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Anna Colonna, die 1850 starb.
Nachdem er sich 1856 mit Erminia Fuä-Fusinato (s. d.) vermählt hatte, siedelte er 1864 nach Florenz [* 1] über, wo er das Teatro delle Logge errichtete.
Seit 1870 lebte er in Rom [* 2] als Hauptrevisor der stenographischen Parla- mentsberichte.
Später nahm er seinen Wohnsitz in Verona, [* 3] wo er starb.
Seine Gedichte sind in einer Prachtausgabe («1'068i6», 2 Bde., Vened. 1853) heransgegeben worden.
Später er- schienen «?068i6 Mtriotiiciw in6äit6» (Mail. 1871). Am berühmtesten ist das oft gedruckte Gedicht «I^o 6tuä6nt6 äi I'aäovH», eine scherzhafte Schilderung des Studentenlebens, die lebhaft an Kortums «Iobsiade» erinnert. Fusion (lat.), der Guß, namentlich von Erzen; im polit. Sinne die Verschmelzung verschiedener Parteien, wie z. V. der Fortschrittspartei und der Secessionistcn zur Teutschen freisinnigen Partei in Teutschland, der Legitimisten und Organisten in Franireich. Im wirtschaftlichen Sinne die Ver- schmelzung verschiedener Unternehmungen, z. B. verschiedener Staatsanleihen zu einer gemeinsamen Anleihe oder mehrerer selbständiger Eisenbahnunter- nehmungen zu einem einheitlich verwalteten Netze Aktiengesellschaften zu einem einzigen Unternehmen.
Die Vereinigung der letztern geschieht entweder da- durch, daß eine von ihnen, welche bestehen bleibt, die Vermögen der andern Gesellschaften, die auf- gelöst werden, übernimmt, oder daß unter Auf- lösung aller eine neue Gesellschaft gebildet wird, welche die Vermögen der aufgelösten Gesellschaften übernimmt. In beiden Fällen erfolgt die Vcr- mögensübernahme einschließlich der Schulden, und die Aktionäre der aufgelösten Gesellschaften erhalten entsprechend den vereinbarten Übernahmewerten neue Aktien.
Der Fusionsbeschluft erfordert nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch in der Fassung des Reichsgesetzes vom auf feiten jeder Gesellfchaft, die in einer andern aufgehen soll, eine Mehrheit von drei Vierteln des in der Gene- ralversammlung vertretenen Aktienkapitals. Um den Gläubigern der Gesellschaft, die in einer andern aufgehen soll, den ungeschmälerten Zugriff auf das ihnen bisher haftbare Vermögen dieser Gesellschaft zu schalten, erfordert das Gesetz, daß ungeachtet des Fusionsbescklusses das Vermögen der aufgehenden Gesellschaft bis zur Befriedigung oder Eiche'rstellung ihrer bisherigen Gläubiger von dem der aufnehmen- den Gesellschaft getrennt verwaltet, also nicht mit leyterm vermischt werde, und macht für die Beob- achtung dieser Vorschrift die Mitglieder des Vor- standes und Aufsichtsrates der aufnehmenden Ge- sellschaftverantwortlich.
Besonders für Konkurrenz- unternehmungen erweist sich häufig eine Fuß als sehr zweckmäßig.
Die Vereinfachung der Verwaltung und die Konzentrierung des Betriebes in einer Hand [* 4] kann den Aktionären der beteiligten Gesell- schaften wesentliche Vorteile verschaffen.
Wegen der neuen fusionsartigen Bildungen zum Zwecke der Monopolisierung oderKartellverbindung eines gan- zen Industriezweiges s. Kartell. Fusionist, Anhänger der Fusion ls. d.) im polit. Sinne;
fusion istisch, ihr anhängend.
Fuß (lat. P6s), im weitern Sinne die ganze un- tere Extremität ss.
Bein), im engern der unterste Teil derselben.
Die obere, gewölbte Fläche nennt man den Fuhrücken sdoi-L^m p^äi"),
die untere, ausgehöhlte die Fußsohle '. Teil die Ferse lcalx).
Der Fuß enthält 26 Knochen, [* 5] ! von denen 7 der Fußwurzel (rai-Zi^), 5 dem Mittel- suße (in6tatai-8U8) und 14 den Zehen (äi^iti peäig) angehören.
