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Zcugenbeweis aus und läßt nur den Beweis durch die über die Gesellschaft errichtete Urkunde zu. Soweit die von den einzelnen Gesellschaftern eingebrachten Sachen, namentlich Grundstücke, zu gemeinschaftlichem Eigen- tum gemacht werden sollen, sind die bei solchem Er- werb allgemein vorgeschriebenen Formen zu wahren. (Preuh. Allg. Landr. §. 199.) Über die Verhältnisse der Gesellschafter unterein- ander bestimmt an erster Stelle der Gesellschafts- vertrag, soweit derselbe uicht verfügt, das Gesetz.
Danach hat jeder Gesellschafter einen Veitrag zu leisten; die Beiträge können nach Art und Größe ungleich sein, in Geld, Sachen, Forderung oder Ar- beit bestehen. Ist nichts anderes vereinbart, so sollen die Beiträge gleich sein und in der Art und in dem Umfange geleistet werden, wie es der Ge- sellschaftszweck fordert. Indessen kann kein Gesell- schafter von den übrigen gezwungen werden, den ursprünglich vereinbarten Beitrag zu erhöhen: nur kann er, wenn der gemeinsame Zweck ohne weitere Beiträge nicht erreicht werden kann, von den zur Er- böhung bereiten übrigen Gesellschaftern nach Preuß.
Allg. Landrecht,nun Austritt angehalten werden. Der zum Betriebe eines gemeinschaftlichen Geschäfts zu- sammengetragene Fonds ist nach Preuß. Allg. Landr. ß. 198 von der Zeit des geschlossenen Vertrags an als gemeinschaftliches Eigentum anznfehen. Ist im Vertrage über den Anteil des einzelnen am Gewinn und Verlust nichts bestimmt, so sollen die An- teile nach Preuh. Allg. Landr. §§. 244, 251-258, dem Österr. Gesetzb. §. 1193, dem ^oäß civil Art. 1853 den Beiträgen entsprechen, nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1365, Schweizer Obligationenenrecht Art. 530, dem Deutschen Entwurf §. 647 und dem gemeinen Recht aber gleiche fein. Im übrigen kön- nen die Anteiledes Gesellschafters am Gewinn andere sciu als am Verlust; es kann auch verabredet sein, daß ein Gesellschafter nur am Gewinn und nicht am Verlust beteiligt sein soll, nach Schweizer Obli- gationenrecht Art. 531, sofern er zu dem gemein- samen Zweck Arbeit beizutragen hat. Ein Vertrag, welcher dem einen allen Gewinn, dem andern allen Verlust von der Gesellschaft zuweist - 8oci6w8 loonina - ist nach gemeinem Recht ungültig; nach Preuß.
Allg. Landr. ß. 245 foll er als Schenkung beurteilt werden, wenn er aber als solcher nicht be- stehen kann, Gewinn und Verlust nach gesetzlichen Regeln verteilt werden (ß. 246). Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. ß. 1362 ist ein Vertrag, nach welchem ein Teilhaber am Verlust teilnehmen soll, ohne einen Ge- winn zu haben, nicht als Gesellschaftsvertrag zu be- trachten. Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Ver- lust vereinbart, so gilt die Vereinbarung für beides. Gesellschaftsbeschlüsse können nur mit Einwilli- gung aller Gesellschafter gefaßt werden, ^oll ver- tragsmäßig die Stimmenmehrheit entfcheiden, so ist im Zweifel die Mehrheit nach der Personcn- zahl zu berechnen (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1367; Schweizer Obligationenrecht Art. 532; Prenß. Allg. Landr. §. 209, nach welchem jedoch auch ohne besondere Verabredung Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, wenn sich die Gesellschafter nicht eimgen).
