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technischen Mittelschulen der niedern Stufe, einer Werkmeister-, einer Baugewerken- und einer Ge- werbzeichenfchule. Die Gesamtfrequenz dieser Lehr- anstalten betrug Ostern 1892: 1109 Schüler, der Lehrkörper bestand aus 18 Professoren, 27 Lehrern, 3 Assistenten: die Sammlungen und die Bibliothek repräsentieren einen Wert von 200000 M., die von der Schulkasse verwalteten Stiftungen einen solchen von 130000 M. Zu derselben Schulgattung gehören die Staats- gewerbeschulen (s. d.) Österreichs.
InVaden hingegen, vereinzelt auch anderwärts, bezeichnet man die Gewerblichen Fortbildungsschulen (s. d.), also technische Schulen niederer Stufe, als Gewerbesteuer (S. auch Fachschulen, Kunstgewerdeschulen und Tech- nisches Unterrichtswesen.) -
Vgl. Sachse, Artikel «Gewerbliches Unterrichtswesen» in von Stengel, [* 1] «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts» (Freib.i.Vr. 1889-90);
Gallenkamp, Artikel in Schmids «Encyklopädie des gesamten Erziehungs- und Unterrichtswesens» (2. Aufl., Gotha [* 2] u. Lpz. 1876 fg.);
Das Technische Unterrichtswescn in Preußen [* 3] (Sammlung amtlicher Aktenstücke, 1879).
Gewerbestatistik, die staust. Aufnahme der Verhältnisse der Gewerbe im wcitern Sinne, nicht nur der Handwerke und der Fabrikindustrie, sondern auch der Handelsgewerbe, des Bergbaues und der an die Landwirtschaft grenzenden Gewerbe, wie Kunstgärtnerei und Fischerei. [* 4] Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Feststellung der Zahl der in den einzelnen Gewerbsarten beschäftigten Personen und der Zahl der Betriebe. Die Personen sind wei- ter zu unterscheiden nach dem Geschlecht und nach ihrer Stellung als Geschäftsleiter, Gehilfen, Arbei- ter und Lehrlinge; die Betriebe aber nach ihrer Größe, d. h. nach der Zahl der beschäftigten Per- sonen und ihrer Art (Hauptgeschäfte oder Neben- betriebe).
Hieran schließt sich die Erhebung der in den Gewerben benutzten mcchan. Kräfte, also die Zahl und Leistungsfähigkeit der Dampf-, Gas-, Wind- und Wassermotorcn (Umtriebsmaschinen), sowie Zahl und Art der charakteristischen Werkzeug- maschinen und Apparate (Arbcit^maschinen). Die Hauptschwierigkeit der Gewerbesteuer liegt in der richtigen Unterscheidung und Gruppierung der einzelnen Gewerbe und es wird sich zwischen den verschiedenen Industrieländern kaum ein übereinstimmendes Schema feststellen lassen, so wünschenswert dies im Interesse der Vergleichbarkeit der Ergebnisse ist.
Die Gewerbesteuer läßt sich mit den Volkszählungen vereini- gen, da bei ihnen meistens nach Stand und Beruf gefragt wird. Doch muß bei einer eigentlichen Ge- werbezählung den Volkszählungslisten ein beson- derer Fragebogen für die Gowerbtreibenden beige- fügt werden, wie es bei der deutschen Volks- und Gewerbezählung vom geschehen ist. Dagegen wurde die treffliche deutsche Verufszählung vom als völlig selbständiges Unter- nehmen durchgeführt.
Bei ihr handelte es sich neben der Ermittelung der Verufsvcrhältnisso der Bevöl- kerung (s. Verufsstatistik) um eine besondere statist. Aufnahme sämtlicher Gewerbebetriebe mit Aus- nahme der Land- und Forstwirtschaft. Die Er- hebung betraf im wesentlichen die obcngenannten Punkte. Es wurden im ganzen 3 609 801 Gewerbe- betriebe gezählt, darunter 3 005 457 Haupt- und 604 344 Nebenbetricbe. Sämtliche Betriebe beschäf- tigten im Jahresdurchschnitt 7 340 789 Personen und zwar 1912 886 oder 26,i Proz. in Kleinbetrie- ben ohne Gehilfen, 2576092 oder 35,i Proz. in Kleinbetrieben mit höchstens 5 Gehilfen, 346 941 oder 4,? Proz. in Mittelbetrieben mit 6 - 10 Per- sonen, 891 623 oder 12,i Proz. in Mittelbetrieben mit 11-50 Personen und 1613 247 oder 22,0 Proz. in Großbetrieben mit mehr als 50 Pn^omn (vgl. auch die Tabellen Deutschland [* 5] und Deutsches Reich, Bd. 5, S. 124,130 k; Fabrik, Bd. 6, S. 499 und 500). Litteratur.
