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losigkeit einer Sache oder Leistung, de^ Eintritts eines gewissen Erfolges, der Leistungsfähigkeit einer Person, verbunden mit der Übernahme der Ge- fahr, daß sich die Wirklichkeit anders verbalte als die Zusicherung, also mit dem Versprechen, für diesen ^all den, welchem die Zusicherung erteilt ist, schadlos halten zu wollen. Es fällt unter diesen weiten Begriff z. B. der Kreditauftrag, wodurch die Gefahr übernommen wird für den Kredit, welchen der andere Kontrahent einem Dritten gewähren werde. Zu einer Garat kann ein Kontrahent dem an- dern aber auch ohne ausdrückliche Zusicherung nack dem Gesetz verpflichtet sein, z. B. der Verkäufer dem Käufer für nicht offenbare Mängel nach dem Edikt der Adilen.
Eine Prozehpartei, welche für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Recht? streits einen Anspruch auf Gewährleistung oder schadlos Haltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, kann nach der Deutschen Civilprozeh- ordnung dem Dritten gerichtlich den Streit verkün- den, der dann zu weiterer Streitverkündung befugl ist; z. B. der von einem andern auf Herausgabe der gekauften Sache belangte Käufer seinem Verkäufer. (S. Etreitverkündung.) Nach franz. Reckt (wie auck nach der frühern bayr. Prozehordnung) kann er da mit die Klage auf Gewährleistung oder schadlos baltung gegen den Dritten verbinden. Dieser ist verpflichtet, bei dem Gericht des anhängigen Pro- zesses sich einzulassen. Der Prozeß über die Pflickt zur Gewährleistung oder Schadloshaltung wird mit dem «Hauptprozeß» zusammen verhandelt. Einc solche Klage heiftt G ar anriet lag e. In die Deutschc Zivilprozeßordnung ist dieses Institut nicht auf genommen. - Garantieverträge werden na mentlich abgeschlossen, um geplante Unternehmun gen zu unterstützen. Die Garanten übernehmen z. B. das Risiko, stehen für den Ausfall der etwa durch eine Ausstellung erwachsenden Kosten ein. Der Staat leistet bisweilen Zinsgarantie für die An- leihe einer Korporation oder armer Gemeinden, auck für die Aktien von gewissen Privatbahnen [* 1] (s. Eisen- bahnsubvention). -
Vgl. Stammler, Der Garan- tievertrag (im «Archiv für die civilistische Praxis», Bd. 69, Freib. i. Vr. 1885).
Garantiegesetz, das Don der ital. Kammer genehmigte und 13. Mai von der ital. Regierung veröffentlichte Gefetz, durch das nack Einverleibung Roms und der Reste des Kirchen- staates in Italien [* 2] die Stellung des Papstes als eines unabhängigen Souveräus gesichert und dessen Verbleiben in Rom [* 3] erleichtert sowie überhaupt die Unabhängigkeit der Kirche vom Staate im ganzen Königreich in dem hohen Maße, wie sie Eavour (s. d.) in Aussicht genommen hatte, verbürgt, die gesuchte Verständigung mit der Kurie aber nicht erreicht wurde.
Dieses Gesetz gewährleistet dem Papste alle Vorrechte eines Souveräns, insbesondere die Heiligkeit und Ilnverlctzlichkeit seiner Person, be- dielt ihm das Recht auf Haltung einer Leibwache, auf Empfang und Beglaubigung von Gesandten und auf Haltung eines besondern Post- und Telegraphen- amts behufs seines freien und sichern Verkehrs mit auswärtigen Mächten, Nuntien und andern kirch- lichen Würdenträgern Italiens [* 4] und des Auslandes vor, unterstellte die Unterrichtsanstalten für Bil- dung von Geistlichen der ausschließlichen Botmäßig- keit des Papstes, garantierte die Freiheit der Kon- zilien und Konklaven und sicherte dem Papste die Exterritorialität des Vatikans und Laterans, deren Museen, Bibliotheken und Kunstgegenstände jedoch für Nationaleigentum erklärt wurden, mit den zu- gehörigen Gütern und Gärten und des Land- sitzes Eastelgandolfo, sowie eine Iabresrente von 3 225000 Frs. zu. Im thatsächlichen Besitze der in dem Garat ihm zuerkannten Gebiete verbleibend, lehnte Pins IX. iu der Encyklika vom die offizielle Annahme diefes Gesetzes und insbesondere den Empfang der in demselben ihm zugesprochenen und nun seit 1871 von der Regie- rung aufbewahrten Jahresrente ab und beschränkte seine Hofhaltung auf den Vatikan. [* 5] In derselben Stellung als «Gefangener im Vatikan» verharrt anch Papst Leo Xlll. ' Garantieren, soviel wie bürgen, Gewähr oder Garantie (s. d.) leisten.