Die Fußwurzelknochen, an Größe und Gestalt sehr voneinander verschieden, bestehen aus dem Sprung-, dem fersen-, dem Kahn-, dem Wür- fclbein und den drel Keilbeinen und sind in zwei ! Reihen so zusammengefügt, daß sie teils ein Ge- ! wölbe bilden, auf welchem der ganze Körper sicher i ruht, teils durch ihre, wenn auch geringe Beweg- ^ barkeit die Bewegungen des Fuß unterstützen.
Das Sprungbein vereinigt sich mit den beiden Unter- schenkelknochen zu dem Fuß- oder Sprunggelenk, einem freien, nach beiden Seiten aber eingeschränk- ten Gelenk. An die vordere Neihe der Fuhwurzel- knochen sind die Mittelfußknochen angefügt, welche, untereinander ziemlich gleich, aus kurzen Röhren- knochen bestehen;
diesen schließen sich die Zehen- knochen an, deren jede Zehe drei, die große allein nur zwei besitzt.
Sämtliche Knochen sind an den Stellen, wo sie aneinander stoßen, durch straffe Bänder fest untereinander verbunden.
Eine große Menge Muskeln, [* 6] von denen einige die Verbindung des Fuß mit dem Oberfchenkel, andere die mit dem Unterschenkel und noch andere die der Fußtnochen untereinander herstellen, vermittelt die ziemlich kom- plizierten Bewegungen desselben. Die Fuß werden häusig von angeborenen oder erworbenen Verunstaltungen befallen, von denen der Klumpfuß [* 7] ss. d.) durch meist angeborene Ein- wärtsdrchung der Fußsohle, der Plattfuß (s. d.) durch übermäßige Belastung der Fußgelenke ent- steht. Auch sind die Fuß bei vielen Personen der Sitz einer übermäßigen und darum höchst lästigen Schweißabsonderung, welche sogar gefährlich wer- den kann, insofern die vom Schweiße feuchten Fuß leicht erkältet werden. (S. Fußschweiß.) -
Vgl. kleidung und Pflege (Tüb. 1891).
Fuß, in der Jägersprache das Bein des zur hohen Jagd gehörigen Federwildes;
auch wohl die Schale am Lauf des Rot-, Dam- und Schwarzwildes.
Fuß oder Schuh, häusig durch ^bezeichnet, war früher in den meisten Ländern und ist noch in meh- rern das wichtigste Längenmaß.
Diedrei am häu- figsten vorkommenden oder inAnwendung gewesenen Fuhmaße sind der alte Pariser oder französische, der englische und der rheinländische Fuß. Der alte Pariser Fuß, srüher auch ?i6ä ä6 roi genannt, der im Verkehr überseeischer Länder und bei wissenschaftlichen An- gaben noch vorkommt, ist -^ 0,32484 m und wird in 12 Zoll zu 12 Linien, also in 144 Linien geteilt. Der englische Fuß (toot, Mehrzahl lest), mit dem der russische genau übereinstimmt, der ferner in den Vereinigten Staaten [* 8] von Amerika, [* 9] sowie in den engl. Kolonien, seit 1889 auch im Kaisertum In- dien gilt, ist der dritte Teil eines Z)ard und wird in 12 Zoll (Wol,"") zu 10 oder auch 12 Linien (1iu68) geteilt;
er beträgt nur 135,n Pariser Linien ^ 0,3048 in. Der rheinländische oder preußische Fuß, jetzt nur noch in Dänemark [* 10] gesetzlich, der 12. Teil einer preuß., der 10. Teil einer dän. Rute und der 6. Teil eines dän. Fadens (Favn), wird gleich ! dem alten Pariser in 12 Zoll zu 12 Linien geteilt ! und hat 139,i3 Pariser Linien ^ 0,3i385 in. 29 alte l Pariser sind ungefähr -^ 30 rheinlä'ndischen (ge- ^ nauer 57 alte Pariser - 59 rheinländischen), 46 alte Pariser -^ 49 englischen und 34 rdcinlän- dische ^ 35 englischen Fuß. Der österr. oder Wiener Fuß ¶