Ernst Engel, Die Reform der Gewerbesteuer im Deutschen Reiche und in den übrigen Staaten von Europa [* 6] und Nordamerika [* 7] (Berl. 1872); ders., Die industrielle Enquete und die Gewerbezählung im Deutschen Reiche und im preuß. Staate (ebd. 1878); ders., Die deutsche Industrie 1875 und 1861(2. Aufl., ebd. 1881); derf., Das Zeitalter des Dampfes in technisch-statist. Beleuchtung [* 8] (2. Aufl., ebd. 1881); ferner: Kollmann, Die gewerbliche Entfaltung im Deutschen Reiche, nach der Aufuahme vom (in Schmollers «Jahrbuch», Jahrgang 11 u. 12, Lpz. 1887 -88); ders., Artikel «Gewerbestatistik» im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. 3 (Jena [* 9] 1892),
S. 1039 fg.; «Statistik des Deutschen Reichs» (hg. vom kaiserl. Statistischen Amt), Neue Folge, Bd. 6 u. 7. Gewerbesteuer (mitunter auch, namentlich in Asterreich, Erwerbssteuer genannt), eine Ertrags- steuer (s. d.), deren Wesen und Aufgabe je nach der Gestaltung des Steuersystems verschieden ist. Als Glied [* 10] eines an die Berufsgliederung anschlie- ßenden Ertragssteuersystems hat sie die Aufgabe, den Reinertrag der selbständigen Gewerbebetriebe zu erfassen, während die liberalen Berufe, die Land- wirtschaft und die Lohnarbeit auszuschließen und gegebenenfalls besondern Steuern vorzubehalten sind.
Ursprünglich trat die Gewerbesteuer als eine Art von jährlich zu entrichtender Gebühr für die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb auf, während gleichzeitig der Zunftzwang aufgehoben wurde. So wurde sie in Frankreich durch'das Gesetz vom welches die Gewerbefreihett proklamierte, als fog. «Oontriliution ä63 pHt6nt68» eingeführt. Ebenso wurde in Preußen bei der Aufhebung des Zunft- zwangs die Berechtigung zum Gewerbebetrieb durch das Edikt vom und das Gesetz vom von der Lösung eines Gewerbe- scheins abhängig gemacht, an welche sich die Gewerbesteuer knüpfte.
Bei dieser Art der Veranlagung der Gewerbesteuer wird selbstverständlich auf die verschiedene Leistungs- fähigkeit der Steuerpflichtigen einige Rücksicht ge- nommen, aber eine wirklich rationelle Verteilung der Last, namentlich im Verhältnis zu den übrigen Steuern, ist nicht zu erwarten. Überhaupt ist die Durchführung der Gewerbesteuer sehr fchwierig, weil die Ermitte- lung des Reinertrags auf große Hindernisse stößt. Eine allgemeine Detlarationspflicht der Steuerpflich- tigen ist schon deshalb nicht möglich, weil die Ge- werbetreibenden Scheu tragen, ihre Geschäftsgeheim- nisse bekannt zu geben.
Auch fehlt es an Mitteln, die Richtigkeit der Deklaration zu prüfen. Man begnügt sich daher in der Praxis damit, die Steilerpflichtigen zur Anmeldung ihrer Betriebe zu zwingen und im übrigen den Reinertrag nach äußern Merkmalen ab- zuschätzen, wie nach dem Umfang des stehenden Kapi- tals (Pferdekraft der Mafchinen, Anzahl der Mahl- gänge bei Mühlen [* 11] u. a.) oder des umlaufenden Kapitals (Zahl und Lobndöhe dn Av^e^er, Größe der Geschäftsumfätze u. s. w.), nach der Größe des Ab- satzes u. s. w. Alle diese Merkmale gestatten freilich keinen sichern Schluß auf die Höhe des Neinertrags; ¶