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histor. Kommentar" (3 Bde., ebd. 1820 21; Bd. 1, 2. Aufl. 1829). Anregend waren seine Arbeiten über die maltesische (1810) und die samaritanische (1815 - 24) Sprache [* 1] und Litteratur, sowie die «^i-ip- 1^3.6 1inßU3.6HU6 IQ06Iij»H6 IN0NUM6M3. huot- Huot 8up6r8UQt" (3 Tle., Lpz. 1837). -
Vgl. Haym, Gesetz. Eine Erinnerung für seine Freunde (anonym, Verl. 1843);
H. Gesenius, W. ein Erinnerungs- dlatt an den 100jädrigen Geburtstag (Halle [* 2] 1880).
Gesenk, [* 3] Schacht von geringerer Teufe, am Harz auch die Schachtsohle. ^ Gesenkschacht, untt'r der Sohle eines andern Grubenbaues, nicht zu Tage gebender oder auslaufender, blinder Schacht. Gesenk nennt man eine zur Anfertigung von Schmiedestücken mit scharf begrenzten Flüchen die- nende gusistählerne oder auch gußeiserne, selten schmiedeeiserne Hohlform, deren Innenfläche der Außenfläche des herzustellenden Stücks entspricht. Man unterscheidet einfache Gesetz, deren oberer Ab- schluß durch die Bahn des Schmiedehammers ge- bildet wird, doppelteG., die aus Ober-und Nnter- gesenk bestehen, und endlich die principiell gleich- artigen mehrteiligen Gesetz (Matrizen oder Mo- delle), die zur Verfertigung großer und komplizierter Schmiedestücke mittels Schmiedepressen (s.d.) dienen.
Sie bestehen ebenfalls aus Ober- und Nntergesent, von denen letzteres jedoch, um das Herausnehmen des fertigen Schmiedestücks zu ermöglichen, in meh- rere Teile zerlegbar angeordnet ist. Das gewöhn- liche, einfache oderUntergesenk erhält einen vier- kantigen Zapfen [* 4] und wird damit in ein viereckiges Loch der Amboßbahn gesteckt. Das Obergesenk wird entweder mit einem Stiel versehen und wie ein Setzhammer gebandhabt, oder bei Anwendung von Schmiedemaschinen statt der Hammerbahn in den Kopf oder Bär eingesetzt. Um eine Verschie- bung des obern Gesetz gegen das untere zu verhindern, versieht man das letztere mit einem vorstehenden Rande, in den sich das Obergesenk hineinlegt.
[* 3] Fig. 1. [* 3] Fig. 2. [* 3] Fig. .V Vorstehende [* 3] Figuren zeigen einige der gebräuch- lichsten Gesetz, von denen [* 3] Fig. 1 ein solches zur Her- stellung cylindrischer Stäbe mit Bund, [* 3] Fig. 2 eins zum cylindrischen Ansetzen, [* 3] Fig. 3 eins zur Ver- fertigung sechslantiger Schraubenmuttern darstellt. Die in Schmiedewertstätten am häufigsten zur An- wendung kommenden einfachen Gesetz vereinigt man (jetzt seltener als früher) in dem sog. Gesenkblock, einen: Gußeisen- oder Gußstahlstück von der Form eines halben Würfels, dessen vier schmale Seiten mit Einschnitten der verschiedenen Querschnitts- formen und dessen zwei große Flächen mit ver- schieden großen kreisförmigen, quadratischen und oblongen durchgehenden Offnungen versehen sind.
Gesenkblock, s. Gesenk (in der Schmiedekunst). [* 5] Gesenke, M ä h r i s ch e s, s. Mähren [* 6] und Sudeten. Gesenkschacht, s. Gesenk (bergmännisch). Geser (Gaser, Gazara), kanaanit. Königs- stadt, die ein ägypt. König eroberte; Salomo, der sie von diesem als Mitgift erhielt, machte sie zur Grenz- festung gegen die Philister (1 Kön. 9,i5fg.). In den Makkabä'ertriegen wurde Gesetz aufs neue judaisiert. Es lag an der Stelle des heutigen Tell Dschezer. Geserichfee, See auf der Grenze der Reg.-Bez. Königsberg [* 7] und Marienwerder, [* 8] in 100 in Höhe, ist unregelmäßig gestaltet, 38 kni lang, bis 6 km breit und bedeckt 42 Weinsdorfer Kanal, [* 9] welcher den Gesetz mit dem Ewing- see (Saalfcld) verbindet; von der Nordostspitze bis Deutsch-Eylau reicht die obere Schiffahrtslinie des Elbing-Oberlä'ndischen Kanals (s. d.). Gesetz, eine allgemeine Regel des Geschehens.
Man spricht von Naturgesetzen, ir^cqnn Mde- stimmte natürliche Folgen eintreten, wenn gewisse Bedingungen gegeben sind; von Dentgesetzen, insofern man beim Denken nach festen Regeln ver- fährt (s. Begriff und Kausalität): von Sitten- gesetzen, insofern man sein Handeln nach Regeln einrichtet, deren Verletzung uns den eigenen und fremden sittlichen Tadel zuzieht (s. Ethik). Vor- nehmlich versteht man unter Gesetz dieStaatsgesetze, das sind die allgemeinen Regeln, welche der zur Regelung des Rechts erläßt.
Den Gegensatz von in diesem Sinne bilden einerseits die von der gesetzgebenden Gewalt für den einzelnen Fall getroffenen Verfügungen (Dispenfationen, Pri- vilegien), andererfeits das Gewohnheitsrecht (s. d.). Bisweilen faßt man Gesetz weiter, indem man dar- unter auch das Gewohnheitsrecht mit versteht -man versteht dann unter Gesetz jede Rechtsnorm, so z. B. die Deutsche [* 10] Civilprozehordn. §. 512 be- züglich der Revision (s. d.) -, bisweilen enger im Gegensatz zur Verordnung (hierüber sowie über die Entstehung der Gesetz s. Gesetzgebung).
Die Gesetz erstrecken sich auf den ganzen Umfang des Rechts, das öffentliche und das Privatrecht, das Verfahren vor den Gerichten und öffent- lichen Behörden und den Erwerb, den Inhalt und Schutz der Rechte im einzelnen, die Ein- richtung der Behörden und ihre Zuständigkeit, die Justiz und die Verwaltung, die Kirche, die Kreise [* 11] und die Gemeinden, die öffentliche Wohlfahrt und die öffentlichen basten u. s. w. Aus dem Gesetz lassen sich die in demselben aus- gesprochenen oder in demselben enthaltenen Rechtssätze entwickeln.
Die korrekte Gewin- nung dieser Rechtssätze, die Darstellung der- selben in ihrem syftematischcnZusammenhange, die Aufdeckung der Widersprüche und die dar- aus zu ziehende Folgerung, die Nachweisung des Verhältnisses späterer Gesetz zu frühern, des Verhält- nisses von Reichsgesetzen zu Landesgesetzen, das ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft. Das Gesetz enthält Bestimmungen, welche gebieten, verbieten, erlauben; berechtigen und verpflichten oder den Eintritt von Rechten und Pflichten ablehnen, letzte- res z. B., wenn Parteien eine/l Vertrag ohne die gesetzlich vorgeschriebene Form, oder wenn sie ein Differenzgeschäft abgeschlossen haben. Auch giebt ¶