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zu sein. -
Vgl. Kettle, Ltrik^z cinä aidirrktionL iLond. 1866);
Max Hirsch, [* 1] Normaljtatuten für Eini- gungsämter (2. Aufl., Verl. 1872);
Ferie, Die Ge- Werbegerichte vom Standpunkte ihrer histor.
Ent- Wicklung und praktischen Notwendigkeit (Barmen [* 2] 1873)' von Bojanowski, Unternehmer und Arbeiter nach engl. Rechte (Stuttg. 1877)- Otto, Die Strei- tigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern in Theorie und Praxis iNeuwied 1889);
von Schulze-Gävermtz, Zum socialen frie- den (2 Bde., Lpz. 1890);
Wilb. Stieda, Das Ge- werbegericht (ebd. 1890);
ders., Einigungsämter und Gewerbegericht (im «Handwörterbuch der Staats- Wissenschaften», Bd. 3, Jena [* 3] 1892, S. 37 fg. und S. 950 fg.);
K. Möller und W. Hirsch, Gewerbe- qerichte und Einigungsämter in Deutschland [* 4] und England (Lpz. 1892);
Fuld, Die Gewerbegerickte in Deutschland (in den «Annalen des Deutschen Reichst Münch. 1893); Lautenschlager, Die Reckt- sprcckung im Gewerbegericht (in Schmollers »Jahr- buch für Gesetzgebungu. s. w.", 1893);
Kommentare zu dem Reichsgesetz von Haas (Gott. 1891), Schier (Eass. 1891), Wilhelmi und Fürst (Berl. 1891) u. a. Gewerbegesetzgebung,Gewerbeordnung, Gewerbeverfaffung, der Inbegriff der auf den Gewerbebetrieb bezüglichen gesetzlichen Bestimmun- gen oder staatlichen und polizeilichen Anordnun gen. Die eigentliche Thätigkeit der landesgesetz- lichen Macht der verschiedenen Länder auf dem Ge- biete der Gewerbe beginnt erst in neuern Zeiten. In Deutschland waren schon im 17. Jahrh, mebr- fache Versuche gemacht worden, die Zünfte (s. d.) einzufchränken und ihren Mißbrauchen durch Reichs- verordnungen entgegenzuwirken.
Allein diefe An strengungen waren vergeblich. Es bedürfte eines vollständigen Umschwungs und der Einführung des dem Zunftzwange entgegenstehenden Grundsatzes der Gewerbefreiheit (s. d.).
Die Lehre [* 5] des Naturrechts von der angeborenen Arbeitsfreiheit wurde auch auf die gewerbliche Thätigkeit angewandt und man ge- langte zu der Überzeugung, daß in der Hauptfache der Betrieb eines jeden Gewerbes freigegeben sein müsse. Dieser Umschwung der Anschauungen isttheo retisch durch die Physiokraten und das große Werk von Adam Smith über die Ursachen des Volks- wohlstandes eingeleitet worden. In demselben Jahre, in welchem dieses Wert erschien, wurde die Gewerbefreiheit auf dem ungeheuern Gebiete der nordamerik.
Union in der Deklaration der Mem schenrechte vom auch praktisch einge- siihrt. Die 1775 erfolgte Verbindung des Dampfes mit der Maschine [* 6] zur Dampfmafchine des James Watt vollzog gleichzeitig eine Umwälzung des Ge- werbewesens auf technifchem Gebiete, welche der allgemeinen Einführung der Gewerbefreiheit mehr als alle staatlichen Mahregeln vorgearbeitet hat. Ebenfalls 1776 erfchien in Frankreich, von Turgot veranlaßt, ein Edikt, das die Zünfte abfchäffen sollte.
Indes konnte es Turgot nicht durchführen. Er wurde gestürzt, und erst die Revolution verschaffte den Grundsätzen der Gewerbefreiheit den Sieg. In Deutschland wurde die Gewerbefreibeit zu- nächst überall eingeführt, wo die franz. Fremdherr- schaft bestand. Andcrerfeits aber bildete diese Reform aucheiuenwesentlichenVestandteilderStein-Harden- bergschen Gesetzgebung. Durch die Edikte vom 2. Nov. l^10und 7. Sept. 1811 wurdeder Gewerbebetrieb von der Zugehörigkeit zu einer Zunft oder Innung un- abhängig gemacht, wenn auch die Zünfte als freie Körperschaften bestehen bleiben tonnten.