Garaschanin, Iliia, serb. Staatsmann, geb. zu Garaschi, einem Dorfe des Kreises Kragujevac, begann seine Lanfbahn als Zoll- beamter unter dem Fürsten Milosch Obrenowitsck. Nach dessen Sturze (1839) mußte er als Anbänger der damaligen Opposition aus dem Lande gehen. Unter dem Fürsten Alexander Karadjordjewitsch 1844 zum Minister des Innern ernannt, blieb er seitdem einer der leitenden Staatsmänner Serbiens und erwarb sich grohe Verdienste durch seine Org^- nisations- und Reformarbeiten. 1852 gelangte er an die Spitze der Verwaltung, wurde jedoch 1854 wegen seiner neutralen Politik während des Krim- krieges vom Fürsten entlassen, um 1857 wieder Mi- nister des Innern zu werden.
Unter der zweiten Re- gierung des Fürsten Milosch (1858-60) zog sich Garat ins Privatleben zurück, leitete aber dann unter Fürst Mickael 1862-67 als Ministerpräsident die aus- wärtigen Angelegenheiten. Er starb in Belgrad. [* 6] Sein Sohn, Milutin Garat, geb. zu Belgrad, besuchte die Hochschule daselbst, dann das Polytechnische Institut in Paris [* 7] und studierte hierauf die Kriegswissenschaften zu Metz. [* 8] Als Offi- üer zurückgekebrt, trat er nach der Ermordung des Fürsten Mickael Obrenowitsch 1868 ins Privatleben znrück, bis ibn der 1876 gegen die Türkei [* 9] ausgc- brockene Krieg in die Reihen der .stampfenden rief. Er winde verwundet und nahm nach beendeten: Feldzuge als Major den Abfchied.
Da er als Mit- glied der Nationalversammlung zu den ersten Füh- rern der Opposition gegen Ristitschs Re'gime ge- hörte, wurde er im Okt. 1880 Minister des Innern im Ministerium Pirotschanatz. Im Okt. 1883 trat er mit dem ganzen Kabinett zurück, wurde aber nach der Niederwerfung der Rebellion in den östl. Kreifen Serbiens im Febr. 1884 Ministerpräsident. Der mißliche Ausgang des Feldzugs gegen Bulgarien [* 10] veranlaßte indes im Verein mit finanziellen Schwie- rigkeiten im Juni 1887 abermals seinen Rücktritt. Garat gehört zu den Führern der Fortschrittspartei.
Als solcher zeigte er sich dem Staatsstreich des Kö- nigs Alexander I. günstig, der die Herrschaft der Liberalen stürzte. Die neue Regierung ernannte ihn Mai 1894 zum Gesandten in Paris. GaVat(spr.-rah), Dominic,ueIoseph,Gras,fran^'. Politiker, geb. zu Bayonne, hatte sich durch Elogen auf den Kanzler L'Höpital, den Abt Suger, Fontenelle und andere bereits bekannt ge- macht und war Redacteur des «Journal ä6 I'^ri»", als die Revolution ausbrach. Von Bordeaux [* 11] in die Nationalversammlung gewählt, berichtete er täglich in dem «^oui'mU 34* ¶