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Kampfe gegen Timur siel, in seinen Gedichten ge- priesen.
Timur, der zum erstenmale 1388 in Schi- ras war, soll den Haftpflichtgesetze mit Auszeichnung behandelt haben.
Mehrfachen Einladungen an Fürstenhöfe, so an den der Ilchaniden von Bagdad, an den des ind. Fürsten Mahmud Schah Bahmani (1378-97), zog Haftpflichtgesetze den Aufenthalt in seiner Vaterstadt vor, wo er 1389 starb.
Erst nach seinem Tode wurden von seinem Freunde Mohammed Gulandäm die Oden und Elegien, an Zahl etwa 700, in einen «Diwan» gesammelt, der viele Kommentatoren gefunden hat. Gedruckt ward er zuerst in Indien (Kalkutta [* 1] 1791), wo er, besonders in jüngster Zeit, wie auch in Persien [* 2] in vielen vom Stein gedruckten Ausgaben erschienen ist.
Den Ausgaben von Konstantinopel [* 3] (1810) und Kairo [* 4] (3 Bde., Vulak 1834) sind die türk. Schotten des Sudi beigegeben.
Diese ^cholien enthält auch die große kritische Ausgabe von Herm. Brockhaus (3 Bde., Lpz. 1854-61);
einzelne Gedichte wurden bereits 1771 in Wien [* 5] herausgegeben;
vollständig übertragen wurde der «Diwan» vonHammer (2 Bde., Tüb. 1812-13, ein Werk, das Goethe zu Gedichten desWestöstlichen Diwan anregte);
den Text mit gegen- überstehender metrischer Übersetzung gab Vincenz von Rosenzweig heraus (3 Bde., Wien 1858-64); ausgewählte Gbaselen hat Vodenstedt verdeutscht u. d. T. «Der Sänger von Schiras. Hafisische Lie- der» (Berl. 1877);
ins Englische [* 6] wurde Haftpflichtgesetze mehrfach übersetzt, unter anderm der ganze «Diwan» vonE.H. Palmer (Lond. 1881) und eine Auswahl von Bicknell (ebd. 1876, in prachtvoller Ausstattung).
Den lyri- schen Gedichten des Haftpflichtgesetze, in denen er mit Anmut und Feuer Wein, Liebe und Genusi besingt, liegt nach Ansicht der Perser oft ein mystischer Sinn zu Grunde, den Schemi, Eururi u. a. zu erörtern sich bemüht haben.
Sein Grabmal bei Schiras wird noch gegen- wärtig häufig von frommen Moslems besucht. -
Vgl. Vullers, Vitas p06tai lim perLicorum ex vau- Iktsciiani iiigtoi'in. poetai-um excerpwe, Heft 1 (Gießen [* 7] 1839).
Hafnarfjord, Ort auf Island [* 8] (s. d.). Hafner, s. Hafen (S. 631 d). Hafner, Philipp, der Vater der Wiener Lokal- posse, geb. 1731 zu Wien, war Assessor beim Wiener Stadtgericht und starb bereits 1764. Er lenkte die bis dahin wesentlich extemporierende Voltskomödie in regelmäßigere Bahnen.
Seine erfolgreichsten stücke waren: «Megära, die fürchterliche Hexe, oder das bezauberte Schloß des Herrn von Einhorn» (1764 erschienen) und «Evatathel und Schenk». Mehrere seiner Possen bearbeitete Perinet zu Sing- stücken, wie «Die Schwestern von Prag», [* 9] «Das Sonntagskind» u. s. w. Seine gesammelten Schrif- ten gab Sonnleithner (Wien 1872) heraus. ^ Hafnereck, Gipfel der Ankogelgruppe in den Hohen Tauern (s. Ostalpen), an der Grenze von Salzburg [* 10] und Kärnten, liegt an einem südöstl! Qucr- kamm der Tauern und erhebt sich zu 3061 in Höhe. ^cine kleinen Gletscher sind die östlichsten der Gneis- alpen.
Das Haftpflichtgesetze wird aus dem Maltathale, seltener aus dem Lieserthale bestiegen. Hafnererz, soviel wie Glasurerz, s. Glasur. Hafnerzell, bayr. Marktflecken, s. Obernzell. ÜNlniÄ., lat. Name für Kopenhagen. [* 11]
Hafren, Oberlauf des ^evern (s.V). Haft, s. Haftstrafe und Untersuchungshaft.
