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lassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Geschäftsgeheimnis.
Die Geheimhaltung von Bezugsquellen und von Knnden, geschäftlichen, die Produktion fördernden Hantierungen und Ver- fahrensarten, welche aus dem Fabrikat nicht oder nur schwer zu erkennen find, kann einem gewerb- lichen Unternehmen erhebliche Vorteile vor Kon- kurrenten sichern. An dem Schntze solcher Geheim- haltung hat freilich die Allgemeinheit kein Interesse, und da es überdies Wege giebt, dem Erfinder die Ausbeutung einer wirklichen Erfindung mit dem Erfolge zu sichern, daß nach Ablauf [* 1] der gesetzlichen Zeit auch die Allgemeinheit einen Nntzen bat, so wird die Gesetzgebung schwerlich geneigt sein, die Verletzung des Geschäftsstil, insonderheit des Fabrikgeheim- nisses, allgemein unter Strafe zu stellen.
Was an der Verletzung des Geschäftsstil verwerflich ist, das ist der Vertrauensbruch, dessen sich Bedienstete oder Ar- beiter des Geschäftsherrn fchuldig machen, wenn sie mit Kenntnis davon, daß der Gefchäftsherr auf die Geheimhaltung Wert legt, das Geschäftsstil an Dritte ver- raten' ferner die unlautern Mittel der Verführung und Bestechung, welche Konkurrenten anwenden, um sich zur Venachteilignng des Geschäftsinhabers in den Besitz von dessen Geschäftsstil zu setzen.
Wo ein sol- cher Thatbestand festgestellt wird, steht dem be- nachteiligten Geschäftsinhaber ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den ungetreuen Bedienstelen oder Arbeiter wie gegen den Dritten aus dem Grunde der Arglist zu.
Auch suchen sich Geschäfts- inhaber gegen derartige Benachteiligungen durch Vorbedingung von Konventionalstrafen zu sichern. In jedem Falle ist es rätlich, wenn der Geschäfts- inhaber beim Engagement, dem Dienstmietvertrage oder dessen Erneuerung sich ausdrücklich die Ge- heimhaltung desjenigen, was von ihm als Geschäftsstil jetzt oder später bezeichnet wird, versprechen läßt. - Die Deutsche [* 2] Civilprozeßordn. §. 348 berechtigt zur Verweigerung des Zeugnisses in Civilprozesisachen Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Thatfachen anvertrant sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Beziehung ans die Thatsachen, auf welche die Verpflichtung znr Verschwiegenheit sich bezieht. - Die Betriebs- genossenschaften sind nach dem Unfallversicherungs- gesetz vom und dem Gesetz vom befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften in den einzelnen Geschäften zu überwachen.
Be- fürchtet der Vetriebsunternehmer die Verletzung eines Fabrik- oder Betriebsgeheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen infolge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Genossenschaft, fo kann er nach jenen Gesetzen die Besichtigung dnrch andere Sachverständige be- anspruchen.
Die Gewerbeaufsichtsbeamten (s. d.) sind nach der Gewerbeordn. §. 139d (Gesetz vom vorbehaltlich der Anzeige von Ge- setzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Ve- triebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten. (S. Geheimhaltung.) Geschäftsordnung, der Inbegriff der Normen, nach denen eine Mehrbeit von Personen (eine Körper- schaft, z.V. ein Magistrat, oder eine Versammlung: Parlanient, Gemeindevertretung, Generalversamm- lung, Kongreß u.dgl.) bei ihren Beratungen und Ab- stimmungen zu Werke geht.
Eine solche Geschäftsstil kann ein.' geschriebene sein, sie kann sich auch durch die Praxis herausgebildet haben (wie in der Hauptsache die des cngl. Parlaments), oder man kann die allgemein anerkannten parlamentarischen Formen zur Grund- lage einer Geschäftsstil nehmen.
Die Geschäftsstil der parlamentarischen Versammlungen kann durch Gesetz gegeben sein, wie in Bayern, [* 3] Sachsen, [* 4] Hessen [* 5] und mehrern andern deutschen Staaten, oder der Autonomie der Körper- schaft felbst überlassen sein, wie im Neich, in Preu- ßen, Württemberg [* 6] und andern Staaten. Im letztern Falle hat sie bei Wahlkörpern formelle Geltnng nur für diejenige Legislaturperiode, in welcher sie beschlossen worden ist.
Die neugewählte Kammer pflegt aber die bisher beobachtete Geschäftsstil entweder aus- drücklich zu adoptieren oder stillschweigend dnrck thatsächliche Befolgnng zu genehmigen. In dieser Weise gilt die Geschäftsstil des Deutschen Reichstags vom Die geltende Geschäftsstil des Bundesrates ist vom (nicht publiziert).
Die Geschäftsstil regelt, falls eine solche zu erfolgen hat, die Wahl der Präsidenten, Viceprä'sidenten, Schriftführer u. s. w., die Wahlprüfungen, die Behandlung der Vorlagen, die Bildung von Kommissionen und Ab- teilungen, die Aufrechthaltung der Ordnnng im Haufe, die Rede- und Abstimmungsordnung, die Disciplinargewalt im Hause und, sofern dies ver- fassnngsmäßig zulässig ist, das Verfahren behufs Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlungen.
Geschäftspapiere (frz. Mpi6r8 ä'^Mires), auf welche die im Art. 5 des Weltpostvertrags bewilligte ermäßigte Taxe Anwendung findet, sind alle Schrift- stücke und Urkunden, die ganz oder teilweife mit der Hand [* 7] geschrieben oder gezeichnet und nicht die Eigen- schaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespon- denz haben, als Prozeßakten, von öffentlichen Be- amten anfgenommene Urkunden jeder Art, Fracht- briefe oder Ladescheine, Rechnungen, die verschiede- nen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abfchriften oder Auszüge außergerichtlicher Ver- träge, gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestem- peltem Papier geschrieben, handschriftliche Parti- turen oder Notenblätter, die abgesondert versandten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, Militär- pässe und Überweisungs-Nationale militärpflichtiger Personen u. s. w. Sie werden, wenn sie auf der Adresse als Geschäftsstil bezeichnet sind, im Weltpostverein zu der ermäßigten Taxe für Druckfachen befördert.
Das Porto beträgt 5 Pf. für je 50 F, mindestens aber W Pf.; sie sind bis zum Meistgewicht von 2 KZ zu- lässig.
Sendungen mit Geschäftsstil unterliegen, was die Form und die äußere Beschaffenheit betrifft, den für die Druckfachen geltenden Vorschriften. Im innern Verkehr Deutschlands [* 8] und im Verkehr mit Österreich-Ungarn [* 9] einschließlich Bosnien [* 10] nnd Herzegowina, sowie im innern Verlehr der Schweiz [* 11] macht man keinen Unterschied zwischen Geschäftsstil und per- sönlicher Korrespondenz;
es wird daher hier für alles Geschriebene (soweit es nicht Beilage zu Korrektur- bogen ist, s. Drucksachensendungen) das gewöhnliche Brief- oder Paketporto erhoben. Geschäftsreisender, s. Handlungsreisender.
Geschäftssprache, die Sprache, [* 12] in der die Ge- schäfte bei den Behörden zu behandeln sind. Im Mittelalter war die Geschäftsstil meist die lateinischem neuerer Zeit ist es die Landessprache. In Staaten mit ver- schiedener Nationalitätwird siedurch Gesetz bestimmt. Gefchäftsstil, der bei Geschäften in öffentlichen oder Privatangelegenheiten gewöhnliche Stil. Er ¶