfen sind, sind gewöhnlich zu Abschlüssen bevollmächtigt. Der Handlungsreisender, welcher Bestellungen aus- sucht, überschreibt dieselben dem Kaufmann zu Er- klärung über die Annahme. Der Vertrag kommt dann durch die dem Besteller mitgeteilte Annahme der ihm überschriebenen Ofscrte zu stände. Handlungsreisender, welche zum Abschluß bevollmächtigt sind, verpflichten und berechtigen den Kaufmann unmittelbar nach Maß- gabe ihres Abschlusses. Aus den von ihnen ab- geschlossenen Verkäufen sind solche Handlungsreisender legitimiert, den Kaufpreis einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen, Dispositionsstellungen ¶