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Schiff [* 1] eingebrachten Sachen, also auch das Gepäck der Reifenden, im Falle der Beschädigung oder des Verlustes schlechthin auf Ersatz, es sei denn, daß der Schiffer beweist, daß der Schaden durch Höhere Gewalt (s. d.), durch Verschulden des Aufgebers oder innern Verderb der Sachen entstanden fei. Aus Entwendungen und Befchädigungen der Leute des Schiffers gab das röm. Necht einen Anfpruch gegen den Schiffer auf das Doppelte. Obwohl das Schweizer Obligationenrecht den Frachtvertrag nach den Vorfchriften über den Auftrag beurteilt (Art. 450), läßt es den Fracht- führer,fo wie das GemeineRecht den gewerbsmäßigen Schiffer haften. Er haftet jedoch nicht für den durch Verschulden des Empfängers entstandenen Schaden.
Das Deutfche Handelsgefetzbuch beschränkt sich für den Gütertransport zu Lande oder auf Flüfsen und Binnengewässern auf die Regelung des Frachtvertrag mit dem Frachtführer (s. d.) im Sinne des Handels- gesetzbuchs Art. 390-431. Es läßt den Fracht- führer wie das Gemeine Recht den Schiffer für den Schaden haften; doch kann er sich auch durch den Nachweis befreien, daß der Schaden durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Über den Maßstab [* 2] der Werterstattung trifft das Handelsgefetzbuch Art. 396 Bestimmungen.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Wertpapiere haftet der Frachtführer nur dann, wenn ihm diese Beschaffen- heit oder der Wert des Gutes angegeben ist. Der Frachtführer hat die Pflicht, den Transport rechtzeitig, d. h. innerhalb der vereinbarten, orts- gebräuchlichen oder den Umständen angemessenen Frist auszuführen, und haftet auf Erfatz des durch Versäumung der bedungenen oder üblichen Liefer- zeit entstandenen Schadens, fofern er nicht be- weist, daß er die Verfpätung nicht durch die Sorg- falt eines ordentlichen Frachtführers hätte abwen- den können.
Der Frachtführer haftet für feine Leute und für andere Personen, deren er sich bei Ausfüh- rung des von ihm übernommenen Transports be- dient (Art. 400). Wenn der Frachtführer zur gänz- lichen oder teilweisen Ausführung des Transports das Gut einem andern Frachtführer abgiebt, haftet er jür diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung (Art. 401); fo auch Schweizer Obliga- tionenrecht (Art. 459). Das Deutsche [* 3] Handelsgefetz- buch läßt überdies den Frachtführer, welcher auf einen andern Frachtführer folgt, dadurch, daß er das Gut mit dem Frachtbrief übernimmt, eine felbständige Verpflichtung eingehen, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefs auszuführen. Er hat auch in Be- Zug auf den bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten der bisherigen Frachtführer ein- zustehen. (Über das Verhältnis des Frachtführers zum Empfänger frachtvertrag d.) Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, ins- befondere der Fracht- oder Liegegelder, wegen der Zollgelder oder anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut, welches auch im Konkurse als Ab- sonderungsrecht und gegenüber den übrigen Gläubi- gern des Eigentümers geltend gemacht werden kann.
Das Pfandrecht besteht, folange das Gut zurück- behalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ablieferung fort, infofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut sich noch bei dem Em- pfänger oder bei einem Dritten befindet, welcher es für den Empfänger besitzt. Er kann zu seiner Be- friedigung den Verkauf des Gutes oder eines Teils des^H'^nncmlcch'en(Art.409). Geht das Gut durch Brockhaus' Konversations-Lexikon. 14. Aufl.. VII. die Hände mehrerer Frachtführer, fo hat der letzte bei der Ablieferung, sosern der Frachtbrief nicht das Gegenteil bestimmt, auch die aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der Vorhergehenden einzuziehen und deren Rechte, insonderheit das Pfandrecht, auszuüben (Art. 410). Wenn der Fracht- führer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ab- lieferung gerichtlich geltend macht, so wird er sowie die vorhergehenden Frachtführer des Rückgriffs gegen die Vormänner verlustig. Der Anfpruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft [* 4] (Art. 412). Für das Frachtgeschäft derEisenbahnen enthält das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 422-431 wei- tere Bestimmungen, die einerseits durch die Eisen- bahn-Verkehrsordnung (s. d.), andererseits durch das internationale Übereinkommen über den Eisenbahn- srachtverkehr (s. Eisenbahnrecht, Bd. 5, S. 8805) er- gänzt sind.
Nach dem Handelsgesetzbuch darf eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Gütertransport eröffnet ist, die Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, fofern die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports genügen, die Güter nach dem Reglement sich zum Transport eignen und der Abfender sich den allgemein geltenden Anord- nungen der Bahn unterwirft (Art. 422). Verkehrs- bestimmungen, durch welche folche Eisenbahnen die Haftung für Verlust oder Vefchädigung des Fracht- guts, verspätete Lieferung, Haftung für ihre Leute oder die frühern Frachtführer und für bei der Ab- lieferung nicht erkennbare Verluste oder Beschädigun- gen (Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408) ablehnen, sind ungültig, soweit sie nicht in den besondern Bestimmungen über das Eisenbahnfrachtgefchäft (Art. 424-430) zugelassen sind.
Für Postsendungen ist die Haftpflicht der PostVerwaltung durch Reichsgesetz vom geregelt (s. Ersatzleistung). Das seerechtliche Frachtgeschäft hat die Beför- derung von Gütern und Perfonen über See zum Gegenstand. Es ist stets ein abfolutes Handelsge- schäft. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern über See beziehtsich entweder 1) auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen be- stimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder 2) auf einzelne Güter (Stückgüter). Im erstern Falle wird der Vertrag Chartervertrag oder Charte- partie genannt, weil allgemein nach älterm See- recht für denfelben eine schriftliche Urkunde, die Chartepartie (s. d.), verlangt wurde. Im zweiten Fall wird der Vertrag Stückgütervertrag (s. d.) genannt.
Beide Arten des Frachtvertrag stellen einen Fall nicht der Sachmiete, sondern der Dienstmiete dar und zwar der sog. Werkverdingung. Der Verfrachter (s. d.) muß das Schiff, auf welches der Frachtvertrag sich bezieht, in seetüchtigem Zustande liefern. Andernfalls ist er dem Befrachter (s. d.) regelmäßig zum Schadenersatz verpflichtet. Er muß das Schiff zur Einnahme der Güter an dem vom Befrachter bestimmten Platz an- legen. Unterläßt der Befrachter die Anweisung, oder ist die Anlegung an den angewiesenen Platz nicht ausführbar, fo muß das Schiff an dem ortsüblichen Ladungsplatz anlegen. Die Kosten der Anlieferung der Güter an das schiff trägt in Ermangelung ent- gegenstehender Bestimmungen der Befrachter, die- icmgen der Einladung in das Schiff der Verfrachter. Statt der vertragsmäßigen Güter können, falls die- selben nur nach Art und Gattung, nicht speciell be- 2 ¶