harmonische
Begleitung zu sein. Die ausführlichsten
Bücher über den Generalbaß sind von Heinichen und Mattheson um 1730, von Marpurg
und
Daube um 1760, später von Kirnberger und
Türk geschrieben. Die frühesten sind die inhaltreichsten; je weiter man sich
von der alten Praxis entfernte, um so leerer wurde die zahllose Menge der
Schriften, die u. d. T. Generalbaß
erschienen ist. Aber die eigentliche Schule für Generalbaß als Kunst der
Begleitung bilden die großen
Meister, von denen hierin jeder
seine Eigentümlichkeiten hat, deren Bewahrung allein ihre Werte zu voller Wirkung kommen läßt.
eine 1723 von
Friedrich Wilhelm Ⅰ. von
Preußen
[* 2] geschaffene Verwaltungsbehörde
für
Inneres und
Finanzen. Es beruhte auf der
Vereinigung des von dem
Großen Kurfürsten errichteten Generalkriegskommissariats
mit dem Oberdomänendirektorium, der Hofkammer, Schatullverwaltung, dem Generalpostmeisteramt u. a.
Behörden und bestand aus 5, später aus 9 Ministern, die gewisse Sachen gemeinschaftlich behandelten, im übrigen aber
einzelnen, nach Sachen oder
Provinzen verteilten Departements vorstanden.
Schlesien
[* 3] hatte einen eigenen,
von dem Generaldirektorium unabhängigen Provinzialminister. –
Vgl. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (Lpz. 1889).
(Generalprofoß,Feldgewaltiger), im spätern Mittelalter und
bis in das 17. Jahrh.
hinein das Haupt der Heerespolizei, der Vorgesetzte aller Profossen, ihrer
Trabanten, der Stockmeister, Steckenknechte und
Scharfrichter. In frühern
Zeiten hatte er die Verpflichtung, mit einem Gefolge von Reitern, Bütteln und
Henkern im
Bezirk des
Lagers oder der Quartiere umherzureiten und Ordnung zu halten. Mannschaften, die er beim Plündern fand,
hatte er sofort hängen zu lassen; später hatte er nur das
Recht, arretieren zu lassen.
In den spätern
Zeiten wurde die
Stellung
vielfach von einem
Stabsoffizier hohen Ranges bekleidet.
in
Deutschland
[* 4] ein
General, der in Kriegszeiten oder bei drohenden
Unruhen den
Oberbefehl über ein bestimmtes Gebiet (z. B. eine eroberte
Provinz) und alle darin stehenden Streitkräfte erhält. – Ähnliche
territoriale Bedeutung hat dieser
Titel auch in den andern
Armeen. – In
Rußland steht ein Generalgouverneur (fast immer ein
General) an der
Spitze der ganzen
Verwaltung einer Gruppe von mehrern Gouvernements; nicht zu verwechseln hiermit ist die
Stellung der Oberbefehlshaber der
großen Militärbezirke; dieselben können allerdings neben ihrem militär.
Kommando auch Generalgouverneur des betreffenden Gebietes sein.
eine durch
Friedrich Wilhelm Ⅰ. in Ostpreußen
[* 5] eingeführte
Abgabe, welche eine gerechtere Verteilung
der
Steuer herbeiführen und an
Stelle der vielen ständischen eine einzige Grundsteuer setzen sollte,
wobei der adlige Grundbesitz erheblich stärker belastet, der mittlere und kleinere entlastet wurde.
Bei der Besitzergreifung
Westpreußens durch
Friedrich Ⅱ. wurde der Generalhufenschoß auch hier eingeführt.
das an allen
Bestandteilen des Vermögens einer
Person bestehende Pfandrecht. Die vertragsmäßige
Bestellung einer Generalhypothek, welche nach röm.Rechte zulässig war, ist jetzt meist auch in den Gebieten des gemeinen
Rechts nicht mehr zugelassen (Specialitätsprincip) und, soweit sie sich auf
bewegliche Sachen bezieht, durch §§. 40 und 41 der
Konkursordnung sowie §. 14 des Einführungsgesetzes in ihren Wirkungen eingeschränkt. Was die auf Gesetz beruhenden Generalhypothek anlangt,
so sind an
Stelle dieser dem Realkredit als höchst nachteilig erkannten
Rechte in einer Reihe von
Staaten
(Bayern,
[* 6]
Sachsen,
[* 7]
Württemberg,
[* 8] Hessen)
[* 9] gesetzliche
Titel zur
Hypothek getreten mit der Wirkung, daß der auf diese
Weise zu sichernde
Gläubiger die Eintragung einer
Hypothek unabhängig vom Willen des Schuldners erlangen kann. Die preuß. Grundbuchgesetze
und deren Nachbildungen, sowie die mecklenb. Gesetze gewähren solche
Titel nicht. Im franz.
Rechte kommen
noch gesetzliche Generalhypothek (des Mündels am Vermögen des Vormundes, der Frau am Immobiliarvermögen des
Mannes) und auch richterliche
Generalhypothek am gesamten Immobiliarvermögen vor.
(lat. generalĭa), allgemeine Angelegenheiten, im Gegensatz zu Specialsachen;
auch die allgemeinen Fragen (über
Alter,
Stand u. s. w.), welche einer
Person bei der gerichtlichen Vernehmung
zunächst vorgelegt werden, bevor auf die Sache selbst eingegangen wird.
im deutschen
Heere eine ständige
Behörde, der die obere Leitung der Angelegenheiten
einer Waffe, einer
Branche u. s. w. unterstellt ist. So besteht eine Generalinspektion der Fußartillerie,
eine Generalinspektion des Ingenieurkorps und der Festungen, eine Generalinspektion des Militärerziehungs-
und Bildungswesens. Jeder Generalinspektion steht ein
Generalinspecteur vor, dem ein
Stab
[* 13] von
Adjutanten beigegeben ist. Im
Kriege wird außer
den genannten noch einGeneralinspecteur des Etappen- und Eisenbahnwesens ernannt. (S. Etappenlinien.)
In andern
Staaten, z. B. in
Frankreich, heißt Generalinspektion die zu bestimmten
Zeiten sich wiederholende Inspizierung der Truppenabteilungen
und Militäretablissements; die hierzu beorderten
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