In den neuen Landesteilen, die 1815 mit Preußen [* 7] verbun- den wurden, blieb die vorhandene Gewerbegesetzgebung zunächst be- stehen, und erst 30 Jahre nachher wurde durch das Gesetz vom eine «Allgemeine Ge- werbeordnung» sür die ganze Monarchie geschaffen. Diese steht auf dem Boden der Gewerbefreiheit und liegt in vielen Stücken der heutigen Reichs-Gewerbe- ordnung zu Grunde. Die namentlich 1848 laut wer- denden Klagen der Handwerker bewirkten eine Ab- änderung im rückläufigen Sinne durch die Verord- nung vom Dieselbe stellte unter anderm als Bedingung des selbständigen Betriebes einer großen Anzahl von Gewerben entweder die Ablegung einer Meisterprüfung oder die Zugehörigkeit zu einer Innung. In einigen kleinern deutschen Staaten war der Zunftzwang nach 1815 wieder in aller Strenge hergestellt worden. In Bayern [* 8] trat an die Stelle desselben das System der Konzessionierung für alle nicht ausdrücklich ausgenommenen Gewerbe.
Nur in der Pfalz behauptete sich die aus der franz. Zeit stammende Gewerbcfreiheit. Seit dem Ende der fünfziger Jahre gewann in Deutschland die Gewerbefreiheit unter dem Einfluß der von dem Volkswirtschaftlichen Kongreß vertretenen Ideen lmmer mehr Boden. Nachdem sie durch das Gesetz vom in Osterreich eingeführt worden, trat sie ferner in Kraft: [* 9] in Nassau in Bremen [* 10] in Oldenburg [* 11] im Königreich Sachfen in Württemberg [* 12] in Baden [* 13] in ^achfen-Weimar-Eifenach, Sachfen-Meiningen und Fürstentum Waldeck [* 14] im Herzog- tum Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Altenburg in Frankfurt [* 15] a. M. in Braunfchweig in Schwarzburg-Ruool- stadt 1. Okt.'i864, in Hamburg [* 16] in Schwarzburg-Sondershaufeni.
Jan. 1866, inLübeck I. Jan. 1867, in Bayern Die Ge- werbeordnungen mehrerer deutscher Einzelstaaten, z. B. von Bremen und Sachsen, [* 17] sind in mehrern Punkten sehr radikal vorgegangen. Die bremische Verordnung beschränkte sich auf fechs Paragraphen, welche die frühern Privilegien einfach aufheben und l die gewerblichen Grundfreiheiten und Vertrags- rechte mit wenigen Worten feststellen. Nach der Gründung des Norddeutschen Bundes war dieHerstellung eines gemeinschaftlichenGewerbe- rechts eine der ersten Aufgaben der Gesetzgebung desselben.
Nachdem schon ein sog. Notgewerbegesetz erlassen worden war, kam 21. Juni 1869 die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund zu stände, die 1871 und 1872 für die süd- deutschen Staaten in Kraft gesetzt wurde, seit auch für Elfah-Lothringen. Dies Gesetz blieb als Grundlage und Hauptgewerbegesetz bestehen, erhielt jedoch in der Folge erhebliche Änderungen und Zu- sätze namentlich durch das Neichsgesetz vom (die gewerblichen Hilfskassen betreffend); durch das Gesetz vom das die Arbeiter- und Lehrlingsverhältnisse einer strengern Ordnung unterwarf; durch die Gesetze vom und vom welche schärfere Bestim- munaen über einige der nicht ganz freien Gewerbe enthalten;
durch das Gefetz vom das den (nicht obligatorischen) Innungen größere Reckte einräumt;
durch das Gesetz vom I.Iuli 1883, welckes namentlich den Gewerbebetrieb im Umher- ziehen strenger reglementiert;
durch das Gesetz vom 62' ¶