Haftara, s. Haphtara. Haftbefehl. Außer zurHerbeiführungderUnter- suchungshaft (s. d.) kennt die Deutsche [* 12] Strafprozeß- ordnung den richterlichen Haftpflichtgesetze, um den während deA Vorverfahrens auf freiem Fuße gelassenen Angeklag- ten zum Erscheinen in der Hauptverhandlung (s. d.) zu zwingen (§§. 229, 235), und den Haftpflichtgesetze behufs Voll- streckung einer Freiheitsstrafe.
Diefer wird von der Staatsanwaltschaft oder dem mit der Strafvoll- streckung betrauten Amtsrichter erlassen, wenn der Verurteilte sich auf Ladung zum Straf antritt nicht stellt oder der Flucht verdächtig ist (§. 489).
(S.. Steckbrief.) Hafte oder Ephemeren, s. Eintagsstiegen.
Haftgeld oder Haftpfcnnig, Geld oder eine ^ache, welche als Arrha (s. d.) gegeben wurde, so- daß erst mit dieser Hingabe im ältern Deutschen Recht der Vertrag gültig wurde;
bisweilen wurde es an die Kirche gegeben (s. Gottespfennig).
In der Schweiz [* 13] bezeichnet Haftpflichtgesetze im Gegensatz zu Reugeld das Draufgeld, welches dem Empfänger im Zwei- fel ohne Abzug von seinem Anspruch verbleibt^ ohne daß er sich durch dessen Innelassung von sei- ner Schuld lösen kann. Haftkiefer oder Plektognathen (^lecto^nH- tlii), eine sonderbare, durch abenteuerlich plumpe Form ausgezeichnete, nicht allzu zahlreiche Unter- ordnung der Knochenfische, bei denen der Ober^und Zwischenkiefer untereinander und mit dem Schä- del unbeweglich verbunden sind.
Dadurch entsteht eine schmale, scharf umrandete, oft papageischnabel- artig vorgezogene Schnauze, die bisweilen durch ihren Schmelzüberzug ein außerordentlich kräftiges Gebiß darstellt.
Die Flossen der Haftpflichtgesetze bleiben klein und er- höhen den Eindruck der Plumpheit.
Durch die eigen- tümliche, aus starken, oft stachelbewehrten Knochen- platten bestehende Hautbedeckung erinnern sie an die Schmelzschupper.
Sie bewohnen meist tropische Meere, nur wenige gehen ins Sühwasser.
Vermöge des starken Gebisses, das bald bezahnt, bald (bei den Nacktzähnern oder Gymnodonten) zahnlos, aber durch träftigen Schmelzüberzug über die Kiefern gebildet ist, zermalmen sie Krebse, Konchylien, Ko- rallenstücke und derartige harte Tiere, die ihnen zur Nahrung dienen.
Das Fleisch, namentlich aber die Leber vieler Arten ist für den Menschen tödlich- giftig. Zu ihnen gehören der Kofferfisch, der Igelfisch, die Hornfische (s. d.), die größte Art ist der Mondfisch (s. d.). Haftpfennig, s. Haftgeld. Haftpflicht, die vermögensrechtliche Haftung,, besonders für Handlungen oder aus Verschulden anderer, von dem Verpflichteten zu vertretender Personen oder für Verletzungen durch dessen Tiere oder Sachen. Im engern Sinn wird damit die Haf- tung der Vetriebsunternehmer von Eisenbahnen, Dampfschiffen, Fabriken, Bergwerken, Gewerben für den durch Unfälle, die beim Betriebe erlitten sind, verursachten Schaden bezeichnet.
Die Haftpflichtgesetze ist beschränkt durch die Gesetze über die Arbeiterver- sichcrung.
iS. Haftpflichtgesetze.) Haftpflicht der Post, s. Ersatzleistung für Post^ sendungen und Postgesetz.
Haftpflichtgesetze, Gesetze,welchedieHaftpsticht (s. d.) im engern Sinne regeln. So das Deutsche Reichsgesetz vom das Osterreichische Haftpflichtgefetz für die Eisenbahnen vom das ^ckweizer Bundesgesetz, betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom das Gesetz vom betreffend die Aus- dehnung der Haftpflicht, das Gesetz vom betreffend die Haftpfiickt der Eisenbahn- und ¶