Die Gefchäftsführung soll, wenn etwas anderes nicht bestimmt ist, nach Preuß. Allg. Land- recht, nach Sächs. Nürgerl. Gesetzbuch und nach dem Deutschen Entwurf den sämtlichen Gesell- schaftern gemeinschaftlich sein; jedoch braucht nach Allg. Landrecht, wer sich nur zu pekuniären Leistungen verpflichtet hat, nur zu Handlungen zugezogen zu werden, die dem Gesellschaftöver- trage fremd sind. Nach ^oäs civil Art. 1859 und Schweizer Obligationenrecht Art. 533 u. 534 kann jeder Gesellschafter ohne Mitwirkung der übri- gen handeln; doch kann jeder Mitgesellschafter die Handlung durch feinen Widerspruch hindern.
Steht einem oder mehrern Gesellschaftern die Geschäfts- führung uach dem Vertrage zu, fo kann dieselbe nach neuern Gesetzen aus wichtigen Gründen, na- mentlich wegen grober Pflichtwidrigkeit, widerrufen werden (Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1368; Schweizer Obligationenrecht Art. 539; ^oäs civil Art. 1856; Deutscher Entwurf §. 638). Kein Gesellschafter darf zu feinem besondern Vor- teil Geschäfte betreiben, durch welche der Zweck der Gesellschaft ganz oder teilweise vereitelt wird; jeder Gesell- schafter hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorg- falt anzuwenden, welche er in eigenen Angelegen- heiten anwendet. Er hat herauszugeben, was er in Gesellschaftsangelegenheiten eingenommen bat, und Gefellfchaftsgelder zu verzinfen, welche er in eige- nem Nutzen verwendet hat.
Über die Geschäfte, welche er für die Gesellschaft führt, hat er Rechenschaft zu geben, kann aber feinerfeits Erstattung der Aus- lagen und Befreiung von den im Interesse der Gesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten bis auf feinen An- teil fordern. Haben die Gefellschafter durch einen legitimierten Vertreter mit einem Dritten kontra- hiert, so haften die einzelnen Gesellschafter dem Dritten uach gemeinem Recht solidarisch; nach Preuß. Allg. Landrecht und nach Schweizer Obliga- tionenrecht ebenso aber auch dann, wenn sie zusam- men persönlich kontrahiert haben, während sie in diesem Fall nach gemeinem Recht, nach Sächs. und Österr.
Bürgert. Gesetzbuch in jedem Falle nach ibren Gesellschaftsanteilen (aber nicht bloß mit diesen), nach franz. Recht in jedem Falle nach glei- chen Teilen haften sollen. Der Deutfche Entwurf folgt letzterm Rechte. Die Gesellschaft wird anfgelöst, wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen ist, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist; nach gemeinem Recht, nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch, dem Ooäs civil, den: Schweizer Öbligationenrecht durch den Tod auck nur eines Gesellschafters, wenn nicht im voraus bestimmt war, daß die Gesellschaft mit den Erben fort- gesetzt werde;
eine Bestimmung, welche nach röm. Recht ungültig ist.
Das Preuß. Allg. Landr. tz. 278 hat für diefen Fall viele Unterscheidungen; bei Gesellschaft, deren Zweck nicht im Betriebe eines ge- meinschaftlichen Geschäfts besteht, soll durch den Tod eines Gefellfchafters nichts geändert werden. Auch das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1206 fg. hat detaillierte Bestimmungen. Die Gesellschaft findet fer- ner ein Ende durch Konkurs eines Gesellschafters, Ablauf [* 1] der Zeit, auf welche sie geschlossen, und durch Kündigung. Diese ist nach gemeinem Recht auch vor Ablauf der Zeit gestattet.
Liegen aber in solchem Falle keine guten Gründe vor, so befreit man sich nicht von dem Mitgesellschafter, aber man befreit diefen von sich, d. h. man hat von den laufen- den Geschäften den weitern Verlust zu tragen ohne Anspruch auf Gewinn. Eben dasselbe gilt bei arg- listiger Kündigung, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen war. Die neuern Gesetze lassen die Kündigung bei nur aus unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit'geschlossenen Gesellschaft zu, sonst nur aus wich- tigen Gründen. Nach Beendigung der Gesellschaft erfolgt die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern ¶